Dieses Urteil verletzt, wie der Generalprokurator zu Recht in seiner gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ausführt, das Gesetz in der Bestimmung des § 43 a Abs. 2 StGB.Dieses Urteil verletzt, wie der Generalprokurator zu Recht in seiner gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ausführt, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB.
Die Anwendung dieser Gesetzesstelle setzt nach ihrem unzweifelhaften Wortlaut voraus, daß auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten zu erkennen wäre und nicht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vorliegen (vgl EvBl 1989/43; 1991/65; 11 Os 10/92 ua). Dies trifft auch dann zu, wenn bei Bedachtnahme auf ein Urteil gemäß dem § 31 StGB die (hypothetische) "Gesamt-Strafe" sechs Monate übersteigt. Die Zusatzstrafe nach dem § 31 StGB enthält nämlich einen selbständigen Strafausspruch, für den nur in bezug auf die Strafhöhe besondere Vorschriften gelten (EvBl 1989/86 = RZ 1989/47; 11 Os 127,133/90, 15 Os 15/91 ua).Die Anwendung dieser Gesetzesstelle setzt nach ihrem unzweifelhaften Wortlaut voraus, daß auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten zu erkennen wäre und nicht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vorliegen vergleiche EvBl 1989/43; 1991/65; 11 Os 10/92 ua). Dies trifft auch dann zu, wenn bei Bedachtnahme auf ein Urteil gemäß dem Paragraph 31, StGB die (hypothetische) "Gesamt-Strafe" sechs Monate übersteigt. Die Zusatzstrafe nach dem Paragraph 31, StGB enthält nämlich einen selbständigen Strafausspruch, für den nur in bezug auf die Strafhöhe besondere Vorschriften gelten (EvBl 1989/86 = RZ 1989/47; 11 Os 127,133/90, 15 Os 15/91 ua).
Da die über Andreas L***** verhängte (Zusatz-) Strafe sechs Monate nicht übersteigt, erweist sich die auf dem § 43 a Abs. 2 StGB gestützte Kumulierung einer Geldstrafe mit einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe als rechtlich verfehlt.Da die über Andreas L***** verhängte (Zusatz-) Strafe sechs Monate nicht übersteigt, erweist sich die auf dem Paragraph 43, a Absatz 2, StGB gestützte Kumulierung einer Geldstrafe mit einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe als rechtlich verfehlt.
Diese Gesetzesverletzung wirkt sich allerdings nicht zum Nachteil des Verurteilten aus, weil der Einzelrichter mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 43 a Abs. 2 StGB zugleich die Voraussetzungen für die bedingte Nachsicht der insgesamt ausgesprochenen Freiheitsstrafe ebenso verneint hat wie jene für die Anwendung des § 37 StGB (vgl AS 69 f).Diese Gesetzesverletzung wirkt sich allerdings nicht zum Nachteil des Verurteilten aus, weil der Einzelrichter mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf Paragraph 43, a Absatz 2, StGB zugleich die Voraussetzungen für die bedingte Nachsicht der insgesamt ausgesprochenen Freiheitsstrafe ebenso verneint hat wie jene für die Anwendung des Paragraph 37, StGB vergleiche AS 69 f).
Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich die Überschreitung der gesetzlichen Strafbefugnis festzustellen.