Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, daß bei der Strafbemessung auf das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 16.Mai 1991, 17 E Vr 201/91 - mit welchem der Angeklagte wegen des Vergehens nach dem § 229 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt worden ist - in Anbetracht der vor dieser Entscheidung gelegenen Tatzeit im gegenständlichen Verfahren (12.Februar 1991) gemäß dem § 31 StGB Bedacht zu nehmen und eine Zusatzstrafe zu verhängen gewesen wäre. Dieser Umstand war dem Schöffengericht im Zeitpunkt der Fällung des Urteils nicht bekannt (vgl. US 7). Die Nichtanwendung des § 31 StGB stellt jedoch den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO nicht her, erst das Überschreiten der Grenzen des § 31 StGB bewirkt eine solche Nichtigkeit (JBl. 1989, 328 ua). Davon kann aber im vorliegenden Falle bei dem Strafsatz des § 129 StGB (sechs Monate bis zu fünf Jahre) keine Rede sein. Mit dem Vorbringen, daß im Hinblick auf den geringen Unrechtsgehalt der begangenen Vermögensdelikte hier bei Heranziehung der §§ 31, 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abzusehen gewesen wäre, wird aus dem Vergleich der Sanktionen der im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteile eine Unangemessenheit der Strafe behauptet, was jedoch nur einen Berufungsgrund abgibt (JBl. 1989/328).Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, daß bei der Strafbemessung auf das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 16.Mai 1991, 17 E römisch fünf r 201/91 - mit welchem der Angeklagte wegen des Vergehens nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt worden ist - in Anbetracht der vor dieser Entscheidung gelegenen Tatzeit im gegenständlichen Verfahren (12.Februar 1991) gemäß dem Paragraph 31, StGB Bedacht zu nehmen und eine Zusatzstrafe zu verhängen gewesen wäre. Dieser Umstand war dem Schöffengericht im Zeitpunkt der Fällung des Urteils nicht bekannt vergleiche US 7). Die Nichtanwendung des Paragraph 31, StGB stellt jedoch den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO nicht her, erst das Überschreiten der Grenzen des Paragraph 31, StGB bewirkt eine solche Nichtigkeit (JBl. 1989, 328 ua). Davon kann aber im vorliegenden Falle bei dem Strafsatz des Paragraph 129, StGB (sechs Monate bis zu fünf Jahre) keine Rede sein. Mit dem Vorbringen, daß im Hinblick auf den geringen Unrechtsgehalt der begangenen Vermögensdelikte hier bei Heranziehung der Paragraphen 31, 40, StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abzusehen gewesen wäre, wird aus dem Vergleich der Sanktionen der im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Urteile eine Unangemessenheit der Strafe behauptet, was jedoch nur einen Berufungsgrund abgibt (JBl. 1989/328).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Demgemäß wird der Gerichtshof zweiter Instanz über die Berufung zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Demgemäß wird der Gerichtshof zweiter Instanz über die Berufung zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.