Rechtssatz RS0090967
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090967
Entscheidungsdatum
27.09.2005
Rechtssatz
Die Frage einer Zusatzstrafe ist losgelöst von der bedingten Strafnachsicht des zeitlich vorangehenden Urteils zu lösen. Die dort gewährte bedingte Strafnachsicht darf nicht - unter Umgehung eines beschlußmäßigen (§ 495 StPO) Widerrufs gemäß § 55 StGB - im Folgeurteil gleichsam widerrufen und eine unbedingte Gesamtstrafe festgesetzt werden.Die Frage einer Zusatzstrafe ist losgelöst von der bedingten Strafnachsicht des zeitlich vorangehenden Urteils zu lösen. Die dort gewährte bedingte Strafnachsicht darf nicht - unter Umgehung eines beschlußmäßigen (Paragraph 495, StPO) Widerrufs gemäß Paragraph 55, StGB - im Folgeurteil gleichsam widerrufen und eine unbedingte Gesamtstrafe festgesetzt werden.
Entscheidungstexte
- 11 Os 6/79
Entscheidungstext OGH 30.01.1979 11 Os 6/79
Veröff: SSt 50/15 = EvBl 1979/177 S 464
- 11 Os 73/90
Entscheidungstext OGH 12.09.1990 11 Os 73/90
Vgl auch; Beisatz: Im Fall einer nachträglichen Verurteilung nach dem § 31 StGB ist keine "Gesamtstrafe", sondern eine - wenn auch auf die Vorverurteilung abstellende - an sich selbständige Strafe auszusprechen. (T1)
- 11 Os 84/05w
Entscheidungstext OGH 27.09.2005 11 Os 84/05w
Vgl auch; nur: Die Frage einer Zusatzstrafe ist losgelöst von der bedingten Strafnachsicht des zeitlich vorangehenden Urteils zu lösen. (T2); Beis ähnlich T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0090967
Dokumentnummer
JJR_19790130_OGH0002_0110OS00006_7900000_001