Die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dariusz C***** ist nur teilweise im Recht.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dariusz C***** ist nur teilweise im Recht.
Unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund wird mit dem Vorbringen, nach den Entscheidungsgründen habe der Angeklagte das ihm angelastete Verbrechen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Sinn des § 278 Abs 2 StGB begangen, "sodass der Urteilssatz mit den Urteilsgründen im Widerspruch steht", auf einen (vermeintlichen) Unterschied der laut Erkenntnis (§§ 270 Abs 2 Z 4, 260 Abs 1 Z 2 StPO, vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 266) einerseits und rechtlicher Beurteilung in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) andererseits verwirklichten strafbaren Handlungen abgestellt. Ein Widerspruch zwischen Urteilstenor (-spruch, -satz) und Entscheidungsgründen kann aber nur dann einen formellen Nichtigkeitsgrund – nämlich § 281 Abs 1 Z 3 oder Z 5 dritter Fall StPO - bedeuten, wenn er Tatsachen betrifft, also auf der Sachverhaltsebene liegt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 265 ff). Ein Widerspruch zwischen den im Tenor und den in den Gründen genannten entscheidenden Tatsachen bewirkt Nichtigkeit nach Z 5 dritter Fall, ein solcher Gegensatz in Ansehung sonstiger Individualisierungsmerkmale Nichtigkeit nach Z 3 des § 281 Abs 1 StPO (13 Os 23/03).Unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund wird mit dem Vorbringen, nach den Entscheidungsgründen habe der Angeklagte das ihm angelastete Verbrechen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im Sinn des Paragraph 278, Absatz 2, StGB begangen, "sodass der Urteilssatz mit den Urteilsgründen im Widerspruch steht", auf einen (vermeintlichen) Unterschied der laut Erkenntnis (Paragraphen 270, Absatz 2, Ziffer 4, 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 266) einerseits und rechtlicher Beurteilung in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) andererseits verwirklichten strafbaren Handlungen abgestellt. Ein Widerspruch zwischen Urteilstenor (-spruch, -satz) und Entscheidungsgründen kann aber nur dann einen formellen Nichtigkeitsgrund – nämlich Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, oder Ziffer 5, dritter Fall StPO - bedeuten, wenn er Tatsachen betrifft, also auf der Sachverhaltsebene liegt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 265 ff). Ein Widerspruch zwischen den im Tenor und den in den Gründen genannten entscheidenden Tatsachen bewirkt Nichtigkeit nach Ziffer 5, dritter Fall, ein solcher Gegensatz in Ansehung sonstiger Individualisierungsmerkmale Nichtigkeit nach Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (13 Os 23/03).
Weist ein Urteil in Hinsicht auf die durch das Verhalten des Angeklagten begründete strafbare Handlung einen Widerspruch zwischen Tenor und Gründen auf, weil das Erkenntnis über die Schuldfrage (§§ 270 Abs 2 Z 4, 260 Abs 1 Z 2 StPO) eine andere strafbare Handlung bezeichnet als jene, die der rechtlichen Beurteilung in den Gründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) zufolge verwirklicht wurde, kommt der materielle Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO in Betracht. Dessen Bezugspunkte sind der Ausspruch darüber, welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet wird (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), und die Feststellungen in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) des Urteils (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 269).Weist ein Urteil in Hinsicht auf die durch das Verhalten des Angeklagten begründete strafbare Handlung einen Widerspruch zwischen Tenor und Gründen auf, weil das Erkenntnis über die Schuldfrage (Paragraphen 270, Absatz 2, Ziffer 4, 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) eine andere strafbare Handlung bezeichnet als jene, die der rechtlichen Beurteilung in den Gründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) zufolge verwirklicht wurde, kommt der materielle Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO in Betracht. Dessen Bezugspunkte sind der Ausspruch darüber, welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet wird (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), und die Feststellungen in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) des Urteils (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 269).
Mit dem erwähnten Vorbringen wird jedoch kein Widerspruch aufgezeigt. Die Qualifikation nach § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG ist nach dem Gesetzeswortlaut nur bei Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gegeben, was Gegenstand der erwähnten Urteilspassage war (US 10 f).Mit dem erwähnten Vorbringen wird jedoch kein Widerspruch aufgezeigt. Die Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Fall SMG ist nach dem Gesetzeswortlaut nur bei Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gegeben, was Gegenstand der erwähnten Urteilspassage war (US 10 f).
