Rechtssatz RS0117952
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117952
Entscheidungsdatum
13.06.2006
Rechtssatz
Unter Aufwand im Sinn des § 159 Abs 5 Z 3 StGB sind sowohl Ausgaben im Privatinteresse (einschließlich überhöhter Privatentnahmen) als auch für geschäftliche Zwecke (Anschaffungen, Personalaufwand, Werbeaufwand oder Repräsentationsaufwand) zu verstehen. Bei den ausgegebenen Geldern kann es sich auch um Kreditmittel handeln. Finanzierungskosten als solche fallen den Intentionen des Gesetzgebers entsprechend nicht unter den Aufwandsbegriff des § 159 Abs 5 Z 3 StGB.Unter Aufwand im Sinn des Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 3, StGB sind sowohl Ausgaben im Privatinteresse (einschließlich überhöhter Privatentnahmen) als auch für geschäftliche Zwecke (Anschaffungen, Personalaufwand, Werbeaufwand oder Repräsentationsaufwand) zu verstehen. Bei den ausgegebenen Geldern kann es sich auch um Kreditmittel handeln. Finanzierungskosten als solche fallen den Intentionen des Gesetzgebers entsprechend nicht unter den Aufwandsbegriff des Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 3, StGB.
Das bloße Eingehen einer Beteiligung an einem neuen Projekt, mag es auch in einem für den Unternehmer neuen Wirtschaftszweig stattfinden, kann ebenso wenig als „Aufwand treiben" nach § 159 Abs 5 Z 3 StGB verstanden werden. Von einem solchen kridaträchtigen Verhalten im Zuge einer Beteiligung könnte nur dann die Rede sein, wenn es zu übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners in auffallendem Widerspruch stehenden Anschaffungen, Personalausgaben, Werbeausgaben oder Repräsentationsausgaben kommt.Das bloße Eingehen einer Beteiligung an einem neuen Projekt, mag es auch in einem für den Unternehmer neuen Wirtschaftszweig stattfinden, kann ebenso wenig als „Aufwand treiben" nach Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 3, StGB verstanden werden. Von einem solchen kridaträchtigen Verhalten im Zuge einer Beteiligung könnte nur dann die Rede sein, wenn es zu übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners in auffallendem Widerspruch stehenden Anschaffungen, Personalausgaben, Werbeausgaben oder Repräsentationsausgaben kommt.
Entscheidungstexte
- 13 Os 54/03
Entscheidungstext OGH 06.08.2003 13 Os 54/03
- 15 Os 13/05h
Entscheidungstext OGH 28.06.2005 15 Os 13/05h
nur: Unter Aufwand im Sinn des § 159 Abs 5 Z 3 StGB sind sowohl Ausgaben im Privatinteresse (einschließlich überhöhter Privatentnahmen) als auch für geschäftliche Zwecke (Anschaffungen, Personalaufwand, Werbeaufwand oder Repräsentationsaufwand) zu verstehen. Bei den ausgegebenen Geldern kann es sich auch um Kreditmittel handeln. Finanzierungskosten als solche fallen den Intentionen des Gesetzgebers entsprechend nicht unter den Aufwandsbegriff des § 159 Abs 5 Z 3 StGB. (T1)
- 11 Os 52/05i
Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 52/05i
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117952
Dokumentnummer
JJR_20030806_OGH0002_0130OS00054_0300000_001