Der in der Mängelrüge angeführte Widerspruch zwischen der Feststellung einerseits, daß der Angeklagte seinem Opfer mit der rechten Schulter einen wuchtigen Stoß versetzt habe (S 243) und der Konstatierung im Rahmen der Würdigung der Aussage des Angeklagten, daß er die Zeugin mit der rechten Hand niederstieß (S 245), betrifft keine entscheidende Tatsache, weil in beiden Fällen eine bewußte und gewollte Gewaltanwendung umschrieben wird (vgl. 12 Os 75,76/90).Der in der Mängelrüge angeführte Widerspruch zwischen der Feststellung einerseits, daß der Angeklagte seinem Opfer mit der rechten Schulter einen wuchtigen Stoß versetzt habe (S 243) und der Konstatierung im Rahmen der Würdigung der Aussage des Angeklagten, daß er die Zeugin mit der rechten Hand niederstieß (S 245), betrifft keine entscheidende Tatsache, weil in beiden Fällen eine bewußte und gewollte Gewaltanwendung umschrieben wird vergleiche 12 Os 75,76/90).
Die Feststellung, daß die Zeugin L***** durch diesen wuchtigen Stoß des Angeklagten nach rechts vorne auf den Boden fiel und daß ihr der Angeklagte unmittelbar nach dem Fallen die Handtasche entrissen hat, stützt das Erstgericht auf die Aussage der genannten Zeugin und die Angaben des Tatzeugen Mustafa Ibrahim Mohamed N*****; es hat ausführlich begründet, warum es in diesem Punkte die leugnende Verantwortung des Angeklagten für widerlegt ansah (S 245 f).
Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber aus der Aussage des Zeugen Herfried G***** (dem der Angeklagte bei seiner Einvernahme angab, er habe der alten Frau nur die Handtasche entreißen wollen, diese sei auf der eisigen Straße zu Sturz gekommen, vgl. S 218) und der Darstellung der Zeugin L***** vor der Polizei - der Täter habe ihr die Tasche entrissen, bevor sie noch auf dem Boden gelegen sei - die Schlußfolgerung zieht, daß die alte Frau beim Entreißen der Tragtasche das Gleichgewicht verloren und zu Boden gestürzt sei, wird damit kein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO aufgezeigt, sondern im Ergebnis nur unzulässig die Beweiswürdigung bekämpft.Wenn der Beschwerdeführer demgegenüber aus der Aussage des Zeugen Herfried G***** (dem der Angeklagte bei seiner Einvernahme angab, er habe der alten Frau nur die Handtasche entreißen wollen, diese sei auf der eisigen Straße zu Sturz gekommen, vergleiche S 218) und der Darstellung der Zeugin L***** vor der Polizei - der Täter habe ihr die Tasche entrissen, bevor sie noch auf dem Boden gelegen sei - die Schlußfolgerung zieht, daß die alte Frau beim Entreißen der Tragtasche das Gleichgewicht verloren und zu Boden gestürzt sei, wird damit kein Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufgezeigt, sondern im Ergebnis nur unzulässig die Beweiswürdigung bekämpft.
Unbegründet ist auch der Vorwurf der Mängelrüge, diese Konstatierung über die Gewaltanwendung des Beschwerdeführers sei unzureichend begründet. Alles, was die Rüge dazu vorbringt - das Erstgericht habe dabei die Körpergröße des Opfers und des Angeklagten und die eisigen Straßenverhältnisse nicht bedacht; auch könne die Zeugin L***** nicht nach rechts vorne gefallen sein, wenn ihr der Beschwerdeführer die Tasche entrissen habe - läuft auf eine versuchte Umwertung der Verfahrensergebnisse und damit eine (unzulässige) Bekämpfung der Beweisergebnisse hinaus.
Schließlich vermag der Beschwerdeführer mit dem zuletzt angeführten Vorbringen der Mängelrüge und mit seinen Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darzutun. Soweit damit die Urteilsausführungen zur Person des Angeklagten bekämpft werden, betreffen sie keine entscheidenden Tatsachen; alle Ausführungen zur Frage der Gewaltanwendung des Angeklagten gegen die Zeugin L***** lassen ernsthafte Zweifel am festgestellten Urteilssachverhalt im Sinne des relevierten AnFechtungstatbestandes nicht aufkommen. Der Beschwerdeführer verkennt, daß der Grund der Z 5 a keine Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung gestattet (EvBl. 1989/24, 13 Os 135/90).Schließlich vermag der Beschwerdeführer mit dem zuletzt angeführten Vorbringen der Mängelrüge und mit seinen Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen darzutun. Soweit damit die Urteilsausführungen zur Person des Angeklagten bekämpft werden, betreffen sie keine entscheidenden Tatsachen; alle Ausführungen zur Frage der Gewaltanwendung des Angeklagten gegen die Zeugin L***** lassen ernsthafte Zweifel am festgestellten Urteilssachverhalt im Sinne des relevierten AnFechtungstatbestandes nicht aufkommen. Der Beschwerdeführer verkennt, daß der Grund der Ziffer 5, a keine Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung gestattet (EvBl. 1989/24, 13 Os 135/90).
