Rechtssatz RS0090817
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090817
Geschäftszahl
11Os78/85; 11Os123/88; 14Os32/02; 11Os81/07g (11Os82/07d; 11Os83/07a; 11Os84/07y); 13Os127/09i; 15Os72/23m
Entscheidungsdatum
04.10.2023
Rechtssatz
Mit der Bestimmung des § 31 StGB soll nur eine durch getrennte Verfahrensführung (Unanwendbarkeit des § 28 Abs 1 StGB) bedingte ungünstigere Behandlung des Angeklagten vermieden werden; keinesfalls war es aber Zielsetzung des Gesetzgebers, dass ein Angeklagter aus der getrennten Verfahrensführung einen sachlich nicht begründeten Vorteil ziehen sollte: Zur Umgehung einer qualifikationsbegründenden Zusammenrechnung (§ 29 StGB) darf die Vorschrift des § 31 StGB nicht herangezogen werden.Mit der Bestimmung des Paragraph 31, StGB soll nur eine durch getrennte Verfahrensführung (Unanwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz eins, StGB) bedingte ungünstigere Behandlung des Angeklagten vermieden werden; keinesfalls war es aber Zielsetzung des Gesetzgebers, dass ein Angeklagter aus der getrennten Verfahrensführung einen sachlich nicht begründeten Vorteil ziehen sollte: Zur Umgehung einer qualifikationsbegründenden Zusammenrechnung (Paragraph 29, StGB) darf die Vorschrift des Paragraph 31, StGB nicht herangezogen werden.
Entscheidungstexte
- 11 Os 78/85
Entscheidungstext OGH 25.06.1985 11 Os 78/85
- 11 Os 123/88
Entscheidungstext OGH 20.12.1988 11 Os 123/88
nur: Mit der Bestimmung des § 31 StGB soll nur eine durch getrennte Verfahrensführung (Unanwendbarkeit des § 28 Abs 1 StGB) bedingte ungünstigere Behandlung des Angeklagten vermieden werden. (T1) Veröff: EvBl 1989/86 S 310 = RZ 1989/47 S 121
- 14 Os 32/02
Entscheidungstext OGH 07.05.2002 14 Os 32/02
Vgl; Beisatz: § 31 StGB will den Angeklagten nur davor bewahren, der Vorteile gemeinsamer Aburteilung durch den Zufall getrennter Verfahrensführung verlustig zu gehen, sodass er durch die Verhängung einer Sanktion als Zusatzstrafe nicht benachteiligt wird. (T2)
- 11 Os 81/07g
Entscheidungstext OGH 21.08.2007 11 Os 81/07g
Vgl; Beis ähnlich T2; Beisatz: Es kommt daher eine Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO hier nicht in Betracht. (T3)
- 13 Os 127/09i
Entscheidungstext OGH 17.12.2009 13 Os 127/09i
Auch
- 15 Os 72/23m
Entscheidungstext OGH 04.10.2023 15 Os 72/23m
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0090817
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19850625_OGH0002_0110OS00078_8500000_001