Rechtssatz RS0091106
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0091106
Entscheidungsdatum
05.08.1997
Rechtssatz
Erst das Überschreiten der Grenzen des § 31 StGB bewirkt - unbeschadet einer Nichtigkeit aus anderen Gründen - wie schon bisher eine Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO; es sei denn, daß das Gericht eine bereits rechtskräftig verhängte Unrechtsfolge durch eine Zusatzstrafe (§ 31 StGB) erklärtermaßen korrigieren wollte und auch erkennbar korrigiert hat und damit in Verletzung des im XX.Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Verfahrensgrundsatzes der materiellen Rechtskraft (res iudicata, ne bis in idem) in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hätte (§ 281 Abs 1 Z 11, dritter Fall, StPO). Ansonsten ist die allein aus dem Vergleich der Sanktionen in im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteilen abgeleitete Unangemessenheit einer Unrechtsfolge im Einzelfall nur der Anfechtung mit Berufung zugänglich.Erst das Überschreiten der Grenzen des Paragraph 31, StGB bewirkt - unbeschadet einer Nichtigkeit aus anderen Gründen - wie schon bisher eine Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO; es sei denn, daß das Gericht eine bereits rechtskräftig verhängte Unrechtsfolge durch eine Zusatzstrafe (Paragraph 31, StGB) erklärtermaßen korrigieren wollte und auch erkennbar korrigiert hat und damit in Verletzung des im römisch zwanzig.Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Verfahrensgrundsatzes der materiellen Rechtskraft (res iudicata, ne bis in idem) in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hätte (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,, dritter Fall, StPO). Ansonsten ist die allein aus dem Vergleich der Sanktionen in im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Urteilen abgeleitete Unangemessenheit einer Unrechtsfolge im Einzelfall nur der Anfechtung mit Berufung zugänglich.
Entscheidungstexte
- 13 Os 115/88
Entscheidungstext OGH 03.11.1988 13 Os 115/88
Veröff: JBl 1989,328
- 14 Os 154/89
Entscheidungstext OGH 24.04.1990 14 Os 154/89
Vgl auch; nur T1
- 13 Os 78/91
Entscheidungstext OGH 04.09.1991 13 Os 78/91
nur T1
- 13 Os 86/91
Entscheidungstext OGH 16.10.1991 13 Os 86/91
nur T1
- 11 Os 14/92
Entscheidungstext OGH 14.04.1992 11 Os 14/92
Vgl auch; nur T1
- 11 Os 72/97
Entscheidungstext OGH 05.08.1997 11 Os 72/97
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091106
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19881103_OGH0002_0130OS00115_8800000_001