Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Gerhard R***** und Alexander G***** des (richtig: der) Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a und b FinStrG schuldig erkannt. Danach haben sie in der Zeit von Jänner 1999 bis Juli 1999 in Liezen als Geschäftsführer (Gerhard R*****) bzw als faktischer Geschäftsführer (Alexander G*****) der A*****-GmbH im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter vorsätzlich eine Verkürzung nachstehender Abgaben bewirkt, und zwar:Mit dem angefochtenen Urteil wurden Gerhard R***** und Alexander G***** des (richtig: der) Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, Litera a und b FinStrG schuldig erkannt. Danach haben sie in der Zeit von Jänner 1999 bis Juli 1999 in Liezen als Geschäftsführer (Gerhard R*****) bzw als faktischer Geschäftsführer (Alexander G*****) der A*****-GmbH im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter vorsätzlich eine Verkürzung nachstehender Abgaben bewirkt, und zwar:
A. unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1999 in Höhe von 10,264.564,-- S (745.954,96 EUR), wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielten;A. unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1999 in Höhe von 10,264.564,-- S (745.954,96 EUR), wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielten;
B. unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden LohnkontenB. unter Verletzung ihrer Verpflichtung zur Führung von dem Paragraph 76, des Einkommensteuergesetzes 1988 entsprechenden Lohnkonten
1. eine Verkürzung von Lohnsteuer in Höhe von 4,500.000,-- S (327.027,75 EUR),
2. eine Verkürzung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe in Höhe von 1,350.000,-- S (98.108,33 EUR), wobei sie dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielten;
C. unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, indem sie die Anmeldung gemäß § 96 Abs 3 des Einkommensteuergesetzes unterließen, eine Verkürzung von Kapitalertragssteuer 1999 in Höhe von 7,123.256,-- S (517.667,20 EUR).C. unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, indem sie die Anmeldung gemäß Paragraph 96, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes unterließen, eine Verkürzung von Kapitalertragssteuer 1999 in Höhe von 7,123.256,-- S (517.667,20 EUR).
Das Schöffengericht verhängte hiefür über beide Angeklagte, und zwar jeweils unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 4. Juli 2001, AZ 14 Vr 1073/99, eine Geldstrafe von je 330.000,-- EUR, für den Fall der Uneinbringlichkeit fünf Monate Ersatzfreiheitsstrafe.Das Schöffengericht verhängte hiefür über beide Angeklagte, und zwar jeweils unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 4. Juli 2001, AZ 14 römisch fünf r 1073/99, eine Geldstrafe von je 330.000,-- EUR, für den Fall der Uneinbringlichkeit fünf Monate Ersatzfreiheitsstrafe.
Mit dem genannten Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 4. Juli 2001 waren beide Angeklagte jeweils der Verbrechen der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und Abs 2, 161 Abs 1 StGB und der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2, zweiter Fall StGB und Alexander G***** zusätzlich des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach § 159 Abs 1 und Abs 5 Z 4 und 5 StGB schuldig erkannt und hiefür zu (unbedingten) Freiheitsstrafen von 15 Monaten (Gerhard R*****) bzw drei Jahren (Alexander G*****) verurteilt worden.Mit dem genannten Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 4. Juli 2001 waren beide Angeklagte jeweils der Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins und Absatz 2, 161, Absatz eins, StGB und der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2,, zweiter Fall StGB und Alexander G***** zusätzlich des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins und Absatz 5, Ziffer 4 und 5 StGB schuldig erkannt und hiefür zu (unbedingten) Freiheitsstrafen von 15 Monaten (Gerhard R*****) bzw drei Jahren (Alexander G*****) verurteilt worden.