Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.April 1988, GZ 25 Vr 4.110/87-28, wurde der am 1.Feber 1964 geborene Angeklagte Maximilian K*** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß den §§ 31 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4.Juni 1987, GZ 28 Vr 1.625/86-37, die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 24.Juni 1987, GZ 10 U 336/87-3, und auf das Urteil desselben Gerichtes vom 10.März 1988, GZ 8 U 732/87-11, unter Anwendung des § 28 StGB nach dem § 129 StGB zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und fünf Tagen verurteilt. Gemäß dem § 43 a Abs. 3 StGB sah der Einzelrichter einen Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach. Unter einem erging auch der Beschluß, daß vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.Dezember 1984, AZ 28 Vr 3.428/84, gewährten bedingten Strafnachsicht aus Anlaß dieser neuen Verurteilung gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO abgesehen wird.Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 28.April 1988, GZ 25 römisch fünf r 4.110/87-28, wurde der am 1.Feber 1964 geborene Angeklagte Maximilian K*** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß den Paragraphen 31 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4.Juni 1987, GZ 28 römisch fünf r 1.625/86-37, die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 24.Juni 1987, GZ 10 U 336/87-3, und auf das Urteil desselben Gerichtes vom 10.März 1988, GZ 8 U 732/87-11, unter Anwendung des Paragraph 28, StGB nach dem Paragraph 129, StGB zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten und fünf Tagen verurteilt. Gemäß dem Paragraph 43, a Absatz 3, StGB sah der Einzelrichter einen Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach. Unter einem erging auch der Beschluß, daß vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.Dezember 1984, AZ 28 römisch fünf r 3.428/84, gewährten bedingten Strafnachsicht aus Anlaß dieser neuen Verurteilung gemäß dem Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO abgesehen wird.
Aus den Entscheidungsgründen des in Rede stehenden Urteiles vom 28. April 1988 im Zusammenhalt mit den Akten AZ 28 Vr 1.625/86 des Landesgerichtes Innsbruck sowie 10 U 336/87 und 8 U 732/87 des Bezirksgerichtes Innsbruck ergibt sich, daß der Angeklagte den gegenständlichen Einbruchsdiebstahl am 15.April 1987 und somit vor den rechtskräftigen Verurteilungen vom 4.Juni 1987, 24.Juni 1987 und 10. März 1988 beging, sodaß auf diese Verurteilungen gemäß den §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen war. Mit diesen Erkenntnissen war der Angeklagte wegen Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 StGB und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem § 298 Abs. 1 StGB zu einer (unbedingten, bisher noch nicht verbüßten) Geldstrafe von 80 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe (GZ 28 Vr 1.625/86-37 des Landesgerichtes Innsbruck), wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1 StGB zu einer (bedingt nachgesehenen) Geldstrafe von 40 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (GZ 10 U 336/87-3 des Bezirksgerichtes Innsbruck) und wegen Vergehens der Unterschlagung nach dem § 134 Abs. 2 StGB zu einer (unbedingten, bis heute gleichfalls noch nicht verbüßten) Zusatz-Geldstrafe von 50 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (GZ 8 U 732/87-11 des Bezirksgerichtes Innsbruck) verurteilt worden.Aus den Entscheidungsgründen des in Rede stehenden Urteiles vom 28. April 1988 im Zusammenhalt mit den Akten AZ 28 römisch fünf r 1.625/86 des Landesgerichtes Innsbruck sowie 10 U 336/87 und 8 U 732/87 des Bezirksgerichtes Innsbruck ergibt sich, daß der Angeklagte den gegenständlichen Einbruchsdiebstahl am 15.April 1987 und somit vor den rechtskräftigen Verurteilungen vom 4.Juni 1987, 24.Juni 1987 und 10. März 1988 beging, sodaß auf diese Verurteilungen gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht zu nehmen war. Mit diesen Erkenntnissen war der Angeklagte wegen Vergehens der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins, StGB und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem Paragraph 298, Absatz eins, StGB zu einer (unbedingten, bisher noch nicht verbüßten) Geldstrafe von 80 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe (GZ 28 römisch fünf r 1.625/86-37 des Landesgerichtes Innsbruck), wegen Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach dem Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer (bedingt nachgesehenen) Geldstrafe von 40 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (GZ 10 U 336/87-3 des Bezirksgerichtes Innsbruck) und wegen Vergehens der Unterschlagung nach dem Paragraph 134, Absatz 2, StGB zu einer (unbedingten, bis heute gleichfalls noch nicht verbüßten) Zusatz-Geldstrafe von 50 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (GZ 8 U 732/87-11 des Bezirksgerichtes Innsbruck) verurteilt worden.
