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Entscheidung 12 Os 37/04×

Entscheidung 12 Os 37/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os37/04

Entscheidungsdatum

10.03.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert T***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 27. Oktober 2003, GZ 072 Hv 62/03-1244, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr. Sperker, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Winklbauer zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde, die im Übrigen verworfen wird, sowie aus deren Anlass (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen A/1/b, C/III und D/2 sowie demzufolge auch im Strafausspruch aufgehoben,

römisch eins. die Sache im Umfang des Schuldspruchfaktums D/2 zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen und römisch zwei. im Umfang des Schuldspruchs A/1/b sowie des den Zeitraum vom Jahresbeginn 1993 bis einschließlich August 1993 betreffenden Teils des Schuldspruchs C/III/2 gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:

Herbert T***** ist schuldig, er hat in der Zeit vom Oktober 1994 bis zum Jahresbeginn 1995 in Wien als Schuldner mehrerer Gläubiger, indem er eine gegen Dr. Thomas N***** bestehende Forderung in der Höhe von zumindest 4,5 Mio S (ds 327.027,75 EUR) nach Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen gegenüber dem Masseverwalter verschwieg, einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht und dadurch versucht, die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger zumindest zu schmälern, wobei er trachtete, durch die Tat einen 50.000 EUR übersteigenden Schaden herbeizuführen, und die Deliktsvollendung nur deshalb unterblieb, weil Recherchen des Masseverwalters die genannte Forderung zu Tage brachten.

Herbert T***** hat hiedurch unter Einbeziehung der Fakten A/1/a sowie A/4 das teils vollendete, teils versuchte Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins und Absatz 2 und 15 StGB begangen und wird hiefür sowie - ihm nach dem unberührt gebliebenen Teil des Schuldspruchs weiterhin zur Last fallend - für das (teils vollendete, in einem Fall als leitender Angestellter iSd Paragraph 161, Absatz eins, StGB begangene) Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB (A/1/a, A/4) sowie für die (teilweise als leitender Angestellter iSd Paragraph 161, Absatz eins, StGB und als Vertretungsbefugter nach Paragraph 114, Absatz 2, ASVG begangenen) Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins und Absatz 2,, (der Sache nach:) Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB (C/I, C/II) sowie der Verstöße gegen die Vorschriften über die Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers durch den Dienstgeber nach Paragraph 114, Absatz eins, ASVG (D/3, D/4) unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 156, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren verurteilt. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die in der Zeit vom 27. August 1996, 11.05 Uhr, bis zum 21. Jänner 1997, 12.50 Uhr, erlittene Vorhaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Hingegen wird Herbert T***** von der Anklage, er habe vom Jahresbeginn 1993 bis Ende August 1993 in Wien Mieteinnahmen, Betriebskosten und Darlehenszuzählungen, welche für nachgenannte Liegenschaften zweckgebunden gewesen sind, sohin ihm anvertraute Güter, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, nämlich

  1. Litera a
    aus den Objekten ***** und ***** sowie *****, der Eva M*****,
  2. Litera b
    aus den Objekten ***** und *****, des Dr. Heinrich Sch*****,
  3. Litera c
    aus dem Objekt *****, der Miteigentümer Elisabeth R*****, Dr. Anna B*****, Elisabeth Z*****, Richard G*****, Georg Gü***** sowie Gabriele P*****,
  4. Litera e
    aus dem Objekt *****, der Maria M*****,
  5. Litera f
    aus den Objekten ***** und *****, der Helga F*****,
  6. Litera g
    aus dem Objekt *****, der Miteigentümer P***** AG, Dr. Thomas N*****, Dkfm. Christiane Ne*****, Silvia von V*****, Chrstine St*****, Margit N***** sowie Rudolf K*****,
                  h)              aus dem Objekt ***** der Vermietergemeinschaft Dkfm Christiane Ne*****, Rudolf K***** und P***** AG sowie
                  i)              aus rund 20 Miethäusern des Ing. Leopold I*****
gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Herbert T***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB (A) sowie der Vergehen der grob fahrlässig Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins und Absatz 2,, (der Sache nach:) Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB (C) und der Verstöße gegen die Vorschriften über die Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers durch den Dienstgeber nach Paragraph 114, Absatz eins, ASVG (D) schuldig erkannt, wobei er die Tathandlungen nach dem Urteilstenor teilweise als leitender Angestellter iSd Paragraph 161, Absatz eins, StGB bzw als Vertretungsbefugter iSd Paragraph 114, Absatz 2, ASVG gesetzt hat.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Herbert T***** in Wien

A) Vermögensbestandteile beiseite geschafft sowie verheimlicht und

dadurch die Befriedigung jeweils mindestens eines Gläubigers zumindest geschmälert, nämlich

1. als Inhaber des Einzelunternehmens HerbertT***** (zu ergänzen:) und Schuldner mehrerer Gläubiger

a) vom Oktober 1993 bis zum September 1994, indem er zumindest 1,678.780 S (ds richtig: 122.001,70 EUR) entnahm und nicht für betriebliche Zwecke verwendete,

b) vom Oktober 1994 bis zum Jahresbeginn 1995 dadurch, dass er eine gegen Dr. Thomas N***** bestehende Forderung von zumindest 4,5 Mio S (ds richtig: 327.027,75 EUR) nach Konkurseröffnung gegenüber dem Masseverwalter verschwieg und

4. im Mai 1994 als faktischer Geschäftsführer der Ma***** Versicherungsmakler GmbH (zu ergänzen:), die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, durch Veranlassung der Umbuchung von 800.000 S (ds 58.138,27 EUR) auf sein (persönliches) Finanzamtskonto, wobei er durch die Taten einen 40.000 EUR übersteigenden Schaden herbeigeführt hat;

C) grob fahrlässig durch kridaträchtiges Handeln

römisch eins. seine sowie als leitender Angestellter von Gesellschaften deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt, indem er entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb, wobei sich die Entnahmen auf insgesamt rund 90 Mio S (ds 6,540.555 EUR) beliefen, Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen so führte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde, sonstige geeignete sowie erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschafft hätten, unterließ und Jahresabschlüsse nicht erstellte, nämlich

1. von 1987 bis Ende 1992 (persönlich) als Inhaber des Einzelunternehmens Herbert T*****,

sowie jeweils als faktischer Geschäftsführer

  1. Ziffer 2
    von 1990 bis Ende 1992 der Al*****gmbH,
  2. Ziffer 4
    von zumindest 1985 bis August 1993 der A***** GmbH,
  3. Ziffer 7
    von 1990 bis Februar 1992 der M*****gmbH und
  4. Ziffer 8
    von zumindest 1988 bis Ende Mai 1994 der Ma***** GmbH,
    römisch zwei. in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers dadurch vereitelt, dass er entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen so führte, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert war, sonstige geeignete Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschafft hätten, unterließ und Jahresabschlüsse nicht erstellte, nämlich
                  1.              vom September 1993 bis zum 29. September 1994 (persönlich) als Inhaber des Einzelunternehmens Herbert T*****
sowie jeweils als faktischer Geschäftsführer
  1. Ziffer 2
    vom Jahresende 1992 bis zum 24. April 1995 der Al*****gmbH und
  2. Ziffer 3
    von der Jahresmitte 1995 bis zum Juli 1996 der AW*****gmbH
römisch drei. (persönlich) als Inhaber des Einzelunternehmens Herbert T*****
              1.              zwischen 1990 und Ende 1992 seine Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt sowie
              2.              vom Jahresanfang 1993 bis zum 29. September 1994 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger dadurch vereitelt, dass er entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieb, Geschäftsbücher sowie geschäftliche Aufzeichnungen so führte, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde, sonstige geeignete sowie erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschafft hätten, unterließ, Jahresabschlüsse nicht erstellte und zweckgebundene Einnahmen im Urteilstenor namentlich genannter Hauseigentümer in der Gesamthöhe von etwa 29,5 Mio S (ds 2,143.848,60 EUR) widmungswidrig verwendete;
D) als Geschäftsführer, sohin Angehöriger der zur Vertretung befugten
Organe juristischer Personen Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung einbehalten oder übernommen und der Wiener Gebietskrankenkasse vorenthalten, nämlich
              2.              zwischen Dezember 1993 und dem 5. Juli 1994 der Ing. I***** GmbH in der Höhe von 1,042.857 S (ds richtig: 75.787,37 EUR),
              3.              im Oktober 1994 der Herbert T*****gmbH in der Höhe von 2.702,70 S (ds richtig: 196,41 EUR) sowie
              4.              zwischen Mai 1994 und dem 9. November 1994 der Al*****gmbH in der Höhe von 94.879,33 S (ds richtig: 6.895,15 EUR).

Rechtliche Beurteilung

Die aus den Gründen der Ziffer 3, 4, 5, 5 a, 9, Litera a,, 9 Litera b,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist teilweise im Recht.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,, inhaltlich Ziffer 9, Litera b,) weist zutreffend darauf hin, dass der Vorwurf, (in der Zeit von 1987 bis Ende 1992) grob fahrlässig durch kridaträchtiges Handeln die (persönliche) Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt zu haben, zur Gänze vom Schuldspruch C/I/1 umfasst ist. Da jedes Strafurteil nach ständiger Judikatur bereits vor Eintritt der Rechtskraft eine Sperrwirkung entfaltet (SSt 51/5; zuletzt 13 Os 116/03), war der nämliches kriminelles Handeln (im Zeitraum 1990 bis Ende 1992) betreffende Schuldspruch C/III/1 als dieses Verfolgungshindernis missachtend ersatzlos zu kassieren.

