Rechtssatz RS0090578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090578
Entscheidungsdatum
28.02.2023
Rechtssatz
In jedem der gemäß § 31 StGB zusammenhängenden Urteile ist eine an sich selbständige Strafe zu verhängen, mithin jeder Strafausspruch gesondert zu behandeln. Wurde im Vor-Urteil (gemäß § 37 StGB) eine Geldstrafe verhängt und soll auch im Nach-Urteil (gemäß § 37 StGB) eine Geldstrafe verhängt werden, dann ist für die Prüfung, ob die Grenzen des § 31 StGB eingehalten wurden, die Summe der Ersatzfreiheitsstrafen (und nicht die Summe der Tagessätze) maßgebend (hier: Vor-Urteil dreihundert Tagessätze, Nach-Urteil dreihundertundsechzig Tagessätze, Summe der Ersatzfreiheitsstrafen jedoch unter der maßgeblichen (Freiheitsstrafobergrenze) Strafobergrenze).In jedem der gemäß Paragraph 31, StGB zusammenhängenden Urteile ist eine an sich selbständige Strafe zu verhängen, mithin jeder Strafausspruch gesondert zu behandeln. Wurde im Vor-Urteil (gemäß Paragraph 37, StGB) eine Geldstrafe verhängt und soll auch im Nach-Urteil (gemäß Paragraph 37, StGB) eine Geldstrafe verhängt werden, dann ist für die Prüfung, ob die Grenzen des Paragraph 31, StGB eingehalten wurden, die Summe der Ersatzfreiheitsstrafen (und nicht die Summe der Tagessätze) maßgebend (hier: Vor-Urteil dreihundert Tagessätze, Nach-Urteil dreihundertundsechzig Tagessätze, Summe der Ersatzfreiheitsstrafen jedoch unter der maßgeblichen (Freiheitsstrafobergrenze) Strafobergrenze).
Entscheidungstexte
- 12 Os 65/79
Entscheidungstext OGH 31.01.1980 12 Os 65/79
- 9 Os 128/85
Entscheidungstext OGH 02.10.1985 9 Os 128/85
nur: In jedem der gemäß § 31 StGB zusammenhängenden Urteile ist eine an sich selbständige Strafe zu verhängen, mithin jeder Strafausspruch gesondert zu behandeln. (T1)
- 9 Os 19/86
Entscheidungstext OGH 09.04.1986 9 Os 19/86
nur T1; Beisatz: Selbständiges Straferkenntnis, für das nur bezüglich der Strafhöhe die besonderen Vorschriften der §§ 31, 40 StGB gelten (keine Einschränkung des Anwendungsbereiches § 43 Abs 1 und Abs 2 StGB. (T2)
Veröff: EvBl 1986/183 S 766 = JBl 1986,536
- 11 Os 123/88
Entscheidungstext OGH 20.12.1988 11 Os 123/88
nur T1; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1989/86 S 310 = RZ 1989/47 S 121
- 14 Os 29/89
Entscheidungstext OGH 12.04.1989 14 Os 29/89
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Keine "Zusammenrechnung" für Zuständigkeitsvorschriften (§ 494 a Abs 2 StPO). (T3)
Veröff: SSt 60/25
- 11 Os 73/90
Entscheidungstext OGH 12.09.1990 11 Os 73/90
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Im Fall einer nachträglichen Verurteilung nach dem § 31 StGB ist keine "Gesamtstrafe", sondern eine - wenn auch auf die Vorverurteilung abstellende - an sich selbständige Strafe auszusprechen. (T4)
- 15 Os 15/91
Entscheidungstext OGH 07.03.1991 15 Os 15/91
nur T1; Beis wie T2
- 14 Os 65/91
Entscheidungstext OGH 23.07.1991 14 Os 65/91
nur T1; Beis wie T2
- 13 Os 62/91
Entscheidungstext OGH 04.09.1991 13 Os 62/91
nur T1; Beis wie T2
- 11 Os 14/92
Entscheidungstext OGH 14.04.1992 11 Os 14/92
nur T1
- 13 Os 45/92
Entscheidungstext OGH 15.07.1992 13 Os 45/92
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
- 15 Os 113/95
Entscheidungstext OGH 15.02.1996 15 Os 113/95
Beis wie T2
- 11 Os 84/05w
Entscheidungstext OGH 27.09.2005 11 Os 84/05w
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis ähnlich T4
- 11 Os 94/15f
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 11 Os 94/15f
Auch; Beisatz: Die Bedachtnahme auf eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe erfordert bei Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe keineswegs, den in § 43a Abs 3 StGB für die Verhängung teilbedingter Freiheitsstrafen abgesteckten Rahmen einzuhalten. (T5)
- 14 Os 4/23d
Entscheidungstext OGH 28.02.2023 14 Os 4/23d
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090578
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19800131_OGH0002_0120OS00065_7900000_001