Rechtssatz RS0086229
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086229
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Rechtssatz
Eine Bedachtnahme auf frühere Abstrafungen (Zusatzstrafe) ist nur getrennt, nämlich bei Finanzvergehen einerseits (gemäß § 21 Abs 3 und 4 FinStrG) und sonstigen gerichtlichen Straftaten andererseits (gemäß § 31 StGB) möglich. Wegen des beim Zusammentreffen von Finanzvergehen mit anderen gerichtlich strafbaren Handlungen geltenden Kumulierungsgrundsatzes ist eine wechselseitige Rücksichtnahme auf zeitlich nach der nunmehr zu ahndenden Tat erlittene Bestrafungen bzw die Verhängung von Zusatzstrafen zu Strafen betreffend die jeweils andere Deliktsgruppe nicht zulässig.Eine Bedachtnahme auf frühere Abstrafungen (Zusatzstrafe) ist nur getrennt, nämlich bei Finanzvergehen einerseits (gemäß Paragraph 21, Absatz 3 und 4 FinStrG) und sonstigen gerichtlichen Straftaten andererseits (gemäß Paragraph 31, StGB) möglich. Wegen des beim Zusammentreffen von Finanzvergehen mit anderen gerichtlich strafbaren Handlungen geltenden Kumulierungsgrundsatzes ist eine wechselseitige Rücksichtnahme auf zeitlich nach der nunmehr zu ahndenden Tat erlittene Bestrafungen bzw die Verhängung von Zusatzstrafen zu Strafen betreffend die jeweils andere Deliktsgruppe nicht zulässig.
Entscheidungstexte
- 11 Os 63/94
Entscheidungstext OGH 07.06.1994 11 Os 63/94
- 15 Os 85/96
Entscheidungstext OGH 11.06.1996 15 Os 85/96
- 13 Os 68/02
Entscheidungstext OGH 16.10.2002 13 Os 68/02
- 12 Os 37/04
Entscheidungstext OGH 10.03.2005 12 Os 37/04
Auch
- 13 Os 101/16a
Entscheidungstext OGH 13.03.2017 13 Os 101/16a
Auch
- 12 Os 131/17g
Entscheidungstext OGH 21.06.2018 12 Os 131/17g
Auch
- 14 Os 61/23m
Entscheidungstext OGH 25.03.2025 14 Os 61/23m
vgl; nur: Die Verhängung einer Zusatzstrafe ist bei Vorliegen von Finanzvergehen einerseits (§ 21 Abs 3 und 4 FinStrG) und sonstigen gerichtlichen Straftaten andererseits (§ 31 StGB) nur innerhalb der jeweiligen Deliktsgruppe möglich. (T1)
Beisatz: Hier: ausländische Verurteilung wegen Finanzvergehen (so schon 13 Os 101/16a). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0086229
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19940607_OGH0002_0110OS00063_9400000_001