Dieser materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund belastet (im Verhältnis zu C/II/1) auch den auf den Tatzeitraum von September 1993 bis zum 29. September 1994 bezogenen Teil des Schuldspruchs C/III/2, der solcherart (mangels Relevierung des Rechtsfehlers in der Beschwerde) gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO von Amts wegen ersatzlos aufzuheben war. Der Ansicht der Generalprokuratur, die Schuldsprüche C/II/1 und C/III/2 seien als zwar überflüssige, aber dem Beschwerdeführer nicht nachteilige Untergliederung anzusehen, kann im Hinblick auf den Aufbau nicht nur des Urteilstenors, sondern auch der diesbezüglichen Feststellungen (US 26 bis 29; US 75 bis 89) sowie den Umstand, dass die in den Ziffer 4 und 5 des Paragraph 159, Absatz 5, StGB genannten Begehungsweisen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen in beiden Schuldspruchpunkten angeführt sind, nicht gefolgt werden. Auf die Annahme zusätzlicher Begehungsformen im Schuldspruch C/III/2 ist aufgrund der Konzeption des Vergehens nach Paragraph 159, Absatz 2, StGB als alternativer Mischtatbestand vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 159, Rz 6) nicht näher einzugehen. Der (verbleibende) Schuldspruch C/III/2 leidet hinwieder - hinsichtlich des Tatzeitraums von Anfang 1993 bis einschließlich August 1993 - am (hier ebenfalls von Amts wegen wahrzunehmenden) Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO, weil der Eintritt der Insolvenz des Herbert T***** nach den Feststellungen des Erstgerichts (erst) im Laufe des Monats August 1993 erkennbar wurde (US 26), der Tatbestand des Paragraph 159, Absatz 2, StGB aber die fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit und solcherart deren Erkennbarkeit verlangt.

Die - bezogen auf die persönliche Insolvenz - jeweils zweimalige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins, StGB (C/I/1; C/III/1) und Paragraph 159, Absatz 2, StGB (C/II/1; C/III/2) resultiert ersichtlich daraus, dass das Erstgericht - trotz der Feststellung, dieser habe über einen mehrjährigen Zeitraum (einen Gutteil davon in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit) hinsichtlich zahlreicher (rund 30) von ihm verwalteter Häuser zweckgebundene Einnahmen in der Höhe von etwa 29,5 Mio S (ds 2,143.848,60 EUR) widmungswidrig verwendet (US 77 bis 87) - einen diesbezüglichen Zueignungs- sowie Bereicherungsvorsatz als nicht erweislich erachtete (US 89) und demgemäß die in Punkt B der Anklage (ON 1142) als das Verbrechen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB subsumierten Tathandlungen den Tatbeständen des Paragraph 159, StGB unterstellte. Da diese (bezogen auf die Person des Beschwerdeführers) bereits den Schuldsprüchen C/I/1 sowie C/II/1 zugrunde lagen, hätte die angefochtene Entscheidung die von der Anklage abweichende Subsumtion grundsätzlich nur in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck bringen müssen, wobei auch die Aufnahme zusätzlicher (in der Anklage nicht genannter) Begehungsformen in den Urteilstenor zulässig gewesen wäre (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 159, Rz 109).

Auf der Basis der - von der Staatsanwaltschaft (ungeachtet massiver, in die gegenteilige Richtung weisender unerörtert gebliebener Verfahrensergebnisse) nicht angefochtenen - konstatierten Verneinung vorsätzlichen Handelns (US 89) ist dem Beschwerdeführer somit hinsichtlich des Zeitraums vom Insolvenzeintritt (Paragraph 159, Absatz eins, StGB) bis zu dessen Erkennbarkeit (Paragraph 159, Absatz 2, StGB) bezüglich der im Anklagepunkt B bezeichneten Handlungen (überhaupt) kein strafbares Verhalten anzulasten, weshalb insoweit mit einem (Teil-)Freispruch vorzugehen war.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt mit Recht eine in der Begründung der Verurteilung wegen des als Geschäftsführer (Paragraph 114, Absatz 2, ASVG) der Ing. I***** GmbH begangenen Vergehens nach Paragraph 114, Absatz eins, ASVG (D/2) gelegene Aktenwidrigkeit auf, zumal das Erstgericht die Feststellungen zur Höhe der vorenthaltenen Dienstnehmerbeiträge auf die vermeintlichen Angaben der Zeugin Dr. Nora S***** in der Hauptverhandlung stützt (US 118), die hiezu aber keine Angaben machen konnte (S 503/LXXXII). Der Betrag von 1,042.857 S (ds 75.787,37 EUR) wurde im Erkenntnisverfahren zwar von der Sachverständigen Dr. Rogy genannt, die diesbezüglich auf ihr schriftliches Gutachten (ON 1.013) verwies (S 505/LXXXII), dem dieser Betrag aber nicht zu entnehmen ist (insbesonders S 361, 969/LXX). Hinzu kommt, dass die angefochtene Entscheidung die aus dem Rückstandsausweis der Wiener Gebietskrankenkasse vom 16. Februar 1995 (S 961/LXX) ersichtlichen (wesentlich geringeren) Zahlungsrückstände ebenso mit Stillschweigen übergeht, wie die Ausführungen der Sachverständigen zur "offenbaren" Nichtannahme erheblicher Zahlungen des Beschwerdeführers durch den genannten Sozialversicherungsträger (S 323/LXX).

Zu diesem Anklagevorwurf wird somit nach neuer tatrichterlicher Verhandlung durch Feststellungen betreffend die tatsächliche Höhe der ausstehenden Dienstnehmeranteile, deren - mit Blick auf die am 5. Juli 1994 erfolgte Konkurseröffnung entscheidungswesentlichen - Fälligkeitszeitpunkt sowie allfällige Leistungen des Beschwerdeführers die erforderliche Entscheidungsbasis zu schaffen sein. Hiezu sei grundlegend festgehalten, dass ungewidmete Zahlungen iSd Paragraph 1416, ABGB auf die beschwerlichste Schuld anzurechnen sind, was für den Bereich des Strafrechts - unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Buchung - idR die mit Strafsanktion bewehrte sein wird (Fabrizy StGB8 Paragraph 114, ASVG Rz 2), und dass mit Blick auf die subjektive Tatseite auch Leistungen zu berücksichtigen sind, die (zB aus insolvenzrechtlichen Gründen) nicht mehr angenommen oder an den Masseverwalter rücküberwiesen worden sind. Zur Subsumtionsfrage wird auf die durch Artikel römisch eins, Ziffer 3 und Artikel römisch zwei, Ziffer 2, SozBeG BGBl römisch eins 2004/152 geänderte Rechtslage hingewiesen.

Der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist dahin zu folgen, dass das Verbrechen der betrügerischen Krida bezüglich der Forderung gegen Dr. Thomas N***** (A/1/b) nach den tatrichterlichen Konstatierungen im Versuchsstadium (Paragraph 15, StGB) verblieben ist. Der Tatbestand des Paragraph 156, Absatz eins, StGB ist nämlich (erst) vollendet, sobald feststeht, dass (zumindest) ein Gläubiger infolge eines Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners (oder eines Beteiligten) eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 156, Rz 19). Hingegen hat nach den Urteilsfeststellungen der Beschwerdeführer nicht über die in Rede stehende Forderung disponiert, vielmehr wurde diese (nach Recherchen des Masseverwalters) im Konkursverfahren berücksichtigt (US 30 f, 104), sodass den Gläubigern insoweit kein Schaden entstanden ist. Da den Gemeinschuldner die Rechtspflicht trifft, dem Masseverwalter die für die Ermittlung der Masse, ihre Einbringung und die Sicherstellung der Aktiven erforderlichen Aufklärungen zu geben (Paragraphen 99 bis 101 KO), stellt das Verschweigen der Forderung ein tatbestandsmäßiges Verheimlichen iSd Paragraph 156, Absatz eins, StGB dar (SSt 47/47). Darüber hinaus sind unter diesem Aspekt auch die Auftragserteilung an einen Rechtsanwalt, die Forderung zu betreiben, sowie die zu diesem Zweck geführten Gespräche mit dem Schuldner und seinem Rechtsvertreter (US 31, 103) als deliktsspezifische Ausführungshandlungen anzusehen vergleiche SSt 50/2).

Es waren daher in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) der Schuldspruch C/III/1 sowie der den Tatzeitraum vom September 1993 bis zum 29. September 1994 betreffende Teil des Schuldspruchs C/III/2 ersatzlos, der Schuldspruch D/2 mit dem Auftrag zur Verfahrenserneuerung zu kassieren und im Umfang des Schuldspruchs A/1/b sowie des den Tatzeitraum von Anfang 1993 bis einschließlich August 1993 betreffenden Teil des Schuldspruchs C/III/2 auf der vorhandenen Feststellungsbasis in der Sache selbst zu erkennen. Im Übrigen geht die Nichtigkeitsbeschwerde fehl.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) lässt nicht erkennen, aus welchem Grund die Schuldsprüche C/I/7 und C/I/8, wonach der Beschwerdeführer als faktischer Geschäftsführer der M*****gmbH sowie der Ma***** GmbH durch Entnahmen von 1,328.000 S (ds 96.509,52 EUR) bzw 6,8 Mio S (ds 494.175,27 EUR) die Zahlungsunfähigkeit der genannten Unternehmen herbeigeführt und hiedurch (richtig:) jeweils als leitender Angestellter (Paragraph 161, Absatz eins, StGB) das Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins, StGB begangen hat, den Bestimmtheitserfordernissen des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO nicht genügen soll.

Sofern die Beschwerde mit diesem Einwand die Tatbestandsmäßigkeit der Entnahmen in Zweifel zu setzen trachtet (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,), verkennt sie, dass übermäßiger Aufwand iSd Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 3, StGB - die diesbezügliche Zuordnung bringt die angefochtene Entscheidung im Übrigen hinreichend zum Ausdruck (US 4, 5 in Verbindung mit US 88) - dann vorliegt, wenn die Ausgaben zum Einkommen und zum Vermögen in auffallendem Missverhältnis stehen (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 159, Rz 50), was fallbezogen auf die Relation zwischen den Entnahmen und der finanziellen Situation der betroffenen Gesellschaften jedenfalls zutrifft. Nach den Urteilskonstatierungen entzog der Beschwerdeführer der M***** GmbH nämlich in der Zeit von 1990 bis zum Februar 1992 rund 1,3 Mio S, obwohl die Geschäftstätigkeit des - ausschließlich fremdfinanzierten - Unternehmens von Beginn an unrentabel war, schon im Jahr 1987 Tilgungsrückstände beim finanzierenden Kreditinstitut auftraten und bereits im Jahr 1990 der deutlich negative Cashflow sowie die enorme Effektivverschuldung den nahenden Insolvenzeintritt signalisierten (US 64 bis 67). Damit korrespondierend entnahm der Beschwerdeführer der Ma***** GmbH in der Zeit von 1988 bis Ende Mai 1994 6,8 Mio S, obgleich schon im Jahr 1989 Liquiditätsprobleme auftraten, die Hypothekarschulden von 14 Mio S (1988) über 20,7 Mio S (1991) auf rund 34 Mio S (1995) anstiegen und die Gesellschaft ab dem Jahr 1990 (bei einer jährlichen Belastung mit Kreditzinsen von etwa 3 Mio S) nicht mehr in der Lage war, die Kreditraten zeitgerecht zu bedienen (US 42).

