In seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde legt der Generalprokurator zutreffend dar, dass das Landesgericht Linz in der zuletzt genannten Entscheidung zu Unrecht auch auf die Verurteilung durch das Bezirksgericht Eferding nach § 31 Abs 1 erster Satz StGB Bedacht genommen hat.In seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde legt der Generalprokurator zutreffend dar, dass das Landesgericht Linz in der zuletzt genannten Entscheidung zu Unrecht auch auf die Verurteilung durch das Bezirksgericht Eferding nach Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz StGB Bedacht genommen hat.
Treffen nämlich dessen Voraussetzungen, isoliert betrachtet, auf mehrere - nicht ihrerseits zueinander in diesem Verhältnis stehende - Verurteilungen zu, ist nach bereits gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur auf die tatnächste Bedacht zu nehmen, weil das Gesetz nur einmalige Bedachtnahme kennt (14 Os 129-131/99, 12 Os 10/00, 13 Os 161/01).
Hätte die am 14. März 1995 begangene Tat K*****s demnach bereits - aber auch nur - vom Landesgericht Linz am 31. März 1995 „abgeurteilt werden können", standen die Verurteilungen vom 24. April 1998 und vom 18. September 1996 nicht (mehr) im Verhältnis des § 31 Abs 1 erster Satz StGB. Just auf das tatsächliche Verhältnis von Verurteilungen zueinander, also auf die tatsächliche Voraussetzung für und nicht die Tatsache der Anwendung des § 31 StGB (§ 260 Abs 1 Z 4 StPO) aber stellt § 4 Abs 5 TilgG, wonach solche Verurteilungen tilgungsrechtlich nicht gesondert gelten, ab (RZ 1999/76; Ratz in WK2 § 31 Rz 16), sodass die Anwendbarkeit dieser Vorschrift für den Bereich der Auskunftsbeschränkung nach § 6 TilgG, welcher nicht in die Kompetenz der Strafgerichte fällt (Art 94 B-VG), offen bleiben kann.Hätte die am 14. März 1995 begangene Tat K*****s demnach bereits - aber auch nur - vom Landesgericht Linz am 31. März 1995 „abgeurteilt werden können", standen die Verurteilungen vom 24. April 1998 und vom 18. September 1996 nicht (mehr) im Verhältnis des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz StGB. Just auf das tatsächliche Verhältnis von Verurteilungen zueinander, also auf die tatsächliche Voraussetzung für und nicht die Tatsache der Anwendung des Paragraph 31, StGB (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) aber stellt Paragraph 4, Absatz 5, TilgG, wonach solche Verurteilungen tilgungsrechtlich nicht gesondert gelten, ab (RZ 1999/76; Ratz in WK2 Paragraph 31, Rz 16), sodass die Anwendbarkeit dieser Vorschrift für den Bereich der Auskunftsbeschränkung nach Paragraph 6, TilgG, welcher nicht in die Kompetenz der Strafgerichte fällt (Artikel 94, B-VG), offen bleiben kann.
Von der Tatsache, dass die Verurteilung des Landesgerichtes Linz vom 24. April 1998 und jene des Bezirksgerichtes Eferding vom 18. September 1996 nicht in dem von § 4 Abs 5 TilgG angesprochenen Verhältnis stehen, aber wird das Landesgericht Linz die Bundespolizeidirektion Wien (§ 1 Abs 2 StRegG) nach § 5 Abs 1 StRegG unter Anschluss dieser Entscheidung zu verständigen haben (vgl aaO § 31a Rz 11).Von der Tatsache, dass die Verurteilung des Landesgerichtes Linz vom 24. April 1998 und jene des Bezirksgerichtes Eferding vom 18. September 1996 nicht in dem von Paragraph 4, Absatz 5, TilgG angesprochenen Verhältnis stehen, aber wird das Landesgericht Linz die Bundespolizeidirektion Wien (Paragraph eins, Absatz 2, StRegG) nach Paragraph 5, Absatz eins, StRegG unter Anschluss dieser Entscheidung zu verständigen haben vergleiche aaO Paragraph 31 a, Rz 11).
Da § 31 StGB den Angeklagten (§ 38 Abs 3 StPO) nur davor bewahren will, der Vorteile gemeinsamer Aburteilung durch den Zufall getrennter Verfahrensführung verlustig zu gehen, sodass er durch die Verhängung einer Sanktion als Zusatzstrafe nicht benachteiligt wird (aaO § 31 Rz 1), kommt eine Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO nicht in Betracht.Da Paragraph 31, StGB den Angeklagten (Paragraph 38, Absatz 3, StPO) nur davor bewahren will, der Vorteile gemeinsamer Aburteilung durch den Zufall getrennter Verfahrensführung verlustig zu gehen, sodass er durch die Verhängung einer Sanktion als Zusatzstrafe nicht benachteiligt wird (aaO Paragraph 31, Rz 1), kommt eine Maßnahme nach Paragraph 292, letzter Satz StPO nicht in Betracht.