Die Anordnung der Anstaltsunterbringung bekämpft die Betroffene mit einer formell auf die Z 5 und 5 a, inhaltlich auch auf Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Die Anordnung der Anstaltsunterbringung bekämpft die Betroffene mit einer formell auf die Ziffer 5 und 5 a, inhaltlich auch auf Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Die an die Spitze der Rechtsmittelschrift gestellten Ausführungen, welche die Beschwerdeführerin selbst nicht als prozeßordnungsgemäße Darstellung eines Nichtigkeitsgrundes verstanden wissen will, sind schon deshalb einer sachlichen Erwiderung entzogen.
Mit den in der Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) undifferenziert erhobenen Einwendungen remonstriert die Betroffene gegen die Urteilsannahme, wonach die Begehung einer strafbedrohten Handlung mit schweren Folgen zu befürchten sei.Mit den in der Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) undifferenziert erhobenen Einwendungen remonstriert die Betroffene gegen die Urteilsannahme, wonach die Begehung einer strafbedrohten Handlung mit schweren Folgen zu befürchten sei.
Zwar ist eine Urteilsanfechtung ua auch aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO in Ansehung von Tatsachen zulässig, die für die Beurteilung der Frage maßgebend sind, ob das Gericht seine Befugnisse überschritten hat (Foregger-Kodek StPO6 § 435 E III). Die Beschwerdeführerin zeigt indes mit ihrem Vorbringen weder eine fehlerhafte Stoffsammlung oder das Übergehen von Verfahrensergebnissen im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 noch aktenkundige Umstände auf, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Prämissen erwecken könnten (Z 5 a). Damit sind die Beschwerdeeinwände aber einer Erledigung im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens entzogen.Zwar ist eine Urteilsanfechtung ua auch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO in Ansehung von Tatsachen zulässig, die für die Beurteilung der Frage maßgebend sind, ob das Gericht seine Befugnisse überschritten hat (Foregger-Kodek StPO6 Paragraph 435, E römisch drei). Die Beschwerdeführerin zeigt indes mit ihrem Vorbringen weder eine fehlerhafte Stoffsammlung oder das Übergehen von Verfahrensergebnissen im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, noch aktenkundige Umstände auf, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Prämissen erwecken könnten (Ziffer 5, a). Damit sind die Beschwerdeeinwände aber einer Erledigung im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens entzogen.
Soweit die Beschwerdeführerin jedoch darzulegen versucht, daß die vorliegenden Verfahrensergebnisse die vom Schöffengericht angenommene Befürchtung der Begehung von Straftaten mit schweren Folgen nicht erzwingen, sondern auch eine andere Deutung zulassen - womit sie sich im Rahmen ihrer Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO bezieht - übersieht sie, daß Fehler bei der dem Ermessen des Gerichtes anheim gestellten Gefährlichkeitsprognose (von der Beschwerde wird die rechtliche Einordnung der Prognosetat als solche mit schweren Folgen nicht berührt) nur mit Berufung angefochten werden können (Foregger-Kodek StPO6 § 433 E I).Soweit die Beschwerdeführerin jedoch darzulegen versucht, daß die vorliegenden Verfahrensergebnisse die vom Schöffengericht angenommene Befürchtung der Begehung von Straftaten mit schweren Folgen nicht erzwingen, sondern auch eine andere Deutung zulassen - womit sie sich im Rahmen ihrer Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO bezieht - übersieht sie, daß Fehler bei der dem Ermessen des Gerichtes anheim gestellten Gefährlichkeitsprognose (von der Beschwerde wird die rechtliche Einordnung der Prognosetat als solche mit schweren Folgen nicht berührt) nur mit Berufung angefochten werden können (Foregger-Kodek StPO6 Paragraph 433, E römisch eins).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d, 433 StPO). Weil sie mit dem zuletzt genannten Vorbringen in Wahrheit eine Strafberufung darstellt, waren die Akten ungeachtet dessen, daß die Betroffene die zunächst angemeldete Berufung nicht aufrecht erhalten hat, gemäß § 290 Abs 1 aE StPO iVm § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung zuzumitteln (Mayerhofer StPO4 § 290 E 40).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d, 433 StPO). Weil sie mit dem zuletzt genannten Vorbringen in Wahrheit eine Strafberufung darstellt, waren die Akten ungeachtet dessen, daß die Betroffene die zunächst angemeldete Berufung nicht aufrecht erhalten hat, gemäß Paragraph 290, Absatz eins, aE StPO in Verbindung mit Paragraph 285, i StPO dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung zuzumitteln (Mayerhofer StPO4 Paragraph 290, E 40).