Zum Schuldspruch C/II hält der Urteilstenor - nach Rechtssubjekten sowie darauf bezogenen Tatzeiträumen gegliedert - exakt fest, durch welche der im Absatz 5, des Paragraph 159, StGB genannten Tathandlungen der Beschwerdeführer den in Paragraph 159, Absatz 2, StGB pönalisierten Erfolg herbeigeführt hat, womit auch diesbezüglich dem Gebot zur (spruchmäßigen) Tatindividualisierung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) entsprochen wird.

Die Beschwerdebehauptung, der Tatbestand des Paragraph 159, (gemeint wohl: Absatz 2,) StGB setze ein über die in Paragraph 159, Absatz 5, StGB genannten Handlungen hinausgehendes grob fahrlässiges Verhalten des Schuldners voraus, durch welches seine Vermögenslage verändert wird (erneut inhaltlich Ziffer 9, Litera a,), lässt die logische Ableitung aus dem Gesetz vermissen. Entgegen der weiteren Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wies das Erstgericht den auf den Schuldspruch A/1/a bezogenen Antrag auf Beischaffung der Ausdrucke der Privatkontenklasse 9 sowie der den Zeitraum von Oktober 1993 bis September 1994 betreffenden Schecks, Bankauszüge und Belege zum Beweis dafür, dass die inkriminierten Beträge für betriebliche Zwecke entnommen worden waren (S 199 f/LXXXI), zutreffend ab (S 247/LXXXI), weil diese Urkunden nach der (insoweit unbestrittenen) Aktenlage in das Gutachten der Sachverständigen Dr. Rogy ON 1.098 Eingang fanden (S 201/LXXXI) und der Beweisantrag nicht erkennen lässt, aus welchem Grund der (auch) daraus abgeleitete gutachterliche Schluss auf die außerbetriebliche Verwendung jener Beträge unrichtig sein soll, womit er - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nach ständiger Judikatur (zuletzt 12 Os 107/01, 11 Os 40/03, 13 Os 14/04 14 Os 48/04) auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung abzielte. Das auf diesem Antrag basierende, auf Beischaffung "sämtlicher Belege aller Transaktionen im Zeitraum Oktober 1993 bis September 1994" (und Befragung des Beschwerdeführers sowie Ergänzung des Sachverständigengutachtens hiezu) gerichtete Beweisbegehren (S 47, 473/LXXXII) bezeichnete die heranzuziehenden Unterlagen nicht konkret und verfiel solcherart - als das Beweismittel nicht klar erkennen lassend (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 329) - (ebenfalls) zu Recht der Abweisung (S 77 f, 363, 551/LXXXII).

Auch dem Antrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens in Bezug auf die Höhe der Gläubigerforderungen im Zeitraum der vom Schuldspruch A/1/a umfassten Tathandlungen (S 49/LXXXII) kamen die Tatrichter mit Recht nicht nach (S 79/LXXXII), weil das - insoweit nicht in Frage gestellte - Gutachten ohnedies detaillierte Ausführungen zum Ausmaß und zum Fälligkeitszeitpunkt der offenen Verbindlichkeiten enthält (S 203 bis 218 in ON 1.098). In diesem Zusammenhang sei im Übrigen hervorgehoben, dass schon die Schmälerung der Befriedigung eines einzigen Gläubigers durch einen Schuldner (mindestens) zweier Gläubiger den Schadensanforderungen des Paragraph 156, StGB genügt. Das Antragspostulat, eine gutachterliche Äußerung darüber einzuholen, "wann und in welcher Höhe diese Forderungen in der Folge berichtigt wurden", geht schon im Ansatz fehl, weil der Tatbestand des Paragraph 156, Absatz eins, StGB keine endgültige Gläubigerbenachteiligung voraussetzt (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 156, Rz 20). Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass bei einer (unbestrittenen) im Konkursverfahren voraussichtlich zu erzielenden Befriedigungsquote von rund 5 % (US 29) mit Blick auf die Anmeldung von 161 Konkursforderungen in der Gesamthöhe von nahezu 650 Mio S (ds 47,237.342 EUR), davon rund 419 Mio S (ds 30,449.917 EUR) anerkannt (S 210 in ON 1.098), eine (auch) durch die im Schuldspruch A/1/a bezeichneten Entnahmen bewirkte - finale - Gläubigerschädigung hinreichend feststeht.

Zutreffend erachtete das Erstgericht auch den (mehrgliedrigen) Antrag auf Ergänzung des Gutachtens ON 1.098 zum Beweis dafür, dass durch die in Rede stehenden Entnahmen der Befriedigungsfonds der Gläubiger nicht geschmälert wurde (S 475/LXXXII), als unberechtigt (S 551 f/LXXXII):

Durch die Ablehnung der ergänzenden Erörterung des per Ende des Jahres 1993 verbuchten Kassaausgangs von 3,2 Mio S (S 192 in ON 1.098) ist der Beschwerdeführer nicht beschwert, weil diesbezüglich kein Schuldspruch erfolgte (s US 92 in Verbindung mit S 541/LXXXII). Das auf Aufgliederung der aus der S 199 in ON 1.098 ersichtlichen Positionen "Privatkonten/Entnahmen" sowie "jährliche Veränderung Vermietung und Verpachtung" gerichtete Antragsbegehren legte (erneut) nicht dar, aus welchem Grund die geforderte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse.

Die auf Beischaffung der Belege zu den mit "Verr(echnungskonto) HT" bezeichneten Kassabewegungen (S 202 in ON 1.098) zielende Antragsforderung hätte im Hinblick auf die Aussage des in den Jahren 1988 bis 1994 als Bilanzbuchhalter der Hausverwaltung Herbert T***** tätigen Zeugen Bryan-Peter H***** (US 98), er habe unter diesem Titel nur solche Ausgänge verbucht, die der Beschwerdeführer nicht belegen konnte (S 403 f/LXXXI), darlegen müssen, wie die begehrte Beweisaufnahme durchzuführen sei. Im Übrigen ließ der Beweisantrag nicht erkennen, welche - angeblich den Befriedigungsfonds der Gläubiger ausweitenden - Anschaffungen durch diese Belege (und durch jene zur Position „HT privat" - S 201 f in ON 1098) nachgewiesen werden sollten, und zielte solcherart (erneut) auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung ab.

Auch durch die Abweisung (S 141 f/LXXX, 555/LXXXII) der Anträge auf Vertagung der Hauptverhandlung zwecks besserer Vorbereitung (S 141/LXXX, 549/LXXXII) wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Im Unterschied zu der in Paragraph 221, Absatz eins, StPO normierten (im schöffengerichtlichen Verfahren) dreitägigen Einlassungsfrist - die im Übrigen nur dem Angeklagten persönlich, nicht aber seinem Verteidiger zusteht (Danek, WK-StPO Paragraph 221, Rz 11) - ist hinsichtlich der aus Artikel 6, Absatz 3, Litera b, EMRK abzuleitenden, der effizienten Verteidigung dienenden Vorbereitungsfrist für den Rechtsbeistand des Angeklagten nicht nur auf die zwischen der Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung und deren Beginn gelegene Zeitspanne abzustellen, sondern auch der Umstand miteinzubeziehen, dass dem Angeklagten und seinem Verteidiger bereits ab Eröffnung des Beschlusses auf Einleitung der Voruntersuchung (hier am 30. Juni 1996 - S 273/X) Verfahrensbeteiligungsrechte offen stehen, welche die Vorbereitung der Hauptverhandlung erleichtern (12 Os 14/01), und dass überdies ab Kundmachung der Anklageschrift bzw deren Rechtskraft (in concreto per 31. März 2003 - ON 1.048) der Gegenstand der Hauptverhandlung exakt eingegrenzt ist. Hievon ausgehend wurden fallbezogen auch mit Blick auf den außerordentlichen Aktenumfang durch die rund zwei Monate vor Verhandlungsbeginn erfolgte Ausschreibung der Hauptverhandlung (ON 1.161) sowie durch die umgehend nach Auflösung der Vollmacht des Wahlverteidigers (ON 1.180) erfolgte Bestellung dreier Verfahrenshelfer (ON 1.185) - aus welchen Gründen der Prozessstoff unter diesen nicht aufteilbar gewesen sein soll, vermag die Beschwerde nicht darzulegen - die Vorbereitungsrechte des Beschwerdeführers hinreichend gewahrt. Hinzu kommt, dass die Effektivität der Verteidigung anhand der dem Angeklagten und seinem Beistand insgesamt zur Verfügung stehenden Zeit zu messen ist. Je länger die Hauptverhandlung voraussichtlich dauern wird (hier etwa ein Monat), desto geringer kann daher die Vorbereitungszeit für die erste Prozesshandlung angesetzt werden, weil die dann jedenfalls sukzessiv mögliche umfassende Information (auch) die Option eröffnet, allenfalls erforderliche Anträge in einem späteren Verfahrensstadium zu stellen (13 Os 178/03).