Im Rahmen des Schlussvortrages, also in der Hauptverhandlung (§ 238 Abs 1 StPO) und daher rechtzeitig beantragt wurde die Einvernahme "der im gegenständlichen Verfahren involvierten verdeckten Ermittler, deren Name und Anschrift über das BMI dem erkennenden Gericht bekannt gegeben werde, allenfalls unter Durchführung der Bestimmung des § 166a StPO zum Beweis dafür, dass Dariusz C***** entgegen den Ausführungen in diesem Bericht sowie dem ergänzenden Bericht keinesfalls mittels eines Messers versucht hat, aus dem Reifen des Autos, welcher sich im Auto befunden hat, insbesondere beim Ausbau des Suchtgiftes zu helfen, da er sich zu diesem Zeitpunkt nicht beim Auto befunden hat, sondern er in den H*****-Markt gegangen ist" (S 422 f).Im Rahmen des Schlussvortrages, also in der Hauptverhandlung (Paragraph 238, Absatz eins, StPO) und daher rechtzeitig beantragt wurde die Einvernahme "der im gegenständlichen Verfahren involvierten verdeckten Ermittler, deren Name und Anschrift über das BMI dem erkennenden Gericht bekannt gegeben werde, allenfalls unter Durchführung der Bestimmung des Paragraph 166 a, StPO zum Beweis dafür, dass Dariusz C***** entgegen den Ausführungen in diesem Bericht sowie dem ergänzenden Bericht keinesfalls mittels eines Messers versucht hat, aus dem Reifen des Autos, welcher sich im Auto befunden hat, insbesondere beim Ausbau des Suchtgiftes zu helfen, da er sich zu diesem Zeitpunkt nicht beim Auto befunden hat, sondern er in den H*****-Markt gegangen ist" (S 422 f).
Der Antrag wurde entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) zu Recht abgewiesen. Angesichts des mit Zustimmung beider Parteien (S 419) verlesenen Berichtes ON 18 und der Zeugenaussage des Verfassers ChefInsp Franz B***** in der Hauptverhandlung (S 419 ff) hätte es bei der Antragstellung der Angabe von Gründen bedurft, aus denen die Erreichung des genannten Beweisziels und die Fundierung des weiteren Beweisthemas, dass C***** "keinesfalls das Mitglied einer kriminellen Vereinigung ist", zu erwarten war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 ff [330 f] mwN).Der Antrag wurde entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zu Recht abgewiesen. Angesichts des mit Zustimmung beider Parteien (S 419) verlesenen Berichtes ON 18 und der Zeugenaussage des Verfassers ChefInsp Franz B***** in der Hauptverhandlung (S 419 ff) hätte es bei der Antragstellung der Angabe von Gründen bedurft, aus denen die Erreichung des genannten Beweisziels und die Fundierung des weiteren Beweisthemas, dass C***** "keinesfalls das Mitglied einer kriminellen Vereinigung ist", zu erwarten war (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327 ff [330 f] mwN).
Im Bericht heißt es, dass dieser von einem Referatsleiter des Bundeskriminalamtes "stellvertretend für den/die verdeckt ermittelnden Beamten" gelegt wurde und auf den "Arbeitsunterlagen, ständiger Berichterstattung der eingesetzten Beamten und einer neuerlichen, unmittelbar vor der Berichtlegung durchgeführten Befragung des/der mit der Führung der verdeckten Ermittlungen betrauten Beamten" beruht (S 183).
Inhaltlich wird nach der Schilderung früherer Begebenheiten ausgeführt: "Die VE lotsten die Täter daher mit ihrem Fahrzeug auf den H*****-Parkplatz nach S*****. Die Täter öffneten den Kofferraum des Opel und benötigten zum Ausbau der Ware ein Messer, welches von VE-Seite beigestellt wurde. Mit diesem Messer gelang es aber nicht, den Reifen so weit aufzustechen, dass die gesamte Ware entnommen werden konnte." Es sei bloß möglich gewesen, eine Probe zu entnehmen. Ein Test auf Amphetamin verlief positiv. Während C***** und D***** die Bezahlung der Ware erwarteten, wurden sie verhaftet (S 189). Nach der erwähnten Zeugenaussage basiert der einvernehmlich in der Hauptverhandlung verlesene Bericht auf den Informationen der verdeckten Ermittler. Zusätzlich verwies der Zeuge auf den Observationsbericht, "aus dem hervorgeht, dass beide Täter den Kofferraumdeckel geöffnet haben und dabei waren, wie die Probe gezogen wurde" (S 419; S 59, 409). Auch der Observationsbericht wurde in der Hauptverhandlung verlesen (S 422).
