Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Mitangeklagten Andreas Fe***** enthält, wurde Ewald F***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt und nach § 28 (zu ergänzen: Abs 1 und § 147 Abs 3) StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 10. März 2004, AZ 13 Hv 38/04w, zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Mitangeklagten Andreas Fe***** enthält, wurde Ewald F***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt und nach Paragraph 28, (zu ergänzen: Absatz eins und Paragraph 147, Absatz 3,) StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 10. März 2004, AZ 13 Hv 38/04w, zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat Ewald F***** in Graz mit dem Vorsatz, sowohl sich als auch teilweise einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, welche diese oder einen anderen in einem 50.000 EUR übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
1) zusammen mit Andreas Fe***** in der zweiten Jahreshälfte 2001 den Dr. Candidus C***** als Masseverwalter im Konkurs der P.***** GesmbH bzw deren Gläubiger und Verfügungsberechtigte des Insolvenzausfallsfonds durch die wahrheitswidrige Vorgabe überhöhter Dienstnehmeransprüche von Arbeitnehmern der genannten Gesellschaft zur Auszahlung von 93.073,71 EUR und
2) den Andreas Fe***** im März 2003 unter Vorspiegelung der Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Zuzählung eines Darlehens von 8.700 EUR.
Nur gegen den Strafausspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ewald F***** mit der Begründung, das Schöffengericht habe bei Bemessung der Zusatzstrafe in der Höhe von fünfzehn Monaten die Vorschriften des § 43a Abs 3 und Abs 4 StGB unbeachtet gelassen, wonach der unbedingte Teil einer zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe mindestens einen Monat, jedoch nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen dürfe. Da der Beschwerdeführer mit dem oben zitierten Vorurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 10. März 2004 zu einer ebenfalls fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, diese aber zur Gänze bedingt nachgesehen worden sei, hätte die Zusatzstrafe nur mit maximal zehn Monaten unbedingter Freiheitsstrafe bestimmt werden dürfen, weil angesichts der sich aus der Addition von Vorstrafe und Zusatzstrafe ergebenden Gesamtfreiheitsstrafe von dreißig Monaten nur dann der Drittelregelung entsprochen worden wäre.Nur gegen den Strafausspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ewald F***** mit der Begründung, das Schöffengericht habe bei Bemessung der Zusatzstrafe in der Höhe von fünfzehn Monaten die Vorschriften des Paragraph 43 a, Absatz 3 und Absatz 4, StGB unbeachtet gelassen, wonach der unbedingte Teil einer zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe mindestens einen Monat, jedoch nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen dürfe. Da der Beschwerdeführer mit dem oben zitierten Vorurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 10. März 2004 zu einer ebenfalls fünfzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, diese aber zur Gänze bedingt nachgesehen worden sei, hätte die Zusatzstrafe nur mit maximal zehn Monaten unbedingter Freiheitsstrafe bestimmt werden dürfen, weil angesichts der sich aus der Addition von Vorstrafe und Zusatzstrafe ergebenden Gesamtfreiheitsstrafe von dreißig Monaten nur dann der Drittelregelung entsprochen worden wäre.