Die Behauptung, die Vorsitzende habe durch Beschränkungen des Fragerechts Verteidigungsrechte verletzt, scheidet als Anfechtungsbasis der Rüge aus Ziffer 4, schon grundsätzlich aus, weil sie sich nicht auf eine Entscheidung des Gerichtshofes bezieht vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 303). Vollständigkeitshalber bleibt festzuhalten, dass in den Aufforderungen, die für einen die Strafsache nicht finalisierenden Verhandlungstag in Aussicht genommenen Fragen infolge fortgeschrittener Zeit vorweg zu Protokoll zu geben (S 355/LXXXII) und sich dabei - der Bestimmung des Paragraph 232, Absatz 2, StPO folgend - auf solche relevanter Natur zu beschränken (S 359/LXXXII) eine das fair-trial-Gebot des Artikel 6, EMRK verletzende Vorgangsweise nicht zu erblicken ist.

Die Beschwerdeprämisse, das Erstgericht habe in Bezug auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. Rogy ON 1.098 die Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung vernachlässigt (nominell auch Ziffer 5,, inhaltlich Ziffer 5 a,), schlägt fehl, weil dem Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Hauptverhandlung zur Verfügung stand und andere Gründe, durch die der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes auf zweckdienliche Antragstellung gehindert gewesen sei, nicht einmal behauptet werden vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).

Da allein der Antrag den Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofes bildet, kann auch der Oberste Gerichtshof dessen Berechtigung nur auf den Antragszeitpunkt bezogen überprüfen (SSt 41/71; zuletzt 12 Os 15/03, 11 Os 26/04). Auf das über die Beweisanträge zum Schuldspruch A/1/a hinausgehende Beschwerdevorbringen, die Beischaffung weiterer Belege sei erforderlich, weil die Sachverständige nur stichprobenweise geprüft habe und zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass das Privatvermögen des Beschwerdeführers vom Vermögen des Einzelunternehmens Herbert T***** getrennt zu betrachten sei und dass das Sachverständigengutachten ON 1.098 einer Ergänzung bedürfe, weil hypothekarisch besicherte Forderungen aus dem Blickwinkel des Paragraph 156, StGB einer gesonderten rechtlichen Beurteilung bedürfen, war daher nicht näher einzugehen.

Den zum Schuldspruch C/I gestellten Antrag auf Ladung des Sachverständigen Mag. DI Udo Geishofer zum Beweis dafür, dass die der Sachverständigen Dr. Rogy und der Zeugin Eva Maria G***** zur Verfügung gestandenen EDV-Datensätze der gegenständlichen Unternehmen unvollständig waren (S 545/LXXXII), wies das Erstgericht ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ab (S 553/LXXXII), weil es von dem - diesen Umstand bestätigenden (S 343/LXXVIII) - Gutachten Dris. Rogy ON 1.121 ausging (US 92) und solcherart die unter Beweis zu stellende - im Übrigen schon durch den in der Hauptverhandlung verlesenen (S 555/LXXXII) Aktenvermerk vom 16. Oktober 2003 (Beilage ./L zu ON 1.243) belegte - Tatsache seiner Entscheidung ohnedies zugrunde legte.

Der damit in Zusammenhang stehende Beweisantrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens durch Verwertung der vollständigen EDV-Datensätze zum Beweis dafür, dass im Zeitpunkt der Konkurseröffnung „massive Aktiv-Forderungen" der Hausverwaltung T***** gegen „diverse Häuser" bestanden haben (S 547/LXXXII), verfiel zu Recht der Abweisung (S 553/LXXXII), weil er nicht erkennen ließ, auf welche konkreten Daten das Beweisbegehren gerichtet war und auf welchem Wege diese beigeschafft werden könnten, somit jenes Mindestmaßes an substantiellem Gehalt entbehrte, das bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung dienlichen Prämissen erwarten lässt (11 Os 174/98; 15 Os 117, 118/00).

Die Beschwerdebehautung, die zum Schuldspruch A/1/a behandelten Anträge seien auch mit Bezug auf den Vorwurf des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, StGB (C/I/1) gestellt worden, entfernt sich von der Aktenlage (s S 199 f/LXXXI; 47, 49, 473, 475/LXXXII) und stellt solcherart (erneut) eine aus dem Blickwinkel der Ziffer 4, unzulässige Neuerung dar.

Das zum Nachweis des Umstandes, dass erhebliches Aktivvermögen vorhanden gewesen und der Beschwerdeführer daher zu Recht davon ausgegangen sei, nicht zahlungsunfähig zu sein, erhobene Beweisbegehren auf Ergänzung der Gutachten Dris. Rogy iS einer konsolidierten Vermögensdarstellung der "T*****-Gruppe" (S 461/LXXXII) ließ jegliche Darlegung vermissen, aus welchem Grund die rechtlich selbstständigen Unternehmen als Einheit zu bewerten wären und überdies nicht erkennen, aufgrund welcher Prämissen die übergreifende Vermögensdarstellung insolventer oder unmittelbar vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit stehender Unternehmen das angestrebte Ergebnis erwarten ließe.

Zur Mängelrüge (Ziffer 5,) ist betreffend den Schuldspruch A/1/a klarstellend vorweg festzuhalten, dass der Tatbestand des Paragraph 156, StGB eine wirtschaftliche Krisensituation des Täters nicht voraussetzt (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 156, Rz 5), womit (auch) der Insolvenzeintritt nicht tatbildessentiell, sondern - gegebenenfalls - nur im Rahmen der Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite bedeutsam ist.

Aktenwidrigkeit hinsichtlich der Ausführungen des Sachverständigengutachtens ON 1.121 zur Erkennbarkeit des Insolvenzeintritts behauptend verkennt die Rüge das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes, der (nur) dann gegeben ist, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (Fabrizy StPO9 Paragraph 281, Rz 47). Demgegenüber stellt der Einwand, die Gutachtenspassage, der Beschwerdeführer „musste" den Eintritt der Zahlungsfähigkeit spätestens im September 1993 „erkannt haben" (S 351/LXXVIII), sei (lediglich) iS einer Erkennbarkeit des Insolvenzeintritts zu verstehen, eine eigenständige Interpretation der vom Erstgericht - mit Blick auf deren Sinnzusammenhang (s insbesonders S 349/LXXVIII) logisch einwandfrei - iS eines (tatsächlichen) Erkennens ausgelegten gutachterlichen Äußerung dar. Im Übrigen sei festgehalten, dass die abschließende Beurteilung der inneren Tatseite der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) vorbehalten ist.

Der Urteilsschluss von monatlichen Entnahmen des Beschwerdeführers in der Höhe von rund 250.000 S (ds 18.168,21 EUR) trotz Kenntnis des Insolvenzeintritts auf dessen (auch) vorsätzliche Gläubigerschädigung (US 133) entspricht den Gesetzen folgerichtigen Denkens und ist solcherart aus Ziffer 5, nicht zu beanstanden. Soweit die Rüge dieser Schlussfolgerung eigene Beweiswerterwägungen entgegensetzt, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Mit den Angaben der Zeugen Dr. Georg S***** und Dr. Gerhard K***** setzte sich das Erstgericht hinreichend auseinander (US 117, 118). Zum Schuldspruch A/1/b sei grundsätzlich auf die vom Obersten Gerichtshof vorgenommene Subsumtion als versuchtes Verbrechen der betrügerischen Krida verwiesen.

Aus welchem Grund der Schluss der angefochtenen Entscheidung von den Umständen, dass der Beschwerdeführer die Forderung gegen Dr. Thomas N***** in der Höhe von 4,5 Mio S (ds 327.027,75 EUR) nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen, dem Masseverwalter verschwiegen und selbst betrieben hat (US 133 f), auf die subjektive Tatseite "in sich selbst widersprüchlich und logisch nicht nachvollziehbar" sein soll, vermag die Beschwerde nicht darzulegen.

Durch die resümierende Feststellung, ein auf die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 156, StGB gerichteter Vorsatz sei "für den Senat der einzige lebensnahe Schluss" (US 134), gab das Erstgericht ersichtlich zu erkennen, die diesbezügliche Verantwortung des Beschwerdeführers als lebensfremd abzulehnen, was fallbezogen aus dem Blickwinkel der Ziffer 5, hinreicht, weil das behauptete, von der Rüge in diesem Zusammenhang betonte Bemühen, einen Zwangausgleich zu erwirken, per se das Gebot der Information des Masseverwalters nicht zu berühren vermag.

Soweit die Rüge aus den Verfahrensergebnissen von den Urteilskonstatierungen abweichende, für den Beschwerdeführer günstigere Schlüsse abzuleiten trachtet, erschöpft sie sich abermals in einem - gemessen am Maßstab der Nichtigkeitsgründe - unzulässigen Angriff auf die erstrichterliche Beweiswürdigung.

Indem die Beschwerde zum Schuldspruch A/4 hinsichtlich der subjektiven Tatseite das Fehlen einer nachvollziehbaren, schlüssigen Begründung behauptet, übergeht sie die beweiswürdigenden Ausführungen, die den Tatvorsatz daraus ableiten, dass der Beschwerdeführer die Umbuchung von 800.000 S (ds 58.138,27 EUR) vom Finanzamtskonto der M***** GmbH auf sein eigenes veranlasste, obwohl ihm (als Geschäftsführer der involvierten Unternehmen) bekannt war, dass dieser Betrag der Ma***** GmbH zustand (US 134). Der - im Übrigen erneut unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung angreifende - Einwand der "komplizierten Rechtslage" ist in diesem Zusammenhang unverständlich. Entsprechendes gilt für den - ebenfalls in Kritik der Erwägungen der angefochtenen Entscheidung zur inneren Tatseite vorgenommenen - Hinweis auf die Urteilsfeststellungen, dass der Zahlungsverkehr betreffend sämtliche Liegenschaften über nur drei Bankkonten abgewickelt wurde und dass an Professionisten geleistete Zahlungen in der Höhe mehrerer Millionen Schilling nicht einzelnen Objekten zugeordnet wurden (US 27), weil die Tathandlung nicht in der Überweisung des in Rede stehenden Betrags auf ein (operatives) Unternehmenskonto, sondern in der Veranlassung der Umbuchung vom Finanzamtskonto der M***** GmbH auf jenes des Beschwerdeführers bestand (US 43).