Der nicht begründete Antrag zielte demnach auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 f). Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) greift bei der Behauptung unzureichender Begründung der Feststellungen über die Mittäterschaft des Angeklagten nur einen Teil der Erwägungen unter Vernachlässigung des Zusammenhangs mit den übrigen heraus (US 7 ff) und zeigt solcherart den angeführten Mangel nicht auf. Indem die im Urteil erörterten Beweisergebnisse in der Beschwerde übergangen werden, vermisst der Angeklagte auch zu Unrecht jene Gründe, aus denen seiner leugnenden Verantwortung und den Teilen der Aussage des Andrzej D*****, die ihn entlasten, nicht gefolgt wurde.Der nicht begründete Antrag zielte demnach auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 f). Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) greift bei der Behauptung unzureichender Begründung der Feststellungen über die Mittäterschaft des Angeklagten nur einen Teil der Erwägungen unter Vernachlässigung des Zusammenhangs mit den übrigen heraus (US 7 ff) und zeigt solcherart den angeführten Mangel nicht auf. Indem die im Urteil erörterten Beweisergebnisse in der Beschwerde übergangen werden, vermisst der Angeklagte auch zu Unrecht jene Gründe, aus denen seiner leugnenden Verantwortung und den Teilen der Aussage des Andrzej D*****, die ihn entlasten, nicht gefolgt wurde.
Zutreffend macht der Angeklagte aber geltend, dass das Urteil
gar keine Begründung der entgegen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vorliegenden Feststellungen über seine Tätigkeit als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (US 5, 10) undgar keine Begründung der entgegen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vorliegenden Feststellungen über seine Tätigkeit als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (US 5, 10) und
mit dem Hinweis auf die Einkommenslosigkeit zur Tatzeit (ohne Erörterung anderer Verfahrensergebnisse) eine nur offenbar unzureichende Begründung der entgegen der Subsumtionsrüge (Z 10) im Urteil (US 10) getroffenen Konstatierung einer auf die Einfuhr und das Inverkehrsetzen "einer großen Menge von Suchtgift" bezogenen Absicht im Sinn des § 70 StGBmit dem Hinweis auf die Einkommenslosigkeit zur Tatzeit (ohne Erörterung anderer Verfahrensergebnisse) eine nur offenbar unzureichende Begründung der entgegen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) im Urteil (US 10) getroffenen Konstatierung einer auf die Einfuhr und das Inverkehrsetzen "einer großen Menge von Suchtgift" bezogenen Absicht im Sinn des Paragraph 70, StGB
enthält. Diese Begründungsmängel (Z 5 vierter Fall) erforderten die Kassation des Urteils in Ansehung der Aussprüche über gewerbsmäßiges Handeln und solches als Mitglied einer kriminellen Organisation. Mit dem Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5a) werden keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aus den Akten aufgezeigt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher, soweit ihr nicht durch Teilkassation und Anordnung der Erneuerung des Verfahrens im entsprechenden Umfang stattzugeben war (§ 285e StPO), teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO).enthält. Diese Begründungsmängel (Ziffer 5, vierter Fall) erforderten die Kassation des Urteils in Ansehung der Aussprüche über gewerbsmäßiges Handeln und solches als Mitglied einer kriminellen Organisation. Mit dem Vorbringen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) werden keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aus den Akten aufgezeigt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher, soweit ihr nicht durch Teilkassation und Anordnung der Erneuerung des Verfahrens im entsprechenden Umfang stattzugeben war (Paragraph 285 e, StPO), teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO).
Aus diesen Entscheidungen folgt die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Andrzej D***** (§ 285i StPO).Aus diesen Entscheidungen folgt die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Andrzej D***** (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Dariusz C***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Dariusz C***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.