Rechtssatz RS0100475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100475
Entscheidungsdatum
19.03.1997
Rechtssatz
Auch im Falle des "Verzichts auf ein Rechtsmittel gegen die Strafe" ist im Sinne des § 290 Abs 1 letzter Satz StPO vorzugehen, wenn dieser Verzicht im Hinblick auf die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO die erklärte Absicht des Rechtsmittelwerbers unberührt läßt, eine Änderung der Lösung der Straffrage zu seinen Gunsten herbeizuführen.Auch im Falle des "Verzichts auf ein Rechtsmittel gegen die Strafe" ist im Sinne des Paragraph 290, Absatz eins, letzter Satz StPO vorzugehen, wenn dieser Verzicht im Hinblick auf die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO die erklärte Absicht des Rechtsmittelwerbers unberührt läßt, eine Änderung der Lösung der Straffrage zu seinen Gunsten herbeizuführen.
Entscheidungstexte
- 15 Os 18/91
Entscheidungstext OGH 07.03.1991 15 Os 18/91
- 13 Os 86/91
Entscheidungstext OGH 16.10.1991 13 Os 86/91
Vgl auch
- 13 Os 204/96
Entscheidungstext OGH 19.03.1997 13 Os 204/96
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100475
Dokumentnummer
JJR_19910307_OGH0002_0150OS00018_9100000_001