Entgegen der Beschwerdeansicht zur Faktengruppe C des Schuldspruchs hat das Erstgericht die Gutachten der Sachverständigen Dr. Rogy keineswegs "völlig unkritisch" übernommen, sondern im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) als unbedenklich, widerspruchsfrei und (in Verbindung mit weiteren Beweismitteln - US 95 ff) als geeignet erachtet, die Verantwortung des Beschwerdeführers zu widerlegen (US 91 bis 93). Mit der Behauptung, das Erstgericht habe sich mit den Aussagen der Zeugen Dr. Georg S***** und Dr. Gerhard K***** nicht hinreichend auseinandergesetzt, vernachlässigt die Beschwerde erneut den Inhalt der angefochtenen Entscheidung, die ausführlich darlegt, aus welchen Gründen die Tatrichter diesen Depositionen nur in eingeschränktem Umfang Glauben schenkten (US 117 f).

Die im Gutachten der Sachverständigen Dr. Rogy referierte finanzbehördliche Einschätzung der wirtschaftlichen Situation der Hausverwaltung Herbert T***** bezieht sich auf eine als Kritik an den Erhebungen der Abgabenbehörde zu verstehende Anmerkung des Masseverwalters Dr. Peter Pullez, das Unternehmen sei bereits im Jahr 1992 erkennbar zahlungsunfähig gewesen (S 206 in ON 1.098) und ist demgemäß in Ansehung der Feststellung der Erkennbarkeit des Insolvenzeintritts mit September 1993 (US 26) für die Entscheidung der Schuld- und der Subsumtionsfrage bedeutungslos. Den das Tatbestandsmerkmal der "groben Fahrlässigkeit" problematisierenden Ausführungen ist voranzustellen, dass die Fahrlässigkeit in Lehre und Judikatur einhellig als doppelter Sorgfaltsverstoß gedeutet wird. Fahrlässiges Handeln setzt demnach einerseits voraus, dass der Täter einer objektiven, also allgemein verbindlichen Sorgfaltspflicht zuwider handelt, und verlangt andererseits, dass dem Handelnden die Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht nach seinen individuellen Verhältnissen auch subjektiv möglich sowie zumutbar ist (Burgstaller in WK2 Paragraph 6, Rz 23). In beiden Bereichen sind die Feststellungsebene, also die für die Subsumtion wesentliche Tatsachenbasis, und deren rechtliche Beurteilung als (objektiv sowie subjektiv) "grob fahrlässig" streng voneinander zu trennen.

Soweit die Rüge vermeint, die Feststellungen zur Fahrlässigkeitsschuld (subjektives Element) seien nicht hinreichend begründet, ist ihr zu entgegnen, dass - ausgehend von der Konstatierung objektiver Sorgfaltswidrigkeit - der (aktenkonforme) Hinweis auf das Fehlen von Anhaltspunkten für die Annahme herabgesetzter Fähigkeit zur Sorgfaltsübung (US 134 f) dem Begründungsgebot des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO jedenfalls gerecht wird. Sofern sich die Beschwerdekritik gegen die rechtliche Beurteilung der festgestellten Verhaltensweisen als grob fahrlässig richtet (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,), ist die Beschwerde mangels argumentativen Substrats einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich. Der Ansatz, die angefochtene Entscheidung sei insoweit widersprüchlich, als sie dem Beschwerdeführer grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen vorwerfe und demgegenüber feststelle, dass der Insolvenzeintritt auf die - der Ingerenz des Beschwerdeführers entzogene - Langwierigkeit der Förderverfahren für Liegenschaftssanierungen zurückzuführen sei (US 26), übergeht die Feststellungen überhöhter Privatentnahmen trotz jahrelanger verlustreicher Gebarung sowie der Vernachlässigung kaufmännischer Buchführungs- und Kontrollpflichten als (weitere) Ursachen für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (US 26 f).

Mit dem Einwand zum Schuldspruch C/I/1, das Erstgericht stütze die Feststellung, dass Entnahmen in der Höhe von 47,6 Mio S (ds 3,459.226,90 EUR) (mit-)ursächlich für den Insolvenzeintritt des Einzelunternehmens Herbert T***** (und damit des Beschwerdeführers persönlich) waren, (gemeint wohl:) ausschließlich auf das Gutachten ON 1.121, wird ein aus Ziffer 5, beachtlicher Verfahrensmangel in keiner Weise substantiiert.

Die - sinngemäß die (von den Tatrichtern in mängelfreier Beweiswürdigung abgelehnte) Verantwortung des Beschwerdeführers wiederholende - Behauptung, die von diesem geleiteten Unternehmen seien als Einheit zu betrachten (mit Blickrichtung auf Paragraph 158, StGB inhaltlich auch Ziffer 10,), innerhalb derer Mittelverschiebungen keine Entnahmen darstellen, erschöpft sich in einer prozessordnungswidrigen Bekämpfung der gegenteiligen Urteilsannahmen. Aus den in diesem Zusammenhang angeführten Lehre- und Judikaturzitaten (ua EvBl 2002/152; Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 159, (richtig:) Rz 27), in denen eine die Deliktsmerkmale übergreifende Gesamtwertung iS der ganzheitlichen Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten konkreten Tatumstände verlangt wird, ist für diesen Beschwerdestandpunkt nichts zu gewinnen, weil jene sich nicht auf die Frage der allfälligen einheitlichen Betrachtung mehrerer deliktsverfangener Rechtssubjekte, sondern auf die rechtliche Einstufung als grobe Fahrlässigkeit beziehen.

Mit den Einwänden, die Ertrags- und Vermögenslage des Einzelunternehmens Herbert T***** sei positiv genug gewesen, um die in Rede stehenden Entnahmen als gerechtfertigt erscheinen zu lassen, das Erstgericht hätte im Hinblick auf die Aussagen des Zeugen Dr. Georg S***** von den Ausführungen der Sachverständigen Dr. Rogy zum Zeitpunkt des Insolvenzeintritts abgehen müssen, der Beschwerdeführer habe zu Recht auf zukünftige hohe Gewinne vertraut und die festgestellten kridaträchtigen Handlungen seien nicht kausal für den Insolvenzeintritt gewesen, wendet sich die Rüge erneut nach Art einer nur gegen einzelrichterliche Urteile offenstehenden Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Aus welchem Grund behauptete Entnahmen zu Lasten des Vermögens (und nicht zu Lasten der Liquidität) den Befriedigungsfonds der Gläubiger nicht schmälern sollten, vermag die Beschwerde nicht darzulegen. Der Hinweis auf die Aussagen der Zeugen Viktoria F*****, Ingrid He*****, Bryan-Peter H*****, Dr. Georg S***** und Dr. Gerhard K***** vermag aus Ziffer 5, beachtliche Mängel nicht aufzuzeigen, weil das Erstgericht deren Depositionen hinreichend würdigte (US 95 f, 97 f, 98 f, 117, 118), wobei den Angaben der Zeugen F***** (AS 285 ff/LXXXI), He***** (AS 377 ff/LXXXI) und H***** (AS 399 ff/LXXXI) die von der Beschwerde mit Blick auf die Bestimmungen des Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 4, StGB behauptete Ordnungsmäßigkeit sämtlicher Geschäftsbücher sowie geschäftlicher Aufzeichnungen in keiner Weise zu entnehmen ist. Entgegen der Rüge korrespondiert der Urteilstenor im Schuldspruch C/I/2 (US 5) mit den diesbezüglichen Feststellungen (US 60 erster Satz in Verbindung mit US 59 zweiter Absatz). Die argumentativ herangezogene Urteilspassage (US 60 zweiter Satz) bezieht sich auf den Schuldspruch C/II/2 und lässt solcherart den vorgenannten Schuldspruchpunkt unberührt.

Hinsichtlich der abermaligen Problematisierung der nach Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 4, StGB tatbestandsmäßigen Handlungen sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zum Schuldspruch C/I/1 verwiesen. Mit dem Vorwurf, die konstatierte Mangelhaftigkeit der Buchführung der A***** GmbH (C/I/4) sei aktenwidrig, verkennt die Beschwerde erneut das Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, indem sie nicht einmal behauptet, das Urteil gäbe den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wieder. Auch aus dem Blickwinkel zureichender Begründung ist die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt nicht zu beanstanden, weil die Feststellung, dass für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die mangelhafte, einen zeitnahen Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erschwerende Führung der Geschäftsbücher und der geschäftlichen Aufzeichnungen (mit-)kausal war - will man nicht vorsätzlich deliktisches Handeln unterstellen - durch die Hinweise auf die Entnahme von rund 4,3 Mio S (ds 312.493,18 EUR) aus einem von Beginn an nur Verluste erwirtschaftenden Unternehmen, die für möglich erachtete Rückzahlung gewährter Darlehen in der Höhe von 6 Mio S (ds 436.037 EUR) aus erwarteten Untermieteinnahmen sowie die Umbuchung eines Finanzamtsguthabens von etwa 4,2 Mio S (ds 305.225,90 EUR) zugunsten eines anderen Unternehmens trotz bereits entstandener Rückstände bei der Kredittilgung (US 69 f) hinreichend begründet wurde.

Das Vorbringen zum Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz 2, StGB (Faktengruppe C/II), die Konstatierungen zur Verletzung der Buchführungspflicht (Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 4, StGB) widersprächen dem "tatsächlichen Verhalten" und dem "im Verfahren gezeigten Wissensstand" des Beschwerdeführers, ein Kausalzusammenhang zwischen den mangelhaften Geschäftsunterlagen und der Gläubigerschädigung sei "geradezu auszuschließen" und werde die getrennte strafrechtliche Beurteilung der gegenständlichen Unternehmensinsolvenzen der "tatsächlichen Sachlage" nicht gerecht, wendet sich einmal mehr in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Der Einwand, die angefochtene Entscheidung gründe die Feststellungen zur mangelhaften Führung der Geschäftsbücher und deren Kausalität für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der AW*****gmbH (C/II/3) aktenwidrig auf das diesbezügliche Gutachten Dris. Rogy (ON 579), entfernt sich seinerseits von der Aktenlage, zumal die Sachverständige die Verletzung der kaufmännischen Buchführungspflicht (Paragraph 189, HGB) ausdrücklich als einen der Gründe für den Insolvenzeintritt festhält (AS 23, 131/XXXV).