Ausdrücklich ging demgemäß der Einzelrichter von einer bei gemeinsamer Aburteilung angemessenen Gesamtfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten aus und gelangte nach Substraktion der bereits verhängten Ersatzfreiheitsstrafen zur Zusatzstrafe in der Dauer von fünf Monaten und fünf Tagen. Ausgehend von dieser Gesamtstrafe von acht Monaten erachtete der Einzelrichter gemäß dem § 43 a Abs. 3 StGB die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe in der Dauer von dreieinhalb Monaten für gerechtfertigt (AS 149) und sah im Zusammenhalt damit vom Widerruf der mit Urteil vom 11. Dezember 1984, AZ 28 Vr 3.428/84 des Landesgerichtes Innsbruck, wegen Verbrechens des Diebstahls nach den §§ 127 Abs. 1, 129 Z 1 StGB verhängten und für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 300 Tagessätzen aus Anlaß der neuen Verurteilung ab (§ 494 a Abs. 1 Z 2 StPO; AS 151).Ausdrücklich ging demgemäß der Einzelrichter von einer bei gemeinsamer Aburteilung angemessenen Gesamtfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten aus und gelangte nach Substraktion der bereits verhängten Ersatzfreiheitsstrafen zur Zusatzstrafe in der Dauer von fünf Monaten und fünf Tagen. Ausgehend von dieser Gesamtstrafe von acht Monaten erachtete der Einzelrichter gemäß dem Paragraph 43, a Absatz 3, StGB die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe in der Dauer von dreieinhalb Monaten für gerechtfertigt (AS 149) und sah im Zusammenhalt damit vom Widerruf der mit Urteil vom 11. Dezember 1984, AZ 28 römisch fünf r 3.428/84 des Landesgerichtes Innsbruck, wegen Verbrechens des Diebstahls nach den Paragraphen 127, Absatz eins, 129, Ziffer eins, StGB verhängten und für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 300 Tagessätzen aus Anlaß der neuen Verurteilung ab (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO; AS 151).
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck bekämpfte den Strafausspruch mit Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs. 1 Z 11 StPO in Verbindung mit den §§ 489 Abs. 1 und 468 Abs. 1 Z 4 StPO) und Strafe. Gegen die Abweisung ihres Antrages auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren AZ 28 Vr 3.428/84 des Landesgerichtes Innsbruck aus Anlaß dieser neuen Verurteilung (AS 134) wandte sie sich mit Beschwerde (ON 31).Die Staatsanwaltschaft Innsbruck bekämpfte den Strafausspruch mit Berufung wegen Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO in Verbindung mit den Paragraphen 489, Absatz eins und 468 Absatz eins, Ziffer 4, StPO) und Strafe. Gegen die Abweisung ihres Antrages auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren AZ 28 römisch fünf r 3.428/84 des Landesgerichtes Innsbruck aus Anlaß dieser neuen Verurteilung (AS 134) wandte sie sich mit Beschwerde (ON 31).
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht gab mit Urteil vom 26.Mai 1988, AZ 8 Bs 238/88, der Berufung wegen Strafe Folge und schaltete die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe gemäß dem § 43 a Abs. 3 StGB (AS 169, 170) aus dem angefochtenen Urteil aus. Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gemäß dem § 494 a Abs. 4 StPO blieb ein Erfolg versagt (§ 494 a Abs. 5 StPO). Zur Berufung wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs. 1 Z 11 StPO) vertrat das Oberlandesgericht Innsbruck in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, "daß eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nicht nach § 43 a Abs. 3 StGB zum Teil bedingt nachgesehen werden kann, mag diese auch eine Zusatzstrafe sein, durch die zum Ausdruck kommt, daß bei gemeinsamer Aburteilung mehrerer Delikte eine sechs Monate übersteigende Strafe verhängt worden wäre". Hiebei verwies das Oberlandesgericht darauf, daß die Zusatzstrafe - ungeachtet der Berücksichtigung der Vorverurteilungen bei ihrer Ausmessung - eine selbständige Strafe sei. Die Vorschrift des § 43 a Abs. 3 StGB erlaube die bedingte Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe aber eben nur dann, wenn in dem betreffenden Urteil auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten tatsächlich erkannt worden sei (AS 170, 171).Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht gab mit Urteil vom 26.Mai 1988, AZ 8 Bs 238/88, der Berufung wegen Strafe Folge und schaltete die bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe gemäß dem Paragraph 43, a Absatz 3, StGB (AS 169, 170) aus dem angefochtenen Urteil aus. Der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gemäß dem Paragraph 494, a Absatz 4, StPO blieb ein Erfolg versagt (Paragraph 494, a Absatz 5, StPO). Zur Berufung wegen Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) vertrat das Oberlandesgericht Innsbruck in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, "daß eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nicht nach Paragraph 43, a Absatz 3, StGB zum Teil bedingt nachgesehen werden kann, mag diese auch eine Zusatzstrafe sein, durch die zum Ausdruck kommt, daß bei gemeinsamer Aburteilung mehrerer Delikte eine sechs Monate übersteigende Strafe verhängt worden wäre". Hiebei verwies das Oberlandesgericht darauf, daß die Zusatzstrafe - ungeachtet der Berücksichtigung der Vorverurteilungen bei ihrer Ausmessung - eine selbständige Strafe sei. Die Vorschrift des Paragraph 43, a Absatz 3, StGB erlaube die bedingte Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe aber eben nur dann, wenn in dem betreffenden Urteil auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten tatsächlich erkannt worden sei (AS 170, 171).