Unter dem Grund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO behauptet der Angeklagte, daß er den Widerstandswillen der alten Frau nicht gewaltsam überwinden wollte, sodaß nur Diebstahl vorliege, weil es an der räuberischen Nötigung fehle. Damit übergeht der Angeklagte aber die Feststellung, daß er von vornherein Gewalt gegen die Person des Raubopfers (hier durch Versetzen eines Stoßes) und nicht bloß gegen die Sache üben wollte.Unter dem Grund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behauptet der Angeklagte, daß er den Widerstandswillen der alten Frau nicht gewaltsam überwinden wollte, sodaß nur Diebstahl vorliege, weil es an der räuberischen Nötigung fehle. Damit übergeht der Angeklagte aber die Feststellung, daß er von vornherein Gewalt gegen die Person des Raubopfers (hier durch Versetzen eines Stoßes) und nicht bloß gegen die Sache üben wollte.
Unter dem Grund der Z 11 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtanwendung der Bestimmungen der §§ 43 und 43 a StGB sowie die der §§ 9, 12 und 13 JGG.Unter dem Grund der Ziffer 11, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtanwendung der Bestimmungen der Paragraphen 43 und 43 a StGB sowie die der Paragraphen 9, 12 und 13 JGG.
Das Gericht hat die Nichtanwendung der bedingten Strafnachsicht mit dem Hinweis auf spezialpräventive Erwägungen begründet und hinsichtlich der Nichtanwendung der oben angeführten Bestimmungen des JGG darauf verwiesen, daß diese wegen der Gewichtigkeit der Schuld und wegen des belasteten Vorlebens des Angeklagten nicht anzuwenden waren.
Damit wurden aber solche Kriterien herangezogen, die für die Anwendung (oder Nichtanwendung) dieser Gesetzesstellen den Ausschlag geben, sodaß also ein mit den in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen nicht zu vereinbarender Strafzumessungsvorgang nicht vorliegt. Ob aber diese an sich vertretbare Begründung des Erstgerichts für die bekämpfte Entscheidung den konkreten für den Ausspruch maßgeblichen Umständen gerecht wird, ist allein im Berufungsverfahren zu erklären (vgl. 13 Os 74/90).Damit wurden aber solche Kriterien herangezogen, die für die Anwendung (oder Nichtanwendung) dieser Gesetzesstellen den Ausschlag geben, sodaß also ein mit den in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen nicht zu vereinbarender Strafzumessungsvorgang nicht vorliegt. Ob aber diese an sich vertretbare Begründung des Erstgerichts für die bekämpfte Entscheidung den konkreten für den Ausspruch maßgeblichen Umständen gerecht wird, ist allein im Berufungsverfahren zu erklären vergleiche 13 Os 74/90).
Der Beschwerdeführer behauptet ferner, daß im Hinblick auf das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 17.Jänner 1991, 4 U 48/90-8, die Bestimmung des § 31 StGB anzuwenden gewesen wäre. Abgesehen davon, daß damit lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht wird, ist dieses Vorbringen auch offenbar unbegründet, weil die Tat zu Punkt 2 des Urteilssatzes am 17.Februar 1991, somit nach der Fällung der oben angeführten Entscheidung begangen worden ist. Der § 31 StGB erfordert aber, daß alle im neuen Urteil zur Aburteilung gelangenden Straftaten vor der Fällung des früheren Urteils begangen worden sind (Leukauf-Steininger, Komm.2 § 31 RN 12).Der Beschwerdeführer behauptet ferner, daß im Hinblick auf das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 17.Jänner 1991, 4 U 48/90-8, die Bestimmung des Paragraph 31, StGB anzuwenden gewesen wäre. Abgesehen davon, daß damit lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht wird, ist dieses Vorbringen auch offenbar unbegründet, weil die Tat zu Punkt 2 des Urteilssatzes am 17.Februar 1991, somit nach der Fällung der oben angeführten Entscheidung begangen worden ist. Der Paragraph 31, StGB erfordert aber, daß alle im neuen Urteil zur Aburteilung gelangenden Straftaten vor der Fällung des früheren Urteils begangen worden sind (Leukauf-Steininger, Komm.2 Paragraph 31, RN 12).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Der Angeklagte hat zwar nur Nichtigkeitsbeschwerde und nicht auch Berufung angemeldet (vgl. S 231). Im Hinblick auf die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO und die darin erklärte Absicht des Rechtsmittelwerbers, eine Änderung der Lösung der Straffrage zu seinen Gunsten herbeizuführen, ist aber im Sinne des § 290 Abs. 1, letzter Satz, StPO vorzugehen (vgl. 15 Os 18/91). Demgemäß wird der Gerichtshof zweiter Instanz über die schriftlich angeführte Berufung zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Der Angeklagte hat zwar nur Nichtigkeitsbeschwerde und nicht auch Berufung angemeldet vergleiche S 231). Im Hinblick auf die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO und die darin erklärte Absicht des Rechtsmittelwerbers, eine Änderung der Lösung der Straffrage zu seinen Gunsten herbeizuführen, ist aber im Sinne des Paragraph 290, Absatz eins,, letzter Satz, StPO vorzugehen vergleiche 15 Os 18/91). Demgemäß wird der Gerichtshof zweiter Instanz über die schriftlich angeführte Berufung zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.