Der Beschwerde (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) zuwider ist es für die Verantwortlichkeit nach Paragraph 161, Absatz eins, StGB unerheblich, ob ein de facto als Geschäftsführer Agierender an dem betreffenden Unternehmen Anteile hält. Faktischer Geschäftsführer ist nämlich, wer - ohne förmlich bestellt zu sein - maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt, womit es nicht darauf ankommt, ob es sich um einen Angestellten, Gesellschafter, Angehörigen oder Außenstehenden handelt (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 161, Rz 13). Mit der unsubstantiierten Erwägung zum Schuldspruch D/3, der Rückstand an Dienstnehmeranteilen zur Sozialversicherung der Herbert T***** GmbH resultiere möglicherweise aus einem Verrechnungsfehler der Wiener Gebietskrankenkasse, wird ein aus Ziffer 5, beachtlicher Verfahrensmangel nicht einmal behauptet. Es sei daher - ausgehend von der Aktenlage - nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass sich das in diesem Zusammenhang erwähnte Verwaltungsverfahren nicht auf den Tatzeitraum bezieht und überdies persönliche Sozialversicherungsbeiträge des Beschwerdeführers zum Gegenstand hat (AS 419 f/XLVIII).

Die Hypothese, die Wiener Gebietskrankenkasse könnte im Exekutionsweg Befriedigung erlangt haben, sowie die Fragestellung nach allfälligen verspäteten Zahlungen und - gegebenenfalls - deren korrekter Verrechnung sind mangels jeglichen Aktenbezuges einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.

Exakte Feststellungen zum Fälligkeitszeitpunkt waren - dem Beschwerdevorbringen (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) zuwider - fallbezogen nicht erforderlich, weil bereits unmittelbar aus dem Gesetz (Paragraphen 58, f ASVG) folgt, dass die Dienstnehmeranteile des Beitragszeitraums Oktober 1994 jedenfalls vor der Konkurseröffnung am 2. Februar 1995 (US 45) zu leisten gewesen wären, womit die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers (als Geschäftsführer - US 45) hiefür unzweifelhaft ist.

Mit Blick auf den Strafaufhebungsgrund des Paragraph 114, Absatz 3, ASVG einen Feststellungsmangel zur Frage allfälliger Leistungen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds' (IAF) behauptend (inhaltlich Ziffer 9, Litera b,) verkennt die Beschwerde, dass derartige Zahlungen ohne Einfluss auf die Strafbarkeit des Täters sind (ÖJZ-LSK 1998/208). Die - begründungslos vorgetragene - Behauptung, der bezeichnete Strafaufhebungsgrund müsse dem nach Paragraph 114, Absatz 2, ASVG Verantwortlichen dann zugute kommen, wenn der IAF die geschuldeten Dienstnehmeranteile ersetzt und der Verantwortliche infolge eigener Insolvenz zur Zahlung nicht in der Lage ist, lässt jede Orientierung am Wortlaut der herangezogenen Norm vermissen. Der Ansicht schließlich, es könne dem Gesetz nicht unterstellt werden, im Fall von Zahlungen durch den IAF zur Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG die (abermalige) Leistung der bereits (vom IAF) ersetzten Beträge an den berechtigten Sozialversicherungsträger zu fordern, übersieht die in Paragraph 11, Absatz eins, IESG (zugunsten des IAF) normierte Legalzession. Durch die Behauptung, die Nichtzahlung sei auf ein Versehen des Beschwerdeführers zurückzuführen, wird erneut kein Verfahrensmangel geltend gemacht, sondern werden nur - unsubstantiiert - die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 90) bestritten. Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zum Schuldspruch A/1/a die - wie zur Mängelrüge dargelegt - denkrichtige, sich mit allen relevanten Verfahrensergebnissen hinreichend auseinandersetzende erstgerichtliche Beweiswürdigung ohne argumentatives Substrat als logisch nicht nachvollziehbar bezeichnet, ist sie nicht geeignet, (erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Korrespondierendes gilt für die Beschwerdeausführungen zum Schuldspruch A/1/b, die sich darauf beschränken, der mängelfreien Würdigung der Verfahrensergebnisse durch das Erstgericht eigene Beweiswerterwägungen entgegenzustellen und hieraus auf rein hypothetischer Basis für den Beschwerdeführer günstige, urteilsfremde Schlüsse zu ziehen.

Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch A/1/a einwendet, aus der Feststellung, der Beschwerdeführer habe als Einzelunternehmer 1,678.780 S (ds 122.001,70 EUR) privat entnommen, gehe nicht hervor, ob dadurch der Befriedigungsfonds der Gläubiger verringert worden ist, übergeht sie die Urteilsfeststellung, wonach durch diese Entnahmen die Befriedigung der Gläubiger vereitelt bzw geschmälert worden ist (US 28, 87), woraus - zudem verdeutlicht durch die beweiswürdigende Ablehnung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (US 92, 95, 99) - hinreichend zum Ausdruck kommt, dass in der Vermögenssubstanz des Beschwerdeführers kein entsprechender Gegenwert an die Stelle der Entnahmen getreten ist. Mit der unsubstantiierten Behauptung, der Beschwerdeführer habe die entnommenen Gelder für andere, von ihm geleitete Unternehmen verwendet (für welche wird im Übrigen nicht ausgeführt), verlässt die Rechtsrüge die Basis der Urteilsfeststellungen zur Gänze. Vollständigkeitshalber sei festgehalten, dass selbst im Fall ihrer Erwiesenheit dem aus dieser - aktenfremden - Prämisse gezogenen Schluss mangelnder Gläubigerschädigung nicht gefolgt werden kann. Entgegen der Rüge ist nämlich nicht ersichtlich, aus welchem Grund die (persönlichen) Gläubiger des Beschwerdeführers aus dem Vermögen - wenngleich von diesem geleiteter, so doch - rechtlich selbstständiger Unternehmen Befriedigung erlangen sollten. Hinzu kommt, dass die vom Beschwerdeführer (neben dem Einzelunternehmen) geführten Gesellschaften - soweit aktenkundig - im Entnahmezeitraum entweder bereits zahlungsunfähig waren oder deren Insolvenzeintritt unmittelbar bevorstand, sodass es einem - ebenfalls unsubstantiiert behaupteten - allfälligen Rückforderungsanspruch an der erforderlichen Werthaltigkeit mangeln würde.

Der Einwand, die angefochtene Entscheidung lasse hinreichende Feststellungen zur Kausalität der Entnahmen für Gläubigerschäden vermissen, übergeht die Gesamtheit der Urteilsgründe, wonach sich der Beschwerdeführer ab dem Jahresende 1992 in statu cridae befand (US 25), er vom Oktober 1993 bis zur Konkurseröffnung im September 1994 (US 24) 1,678.780 S (ds 122.001,70 EUR) privat entnahm (US 28), die Überschuldung in diesem Zeitpunkt etwa 49,5 Mio S (ds 3,597.305,20 EUR) betrug (US 25) und die Konkursquote bei 5 % liegen wird (US 29), woraus folgt, dass den Gläubigern ein Schaden in der Höhe der entnommenen Beträge entstanden ist. Das behauptete Erfordernis der Feststellung eines konkreten (offenbar gemeint: namentlich genannten) geschädigten Gläubigers ist weder dem Gesetz noch den zur Stützung dieser Rechtsansicht angeführten Literaturstellen (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 156, Rz 19; Rainer in Triffterer Paragraph 156, A Rz 31; Leukauf/Steininger StGB3 Paragraph 156, Rz 11) zu entnehmen. Zum Schuldspruch A/1/b ist grundsätzlich auf die reformatorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen. Der Ansatz, der Beschwerdeführer habe die gegen Dr. N***** bestehende Forderung betrieben, um einen Zwangsausgleich zu erreichen, entfernt sich von den Urteilskonstatierungen; die angesprochene Entscheidungspassage gibt vielmehr - beweiswürdigend - die Aussage des Zeugen Dr. N***** wieder, es sei "über den modus gesprochen" worden, "dieses Geld treuhändisch für den Zwangsausgleich" zu hinterlegen (US 103). Darüber hinaus ist selbst jene - urteilsfremde - Beschwerdeprämisse nicht geeignet, die darauf gegründete Schlussfolgerung mangelnder Tatbestandmäßigkeit des inkriminierten Verhaltens zu begründen, weil - wie schon ausgeführt - das Bemühen, einen Ausgleich zu erwirken, per se das Gebot der Information des Masseverwalters nicht zu tangieren vermag.

Den Darlegungen zum Schuldspruch A/4 ist voranzustellen, dass gemäß Paragraph 9, Absatz eins, KStG finanziell verbundene Körperschaften eine Unternehmensgruppe bilden können, wobei das steuerlich maßgebende Ergebnis des jeweiligen Gruppenmitglieds dem steuerlich maßgebenden Ergebnis des beteiligten Gruppenmitglieds bzw Gruppenträgers zugerechnet wird. Von einem solchen Organschaftsverhältnis ausgehend stellte das Erstgericht daher zutreffend fest, dass das Abgabenguthaben der M*****gmbH recte an das Finanzamtskonto der Ma***** Versicherungsmakler GmbH zu überrechnen gewesen wäre (US 43). Ob die rechtswidrige Verrechnung des Steuerguthabens die Liquidität oder die Zahlungsfähigkeit der Ma***** Versicherungsmakler GmbH beeinflusst hat, ist - wie bereits dargelegt - für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 156, StGB bedeutungslos. Die für die Verletzung der Befriedigungsrechte der Unternehmensgläubiger kausale Vermögensverringerung ergibt sich daraus, dass bei ordnungsgemäßer Überrechnung der Gutschrift die Abgabenschuld gegenüber der Republik Österreich entsprechend verringert worden wäre und die zur Abdeckung der verbleibenden Verbindlichkeiten verfügbaren Vermögenswerte entsprechend größer gewesen wären, was im Übrigen auch in der - diesbezüglich äußerst umfangreichen - Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) übergangen wird.