Diese - für den Angeklagten zufolge Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen der Strafe ohne Auswirkungen gebliebene - Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Innsbruck verletzt nach Auffassung der Generalprokuratur das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 31, 40, 43 a Abs. 3 StGB. In der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes führt sie hiezu folgendes aus:Diese - für den Angeklagten zufolge Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen der Strafe ohne Auswirkungen gebliebene - Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Innsbruck verletzt nach Auffassung der Generalprokuratur das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 31, 40, 43, a Absatz 3, StGB. In der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes führt sie hiezu folgendes aus:
"... Sinn und Zweck der §§ 31, 40 StGB ist es, den materiellrechtlichen Vorschriften des § 28 StGB Rechnung zu tragen und den Täter durch die gesonderte Aburteilung neu hervorgekommener strafbarer Handlungen, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in einem früheren Verfahren hätten abgeurteilt werden können, nicht schlechter zu stellen, als bei gleichzeitiger Aburteilung. Demgemäß ist unter dem Gesichtspunkt des § 43 a Abs. 3 StGB, wenn an sich eine sechs Monate nicht übersteigende Zusatzstrafe verhängt wird, von der - bei gemeinsamer Aburteilung maßgebenden - Summe der in mehreren, zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteilen verhängten, zusammen sechs Monate übersteigenden Strafen auszugehen (wobei für diesen Zusammenhang, soweit auch Geldstrafen in Rede stehen, von den entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafen ausgegangen werden kann !vgl. Leukauf-Steininger, StGB2, RN 11 zu § 31 ). Andernfalls wäre nämlich der Angeklagte durch den Ausschluß teilbedingter Strafnachsicht nach dem § 43 a Abs. 3 StPO infolge Vorliegens zweier oder mehrerer jeweils sechs Monate nicht übersteigender Freiheitsstrafen in getrennten Urteilen ungünstiger gestellt als bei gemeinsamem Urteil."... Sinn und Zweck der Paragraphen 31, 40, StGB ist es, den materiellrechtlichen Vorschriften des Paragraph 28, StGB Rechnung zu tragen und den Täter durch die gesonderte Aburteilung neu hervorgekommener strafbarer Handlungen, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in einem früheren Verfahren hätten abgeurteilt werden können, nicht schlechter zu stellen, als bei gleichzeitiger Aburteilung. Demgemäß ist unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 43, a Absatz 3, StGB, wenn an sich eine sechs Monate nicht übersteigende Zusatzstrafe verhängt wird, von der - bei gemeinsamer Aburteilung maßgebenden - Summe der in mehreren, zueinander im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Urteilen verhängten, zusammen sechs Monate übersteigenden Strafen auszugehen (wobei für diesen Zusammenhang, soweit auch Geldstrafen in Rede stehen, von den entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafen ausgegangen werden kann !vgl. Leukauf-Steininger, StGB2, RN 11 zu Paragraph 31, ). Andernfalls wäre nämlich der Angeklagte durch den Ausschluß teilbedingter Strafnachsicht nach dem Paragraph 43, a Absatz 3, StPO infolge Vorliegens zweier oder mehrerer jeweils sechs Monate nicht übersteigender Freiheitsstrafen in getrennten Urteilen ungünstiger gestellt als bei gemeinsamem Urteil.
Die aufgezeigte, in den Gründen des Urteils des Oberlandesgerichtes Innsbruck enthaltene Gesetzesverletzung wirkte sich im Ergebnis nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, sodaß es mit ihrer Feststellung sein Bewenden haben muß (§ 292 StPO)."Die aufgezeigte, in den Gründen des Urteils des Oberlandesgerichtes Innsbruck enthaltene Gesetzesverletzung wirkte sich im Ergebnis nicht zum Nachteil des Angeklagten aus, sodaß es mit ihrer Feststellung sein Bewenden haben muß (Paragraph 292, StPO)."