Rechtssatz RS0094592
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094592
Entscheidungsdatum
03.09.2019
Rechtssatz
Der Täter des Delikts nach dem § 156 Abs 1 StGB muss Schuldner von mindestens zwei Gläubigern sein. Schuldner ist aber nicht nur, wer ein Schuldverhältnis originär begründet, sondern auch jeder, der einem Schuldverhältnis beitritt, eine bereits bestehende Schuld (auf Grund einer Vereinbarung oder kraft Gesetzes) übernimmt oder eine Leistung für den Fall verspricht, dass der Hauptschuldner seiner Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber nicht nachkommt.Der Täter des Delikts nach dem Paragraph 156, Absatz eins, StGB muss Schuldner von mindestens zwei Gläubigern sein. Schuldner ist aber nicht nur, wer ein Schuldverhältnis originär begründet, sondern auch jeder, der einem Schuldverhältnis beitritt, eine bereits bestehende Schuld (auf Grund einer Vereinbarung oder kraft Gesetzes) übernimmt oder eine Leistung für den Fall verspricht, dass der Hauptschuldner seiner Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber nicht nachkommt.
Entscheidungstexte
- 11 Os 45/89
Entscheidungstext OGH 30.05.1989 11 Os 45/89
- 14 Os 61/93
Entscheidungstext OGH 29.06.1993 14 Os 61/93
Vgl auch; nur: Der Täter des Delikts nach dem § 156 Abs 1 StGB muss Schuldner von mindestens zwei Gläubigern sein. (T1)
- 12 Os 37/04
Entscheidungstext OGH 10.03.2005 12 Os 37/04
nur T1
- 12 Os 31/07m
Entscheidungstext OGH 15.05.2008 12 Os 31/07m
Vgl
- 14 Os 82/19v
Entscheidungstext OGH 03.09.2019 14 Os 82/19v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0094592
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Dokumentnummer
JJR_19890530_OGH0002_0110OS00045_8900000_001