Die Beschwerdeausführungen zum Schuldspruch wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins, StGB als leitender Angestellter (Paragraph 161, Absatz eins, StGB) mehrerer Gesellschaften (C/I/2, 4, 7 und 8) lassen die gebotene Trennung zwischen der auf der Feststellungsebene zu klärenden Sachverhaltsbasis und deren rechtlicher Beurteilung vermissen. Nach den tatrichterlichen Konstatierungen entzog der Beschwerdeführer der Al*****gmbH 30 Mio S (C/I/2), der A*****gmbH rund 4,3 Mio S (C/I/4), der M*****gmbH etwa 1,3 Mio S (C/I/7) sowie der Ma***** GmbH 6,8 Mio S (C/I/8), obwohl sich diese Unternehmen jeweils in einer wirtschaftlich äußerst prekären Lage befanden (US 56 bis 60; 68 bis 72; 64 bis 67; 41 bis 44) und führte er (ua) dadurch grob fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaften herbei (US 4 f in Verbindung mit US 60, 71, 66 f, 44). Dies ist - was die angefochtene Entscheidung im Übrigen ohnedies zum Ausdruck bringt (US 4 in Verbindung mit US 5) - rechtlich als kridaträchtiges Handeln nach Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 3, StGB zu werten, weil - wie schon zur Verfahrensrüge (Ziffer 3,) dargelegt - übermäßiger Aufwand iS dieser Gesetzesstelle stets dann vorliegt, wenn - wie hier - die Ausgaben zum Einkommen und zum Vermögen in auffallendem Missverhältnis stehen.

Dem Vorbringen zum Schuldspruch D/4 (als Aktenwidrigkeit reklamierend inhaltlich Ziffer 5,) zuwider hält das Erstgericht ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum (nicht handelsrechtlicher, sondern) faktischer Geschäftsführer der Al*****gmbH war (US 55 f). Im Übrigen kommt der Frage, ob der Beschwerdeführer die GmbH de iure oder de facto geleitet hat, in concreto keine Bedeutung zu, weil (auch) einem faktischen Geschäftsführer, zu dessen Agendenkreis das Einbehalten und Abführen von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung zählt, Subjektqualität nach Paragraph 114, Absatz 2, ASVG zukommt (11 Os 11/87, 12 Os 63/96).

Der Ansatz der weiteren Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) zum Schuldspruch A/1/a, der Beschwerdeführer habe in einem (den Vorsatz ausschließenden) Tatbildirrtum gehandelt (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,), geht nicht von der Urteilsfeststellung vorsätzlicher Gläubigerschädigung aus und bringt solcherart die Beschwerde nicht gesetzmäßig zur Darstellung.

Der Einwand, die vom Schuldspruch wegen des Vergehens der Verstöße gegen die Vorschriften über die Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmer durch den Dienstgeber (Faktengruppe D) umfassten Tathandlungen seien "nur dem Tatbestand des Paragraph 114, Absatz 2, ASVG, nicht auch des Absatz eins, zu unterstellen (offenbar gemeint: Ziffer 10,) ist nicht verständlich, zumal der Grundtatbestand des Paragraph 114, ASVG ausschließlich in dessen Absatz eins, definiert ist und der zweite Absatz lediglich die (strafrechtliche) Verantwortlichkeit für die Fälle regelt, in denen die Pflicht zur Einzahlung der Dienstnehmerbeiträge eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine Erwerbsgesellschaft trifft.

Im Hinblick auf die Strafneubemessung sei zum Vorbringen der Sanktionsrüge (Ziffer 11,), das Erstgericht hätte gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf die am 16. November 1999 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ 12 c römisch fünf r 48/99, Hv 1956/99, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG verhängte Geldstrafe Bedacht nehmen müssen, nur grundlegend auf die Sondernorm des Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG hingewiesen, nach der für Finanzvergehen und strafbare Handlungen anderer Art gesonderte Strafen auszusprechen sind vergleiche auch Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 4, FinStrG), womit für die Anwendung der Bestimmungen des StGB über die Strafe bei nachträglicher Verurteilung gemäß Artikel römisch eins, Absatz eins, StRAG kein Raum bleibt vergleiche auch Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 22, Anmerkung 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang zu verwerfen.

Hinsichtlich der nicht von der Zurückverweisung betroffenen Anklagepunkte war unter Bedachtnahme auf Paragraph 289, StPO gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, erster Satz StPO die Strafe neu zu bemessen.

Hiebei waren der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehrere strafbare Handlungen derselben sowie verschiedener Art begangen und diese jeweils durch längere Zeit fortgesetzt hat (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB), erschwerend, die Tatsachen, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB), dass der Beschwerdeführer die Taten schon vor längerer Zeit begangen und sich seit den letzten Tathandlungen wohlverhalten hat (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB) sowie dass das gegen ihn geführte Verfahren aus nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Gründen unverhältnismäßig lange gedauert hat (Paragraph 34, Absatz 2, StGB), mildernd.

Da der Beschwerdeführer am 16. November 1999 (rechtskräftig per 19. September 2000) schuldig erkannt wurde, in der Zeit vom Jahresanfang 1991 bis zum 16. Juli 1995 die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, FinStrG begangen zu haben (ON 1.235), ist der Milderungsumstand des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB nicht gegeben, weil dieser voraussetzt, dass die Tat mit dem sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch steht. Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB ist dem Beschwerdeführer nicht zugute zu halten, weil dies Umstände voraussetzen würde, die an die Grenze eines Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrundes führen (Leukauf/Steininger StGB³ Paragraph 34, Rz 17 f), wofür die Verfahrensergebnisse keine Anhaltspunkte liefern.

Ebensowenig Raum bleibt auf der Basis der tatrichterlichen Feststellungen für die Annahme, der Beschwerdeführer habe in einem (die Schuld nicht ausschließenden) Rechtsirrtum gehandelt (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 12, StGB).

Der Milderungsumstand der Enthaltung von der Zufügung eines größeren Schadens setzt voraus, dass es entweder im Tatplan gelegen ist, von der Gelegenheit höherer Schadenszufügung Gebrauch zu machen, oder dass die (von vornherein nicht bedachte) Gelegenheit eine Modifizierung des Tatplans in diese Richtung vom Standpunkt eines Rechtsbrechers vom Schlag des Täters nahe legt (Kunst in WK1 Paragraph 34, Rz 42), was im Verfahren nicht einmal behauptet wurde. Da auch eine Schadensgutmachung nicht erfolgte, ist der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 14, StGB nicht gegeben.

Der Antrag auf Durchführung eines Zwangsausgleichs stellt den mildernden Umstand des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 15, StGB nicht her, weil die Tathandlungen darin bestanden haben, (teils vorsätzlich, teils grob fahrlässig) Gläubiger (final) zu schädigen, womit das Bemühen, einen Ausgleich über den durch die Taten verringerten Befriedigungsfonds zu erreichen, nicht als solches um Schadensgutmachung gewertet werden kann. Es sei daher nur der Vollständigkeit halber festgehalten, dass die Erwirkung eines Zwangsausgleichs den Konkursgläubigern keineswegs zwingend zum Vorteil gereicht (s Paragraphen 60, f KO; Paragraph 156, KO) und dass fallbezogen die Ablehnung dreier Zwangsausgleichsanträge (US 22) die Erfolgsaussichten und damit die Ernsthaftigkeit der diesbezüglichen Bemühungen in Frage stehen lässt.

Das Zugeben bloßer Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens wirkt nach ständiger Judikatur (zuletzt 13 Os 161/00) aus dem Blickwinkel des "reumütigen Geständnisses" (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, erster Fall StGB) nicht mildernd. Fallbezogen liegt aber nicht einmal ein Tatsachengeständnis - das gegebenenfalls grundsätzlich als Beitrag zur Wahrheitsfindung iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, zweiter Fall StGB gewertet werden könnte (12 Os 15/03) - vor, weil der Beschwerdeführer selbst die objektiven Tatumstände in Abrede stellte (ON 1.200).

Nach Paragraph 32, Absatz 3, StGB ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat.

Der durch das Verbrechen der betrügerischen Krida (Faktengruppe A) verursachte sowie intendierte Schaden (507.167,72 EUR) beläuft sich auf mehr als das 10-fache selbst der seit 1. Jänner 2005 erhöhten (1. Abschn Artikel eins, lit A Ziffer 3, Budgetbegleitgesetz 2005 BGBl römisch eins 2004/136) Wertgrenze des Paragraph 156, Absatz 2, StGB.

Hinzu kommt ein nicht unbeträchtlicher Schaden der Wiener Gebietskrankenkasse durch die - ebenfalls vorsätzlich begangenen - Vergehen nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 2, ASVG (Faktengruppe D). Zu dem durch die Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen entstandenen Ausfall geht die angefochtene Entscheidung ersichtlich von den Gutachten der Sachverständigen Dr. Rogy aus (US 91 bis 93, 97, 112, 117, 119 bis 121, 123 bis 133, 135), woraus folgt, dass in den Konkursverfahren der Unternehmen, deren Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführer grob fahrlässig herbeigeführt hat (Faktengruppe C/I), die Wertgrenze des Paragraph 159, Absatz 4, StGB jeweils um ein Vielfaches übersteigende Forderungen angemeldet (sowie anerkannt) wurden und aufgrund der zu erwartenden - marginalen - Konkursquoten (s US 29) unberichtigt bleiben werden. In concreto belaufen sich die Gläubigerforderungen des Einzelunternehmens Herbert T***** (S 210 in ON 1.098) auf rund 650 Mio S (ds 47,2 Mio EUR) davon anerkannt ca 419 Mio S (ds 30,4 Mio EUR), der Al*****gmbH (S 507/LXXVI) auf etwa 193 Mio S (ds 14 Mio EUR) davon anerkannt ungefähr 172 Mio S (ds 12,5 Mio EUR), der A*****gmbH (S 383/LXXII) auf rund 10 Mio S (ds 727.000 EUR), davon anerkannt ca 81.000 S (ds 5.886 EUR) sowie der M*****gmbH (S 177/LXXIV) auf etwa 6,7 Mio S (ds 487.000 EUR), davon anerkannt ungefähr 886.000 S (ds 64.388 EUR). Der Konkursstatus der Ma***** GmbH (S 109/LXXIII) weist Verbindlichkeiten in der Höhe von rund 39,8 Mio S (ds 2,9 Mio EUR) aus. Hiebei sei auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch grob fahrlässiges Handeln selbst nach Insolvenzeintritt erhebliche Gläubigerschäden bewirkte (Faktengruppe C/II), indem er als Verantwortlicher des Einzelunternehmens Herbert T***** zumindest 25 Mio S (ds 1,8 Mio EUR), der Al*****gmbH mehr als 100 Mio S (ds 7,3 Mio EUR) sowie der A*****gmbH ca 890.000 S (ds 64.479 EUR) an neuen Verbindlichkeiten einging (US 28, 61, 55).

