Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 14/92×

Entscheidung 11 Os 14/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os14/92-8

Entscheidungsdatum

14.04.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.April 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Rzeszut, Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer in der Strafsache gegen Georg S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Georg S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 23.Oktober 1991, GZ 18 römisch fünf r 569/91-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO hat der Angeklagte die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. Georg S***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2 StGB (Punkt A römisch eins des Urteilssatzes), des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach dem Paragraph 136, Absatz eins,, Absatz 2 und 15 StGB (B) sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB (D) schuldig erkannt und unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Amtsgerichtes Passau vom 13.Juni 1991, AZ 9 Ds 12 Js 6268/91, nach dem Paragraph 129, StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Ersichtlich nur die Schuldsprüche in den Fakten A/I/1 - Diebstahl zu Lasten des Johann W***** sen. - und B/I - unbefugter Gebrauch des PKW der Marke "Mitsubishi Colt", KZ Tu 181 K, des Johann W***** sen. - sowie den Strafausspruch bekämpft der genannte Angeklagte mit einer auf die Ziffern 5, 5 a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; ihr kommt keine Berechtigung zu:

Die in Frage gestellten Konstatierungen über Art und Umfang des Diebsgutes und dessen Wert im Faktum A/I/1 sind - entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) - durch die für glaubwürdig befundenen Angaben des Tatopfers (S 235 ff, 401 ff) bzw die behördlichen Erhebungsergebnisse gedeckt.

Ähnliches gilt - der Beschwerde zuwider - für die ausdrückliche Konstatierung (S 419) über die (widerrechtliche) Erlangung der Schlüssel zum Haus des Johann W***** sen. in Zeiselmauer (Faktum A/I/1) bzw zu dessen PKW (Faktum B/I), welche Feststellungen das Erstgericht mit zureichender Begründung vor allem auf die Aussage des Johann W***** jun. stützte.

Soweit der Beschwerdeführer den Beweiswert der den relevierten Schuldsprüchen zugrunde gelegten Angaben der Belastungszeugen in Zweifel zu ziehen sucht, werden keine formalen Begründungsmängel iS der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufgezeigt. Die gerügte Unterlassung zusätzlicher detaillierter Urteilsausführungen über allfällige (weitere) Erinnerungsstützen (Verzeichnisse etc) des Zeugen Johann W***** sen. betreffen keine für die rechtliche Beurteilung oder für die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes erforderlichen Umstände und damit keine entscheidenden Tatsachen.

Daß nach der Angabe des Mitangeklagten Rupert H***** nur zwei (statt wie festgestellt fünf) Geldsäcke "gestohlen" worden seien, ist nicht aktengetreu, weil Rupert H***** lediglich ausgesagt hat (S 403), daß zwei bis drei Tage nach dem Diebstahl - an welchem er nicht beteiligt war - zwei Geldsäcke einer mit Zweigroschenstücken und einer mit Fünfgroschenstücken, ausgeleert und in eine große Flasche eingefüllt worden seien. Auch die Behauptung (S 495), wonach den Depositionen des Jürgen F***** vor der Gendarmerie (S 189 ff) zu entnehmen sei, daß der Angeklagte "den Schlüssel für Zeiselmauer in der Wiener Wohnung (des Johann W***** jun.) erhalten ...., Jürgen F***** somit ähnliche Angaben bezüglich des Erhaltes der Schlüssel" wie der Beschwerdeführer gemacht habe, findet in den bezogenen Aktenstellen keine Deckung, so daß es diesbezüglich gleichfalls an der geforderten Erörterungsbedürftigkeit mangelt.

Soweit der Angeklagte indirekt das Verfahren, welches den bekämpften Wertfeststellungen zugrundeliegt, als mangelhaft rügt, weil das Schöffengericht eine Überprüfung der in der Anzeige enthaltenen Wertangaben des Bestohlenen unterlassen habe, genügt es, den Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß er die Stellung entsprechender Anträge in der Hauptverhandlung, deren Abweisung oder Nichterledigung Voraussetzung für die (mit diesem seinem Einwand der Sache nach unternommene) Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wäre, gar nicht behauptet. Es wäre ihm und seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung offengestanden, durch eine entsprechende Fragestellung auf die nunmehr für notwendig erachteten Aufklärungen hinzuwirken. Der Beschwerdeführer übersieht auch, daß die Strafprozeßordnung zu der Höhe eines durch eine Straftat verursachten Schadens grundsätzlich die Schätzung des Geschädigten genügen läßt und nur in Ausnahmefällen die Ermittlung durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen vorsieht (Paragraphen 99, 248, StPO). Im übrigen würde selbst bei Zutreffen des Beschwerdevorbringens hinsichtlich der im wesentlichen nur ganz allgemein in Frage gestellten Bewertung einzelner Gegenstände (Briefmarken etc) die Wertgrenze des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB nicht unterschritten.

