Rechtssatz RS0117522
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117522
Geschäftszahl
14Os32/02; 13Os68/02; 14Os49/03 (14Os50/03); 11Os81/07g (11Os82/07d, 11Os83/07a, 11Os84/07y); 13Os127/09i; 13Os57/11y (13Os58/11w)
Entscheidungsdatum
14.07.2011
Norm
StGB §31 Abs1
StRegG §5 Abs1
TilgG §4 Abs2
TilgG §4 Abs3
TilgG §4 Abs5
StPO §292
Rechtssatz
§ 4 Abs 5 TilgG stellt auf das tatsächliche Verhältnis von Verurteilungen zueinander, also auf die tatsächliche Voraussetzung für und nicht die Tatsache der Anwendung des § 31 StGB (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO) ab. Nimmt eine Verurteilung demnach zu Unrecht auf ein weiteres Urteil (Vorurteil) durch Verhängung einer Zusatzstrafe Bedacht und gelangt dies einem Strafgericht zur Kenntnis, hat es der Bundespolizeidirektion Wien von dieser Tatsache gemäß § 5 Abs 1 StRegG Mitteilung zu machen.Paragraph 4, Absatz 5, TilgG stellt auf das tatsächliche Verhältnis von Verurteilungen zueinander, also auf die tatsächliche Voraussetzung für und nicht die Tatsache der Anwendung des Paragraph 31, StGB (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) ab. Nimmt eine Verurteilung demnach zu Unrecht auf ein weiteres Urteil (Vorurteil) durch Verhängung einer Zusatzstrafe Bedacht und gelangt dies einem Strafgericht zur Kenntnis, hat es der Bundespolizeidirektion Wien von dieser Tatsache gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StRegG Mitteilung zu machen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 32/02
Entscheidungstext OGH 07.05.2002 14 Os 32/02
- 13 Os 68/02
Entscheidungstext OGH 16.10.2002 13 Os 68/02
nur: § 4 Abs 5 TilgG stellt auf das tatsächliche Verhältnis von Verurteilungen zueinander, also auf die tatsächliche Voraussetzung für und nicht die Tatsache der Anwendung des § 31 StGB (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO) ab. Gelangt dies einem Strafgericht zur Kenntnis, hat es der Bundespolizeidirektion Wien von dieser Tatsache gemäß § 5 Abs 1 StRegG Mitteilung zu machen. (T1)
- 14 Os 49/03
Entscheidungstext OGH 23.04.2003 14 Os 49/03
Gegenteilig; Beisatz: Eine fehlerhafte Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB wirkt sich grundsätzlich zugunsten des Verurteilten aus, weil bei der Berechnung der Tilgungsfrist nach § 4 Abs 2 TilgG nur von einer Verurteilung auszugehen ist (§ 4 Abs 5 TilgG). Wird aber die tilgungsrechtliche Position des Verurteilten durch den Wegfall der Verklammerung nach §§ 31, 40 StGB nicht verschlechtert, kann nach § 292 letzter Satz StPO vorgegangen und die Bedachtnahme aus dem Strafausspruch ausgeschieden werden. (T2)
- 11 Os 81/07g
Entscheidungstext OGH 21.08.2007 11 Os 81/07g
- 13 Os 127/09i
Entscheidungstext OGH 17.12.2009 13 Os 127/09i
Auch; Beisatz: Tilgungsrechtliche Nachteile treten durch verfehlte Anwendung des § 31 Abs 1 StGB nicht ein, kommt es nach § 4 Abs 5 TilgG doch nur auf das faktische Verhältnis mehrerer Verurteilungen zueinander, nicht aber auf die Anwendung des § 31 StGB an. (T3)
- 13 Os 57/11y
Entscheidungstext OGH 14.07.2011 13 Os 57/11y
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117522
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20020507_OGH0002_0140OS00032_0200000_001