Ausgehend von dieser (zusammengefasst dargestellten) Dimension der Gläubigerschädigung, wobei insbesonders der durch vorsätzliches Handeln herbeigeführte Schaden hervorgehoben sei, erweist sich die aus dem Spruch ersichtliche Sanktion unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe, von denen der Erschwerungsumstand des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB aufgrund des über 11 Jahre reichenden Tatzeitraumes sowie des Zusammentreffens aller dreier Varianten dieser Gesetzesstelle besonders ins Gewicht fällt, als schuld- und tatangemessen. Eine (teil-)bedingte Strafnachsicht, die mit Blick auf die Strafhöhe nur im Rahmen der außerordentlichen Strafmilderung (Paragraph 41, StGB) möglich wäre, scheitert schon am Erfordernis des - in Relation zu den erschwerenden Umständen - beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E76573 12Os37.04

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3761 = Jus-Extra OGH-St 3764 = Jus-Extra OGH-St 3765 = Jus-Extra OGH-St 3766 = Jus-Extra OGH-St 3767 = Jus-Extra OGH-St 3768 = RZ 2005,254 EÜ137, 138 , 139, 140, 141, 142 = RZ 2005 EÜ137 - RZ 2005 EÜ138 - RZ 2005 EÜ139 - RZ 2005 EÜ140 - RZ 2005 EÜ141 - RZ 2005 EÜ142 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00037.04.0310.000

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20050310_OGH0002_0120OS00037_0400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0033497 Rechtssatz 03.09.1976Strafrecht
Für die größere Beschwerlichkeit einer Schuld können auch die bei der Nichterfüllung drohenden besonderen strafrechtlichen Sanktionen sprechen.
RS0064279 Rechtssatz 06.05.1998Strafrecht
Die Überweisung von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bewirkt nicht Straffreiheit des (insolventen) Dienstgebers gemäß § 114 Abs 3 ASVG.
RS0084661 Rechtssatz 03.11.1987Zivilrecht; Strafrecht
Dem (bloß) faktischen Geschäftsführer einer GmbH, zu dessen tatsächlich übernommenem Agendenkreis das Einbehalten und die Abführung von Dienstnehmeranteilen an Sozialversicherungsbeiträgen zählt, kommt Subjektqualität nach § 114 ASVG zu.
RS0086229 Rechtssatz 07.06.1994Strafrecht
Eine Bedachtnahme auf frühere Abstrafungen (Zusatzstrafe) ist nur getrennt, nämlich bei Finanzvergehen einerseits (gemäß § 21 Abs 3 und 4 FinStrG) und sonstigen gerichtlichen Straftaten andererseits (gemäß § 31 StGB) möglich. Wegen des beim Zusammentreffen …
RS0089104 Rechtssatz 09.03.1995Strafrecht
Strafbare Fahrlässigkeit im Sinne des § 6 StGB erfordert einen doppelten Sorgfaltsverstoß: erstens, daß der Täter einer objektiven, dh allgemein verbindlichen Sorgfaltspflicht zuwiderhandelt, und zweitens, daß dem Handelnden die Einhaltung diese Sorgfaltspf …
RS0090463 Rechtssatz 09.01.1979Strafrecht
Der Auftrag an einen Dritten, eine in die Konkursmasse gehörende Forderung einzutreiben und sie dem Gläubiger zu entziehen, verbunden mit der Übergabe von Rechnungen und Prozeßvollmacht, begründet bereits strafbaren Versuch.
RS0091585 Rechtssatz 27.09.1951Strafrecht
Ein Geständnis des Tatsächlichen stellt keinen Milderungsgrund dar.
RS0094592 Rechtssatz 30.05.1989Strafrecht
Der Täter des Delikts nach dem § 156 Abs 1 StGB muss Schuldner von mindestens zwei Gläubigern sein. Schuldner ist aber nicht nur, wer ein Schuldverhältnis originär begründet, sondern auch jeder, der einem Schuldverhältnis beitritt, eine bereits bestehende S …
RS0094828 Rechtssatz 09.11.1976Strafrecht
Dem Verheimlichen entspricht auch das pflichtwidrige Verschweigen eines Vermögensbestandteils.
RS0095308 Rechtssatz 19.03.1996Strafrecht
Betrügerische Krida erfordert weder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Gemeinschuldners oder auch nur das Vorliegen einer wirtschaftlichen Krisensituation.
RS0095434 Rechtssatz 20.10.1987Strafrecht
§ 159 Abs 1 Z 2 StGB normiert einen alternativen Mischtatbestand. Für die Anfechtung einer einzelnen von mehreren dem Angeklagten zur Last liegenden dieser (demonstrativ aufgezählten) Begehungsarten fehlt es an der Rechtsmittellegitimation.
RS0097971 Rechtssatz 21.10.1953Strafrecht
Zurückweisung von Fragen durch Vorsitzenden - durch Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes.
RS0098306 Rechtssatz 03.06.1955Strafrecht
Nur dem Angeklagten, nicht auch dem Verteidiger muss bei sonstiger Nichtigkeit die im § 221 StPO vorgesehene Vorbereitungsfrist zu Gebote stehen.
RS0099280 Rechtssatz 21.01.1986Strafrecht
Prozessuale Voraussetzung eines Beweisantrags ist die Bezeichnung (Spezifizierung) der Beweismittel.
RS0099431 Rechtssatz 05.10.1978Strafrecht
Aktenwidrigkeit begründet nur die unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln, deren Wertung hingegen erfolgt im Rahmen des § 258 Abs 2 StPO.
RS0099618 Rechtssatz 27.11.1970Strafrecht
Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen (vgl SSt 36/50 ua).
RS0101040 Rechtssatz 31.01.1980Strafrecht
Einem Strafurteil kommt die sogenannte Sperrwirkung grundsätzlich zwar erst dann zu, wenn es materiell rechtskräftig geworden ist; dies schließt jedoch nicht aus, dass die neuerliche Verfolgung des Täters wegen derselben Straftat schon ab der Verkündung des …
RS0107445 Rechtssatz 22.05.1997Strafrecht
In einem Beweisantrag müssen die Beweisthemen so substantiiert werden, dass bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes eine erfolgversprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen zu erwarten ist.
RS0114036 Rechtssatz 13.09.2000Strafrecht
Eine Tatsachenrüge, die das Fehlen amtswegiger weiterer Beweisaufnahmen moniert, hätte darzutun, wodurch der Angeklagte an seinem diesbezüglichen Antragsrecht oder Fragerecht gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlu …
RS0115184 Rechtssatz 11.06.2001Strafrecht
Vollendet ist das Verbrechen der betrügerischen Krida nur dann, wenn feststeht, dass ein Gläubiger infolge eines das Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält. Die Tathandlung muss eine Ursa …
RS0116664 Rechtssatz 23.05.2002Strafrecht
Die Zeit, die die Sicherheitsbehörde, die Staatsanwaltschaft und der Untersuchungsrichter benötigen, um das (fallspezifisch äußerst umfangreiche) Material für die Anklageerhebung zu sammeln, bildet keinen abstrakten Beurteilungsmaßstab für eine aus der Sich …
RS0119253 Rechtssatz 14.07.2004Strafrecht
Die auch beim Verteidigerwechsel sicherzustellende Effektivität der Verteidigung ist anhand der dem Angeklagten und seinem rechtskundigen Beistand insgesamt zur Verfügung stehenden Zeit zu messen. Je länger die Hauptverhandlung voraussichtlich noch dauern w …
RS0119790 Rechtssatz 10.03.2005Strafrecht
Der Tatbestand des § 159 Abs 2 StGB verlangt die fahrlässige Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit und solcherart deren Erkennbarkeit.
RS0119791 Rechtssatz 10.03.2005Strafrecht
Das Gericht kann ohne Anklageüberschreitung innerhalb jedes Vergehens nach § 159 StGB Begehungsarten des Abs 5 leg cit neben den oder an Stelle der im Strafantrag genannten annehmen. Eine von der Anklage abweichende Subsumtion ist grundsätzlich nur in den E …
RS0119792 Rechtssatz 10.03.2005Strafrecht
Übermäßiger Aufwand im Sinn des § 159 Abs 5 Z 3 StGB liegt dann vor, wenn die Ausgaben zum Einkommen und zum Vermögen in auffallendem Missverhältnis stehen.
RS0119793 Rechtssatz 10.03.2005Strafrecht
Der Tatbestand des § 156 Abs 1 StGB setzt keine endgültige Gläubigerbenachteiligung voraus.
RS0119794 Rechtssatz 10.03.2005Strafrecht
Faktischer Geschäftsführer ist, wer - ohne förmlich bestellt zu sein - maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt, womit es nicht darauf ankommt, ob es sich um einen Angestellten, Gesellschafter, Angehörigen oder Außenstehenden handelt.
RS0119795 Rechtssatz 10.03.2005Strafrecht
Der Milderungsumstand der Enthaltung von der Zufügung eines größeren Schadens setzt voraus, dass es entweder im Tatplan gelegen ist, von der Gelegenheit höherer Schadenszufügung Gebrauch zu machen, oder dass die (von vornherein nicht bedachte) Gelegenheit e …