Auf die zum Teil spekulativen Behauptungen, daß aus den vorliegenden Umständen auch für den Angeklagten günstigere Schlüsse gezogen werden könnten, läßt sich die Mängelrüge nicht stützen. Sie erschöpft sich der Sache nach insgesamt in einer Anfechtung der Lösung der Beweisfrage nach Art einer Schuldberufung, die gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nach wie vor nicht zulässig ist.

Auch auf Grund der im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vorgebrachten - im wesentlichen bereits bei der Erledigung der Mängelrüge erörterten - Einwände ergeben sich gegen die Richtigkeit der "Sachverhalts-"Feststellungen des Schöffengerichtes im relevierten Umfang keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken.

Soweit sich die Einwendungen der Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Strafausspruch richten (Ziffer 11,), betreffen sie keine fehlerhafte Rechtsanwendung des Erstgerichtes, weil weder behauptet wird, daß die Zusatzstrafe zu der mit dem zitierten Urteil des Amtsgerichtes Passau verhängten Sanktion (einjährige bedingte Freiheitsstrafe wegen illegaler Einreise und Urkundenfälschung) das Höchstmaß jener Strafe übersteige, die für die verfahrensgegenständlichen Taten angedroht ist, noch daß die Summe der beiden Strafen jene Höhe überschreite, die nach den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen zulässige wäre (Paragraph 31, Absatz eins, StGB). Da die Strafen in den zusammenhängenden Urteilen an sich selbständig sind (ÖJZ-LSK 1980/71, 11 Os 73/90 u.a.), hindert der relevierte Umstand, daß im ersten Urteil eine bedingte Strafnachsicht ausgesprochen - und nicht widerrufen - wurde, - der Beschwerde zuwider - auch nicht eine unbedingte Zusatzstrafe im zweiten Urteil vergleiche Foregger-Serini, MKK4, Paragraph 31, StGB Erl römisch fünf).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E28467

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0110OS00014.9208.0414.0

Dokumentnummer

JJT_19920414_OGH0002_0110OS00014_9200008_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090578 Rechtssatz 31.01.1980Strafrecht
In jedem der gemäß § 31 StGB zusammenhängenden Urteile ist eine an sich selbständige Strafe zu verhängen, mithin jeder Strafausspruch gesondert zu behandeln. Wurde im Vor-Urteil (gemäß § 37 StGB) eine Geldstrafe verhängt und soll auch im Nach-Urteil (gemäß …
RS0090752 Rechtssatz 10.02.1982Strafrecht
Daß die Strafe im früheren Urteil unbedingt ausgesprochen wurde, steht einer bedingten Nachsicht der Zusatzstrafe nicht entgegen.
RS0090807 Rechtssatz 27.01.1976Strafrecht
Die rechtsirrige Anwendung oder Nichtanwendung des § 31 StGB stellt einen Nichtigkeitsgrund nur dann her, wenn dieser Rechtsirrtum einen der in § 281 Abs 1 Z 11 StPO (bzw § 345 Abs 1 Z 13 StPO) taxativ aufgezählten Fehler der Strafbemessung zur Folge hat.
RS0090873 Rechtssatz 10.09.1987Strafrecht
Nur eine Überschreitung einer der im § 31 StGB gezogenen beiden Grenzen begründet Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 (§ 345 Abs 1 Z 13) StPO. Außerhalb dieses Nichtigkeitsbereichs gibt die - wirkliche oder vermeintliche - Hintansetzung der Vorschrift des § 3 …
RS0091106 Rechtssatz 03.11.1988Strafrecht
Erst das Überschreiten der Grenzen des § 31 StGB bewirkt - unbeschadet einer Nichtigkeit aus anderen Gründen - wie schon bisher eine Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO; es sei denn, daß das Gericht eine bereits rechtskräftig verhängte Unrechtsfolge dur …
RS0093557 Rechtssatz 29.06.1983Strafrecht
Der Wert gestohlener oder veruntreuter Sachen ist nach dem Schaden des Geschädigten zur Tatzeit zu berechnen, wobei das Gericht die Höhe des Schadens - der Anordnung des § 99 StPO entsprechend - grundsätzlich an Hand der Ausgaben des Geschädigten zu ermitte …
RS0099438 Rechtssatz 23.03.1959Strafrecht
Ein Angeklagter kann als Beschwerdeführer nicht mit Erfolg geltend machen, daß die Feststellungen des Erstgerichtes für ihn auch günstigere Schlußfolgerungen zugelassen hätten. Ebensowenig vermag die Staatsanwaltschaft mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des …