II./ Das zu I/2 bezeichnete Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien steht, insoweit es eine 'Gesamtstrafe' von fünf Monaten Freiheitsstrafe bestimmt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:römisch zwei./ Das zu I/2 bezeichnete Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien steht, insoweit es eine 'Gesamtstrafe' von fünf Monaten Freiheitsstrafe bestimmt, mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Wird ein Angeklagter für schuldig befunden, so hat das Strafurteil (ua) gemäß dem § 260 Abs 1 Z 3 StPO bei sonstiger Nichtigkeit auszusprechen, zu welcher Strafe er verurteilt wird. Wird jemand - so wie vorliegend Peter A - der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist gemäß dem § 31 Abs 1 StGB eine Zusatzstrafe zu verhängen, die das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen darf, die für die nunmehr abzuurteilende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf die Strafe nicht übersteigen, die nach den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen (§ 28 StGB) und über die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge (§ 29 StGB) zulässig wäre. In einem solchen - hier gegebenen - Fall der Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung ist im Sinne des die eben erörterte Bestimmung des § 31 Abs 1 StGB ergänzenden § 40 StGB die Zusatzstrafe innerhalb der im § 31 StGB bestimmten Grenzen so zu bemessen, daß die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen wäre. Wäre bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe als die im früheren Urteil verhängte auszusprechen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen. Hiebei ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl LSK 1975/50; RZ 1978/23) bei der Ausmessung der Zusatzstrafe im konkreten Fall zunächst jene Strafe (gedanklich) zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre. Von dieser Strafe ist sodann die in dem gemäß dem § 31 StGB zu beachtenden Vorurteil verhängte Strafe abzuziehen; ein hiebei verbleibender Rest ist als Zusatzstrafe (neu) zu verhängen, ansonsten ist von der Verhängung einer solchen abzusehen.Wird ein Angeklagter für schuldig befunden, so hat das Strafurteil (ua) gemäß dem Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO bei sonstiger Nichtigkeit auszusprechen, zu welcher Strafe er verurteilt wird. Wird jemand - so wie vorliegend Peter A - der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung schon im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können, so ist gemäß dem Paragraph 31, Absatz eins, StGB eine Zusatzstrafe zu verhängen, die das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen darf, die für die nunmehr abzuurteilende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf die Strafe nicht übersteigen, die nach den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen (Paragraph 28, StGB) und über die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge (Paragraph 29, StGB) zulässig wäre. In einem solchen - hier gegebenen - Fall der Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung ist im Sinne des die eben erörterte Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, StGB ergänzenden Paragraph 40, StGB die Zusatzstrafe innerhalb der im Paragraph 31, StGB bestimmten Grenzen so zu bemessen, daß die Summe der Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer Aburteilung zu verhängen wäre. Wäre bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe als die im früheren Urteil verhängte auszusprechen, so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen. Hiebei ist nach ständiger Rechtsprechung vergleiche LSK 1975/50; RZ 1978/23) bei der Ausmessung der Zusatzstrafe im konkreten Fall zunächst jene Strafe (gedanklich) zu ermitteln, die bei gemeinsamer Aburteilung aller Taten zu verhängen gewesen wäre. Von dieser Strafe ist sodann die in dem gemäß dem Paragraph 31, StGB zu beachtenden Vorurteil verhängte Strafe abzuziehen; ein hiebei verbleibender Rest ist als Zusatzstrafe (neu) zu verhängen, ansonsten ist von der Verhängung einer solchen abzusehen.
Den Widerruf bedingter Nachsicht einer Strafe im Falle einer derartigen nachträglichen Verurteilung gemäß dem § 31 Abs 1 StGB regelt § 55 StGB Voraussetzung des Widerrufes ist, daß die bedingte Nachsicht bei gemeinsamer Aburteilung nicht gewährt worden wäre. Hiebei behandelt § 55 Abs 1 StGB den - hier gegebenen - Fall einer im ersten Urteil ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht, und deren Widerruf wegen einer nachträglichen Verurteilung im Sinne des § 31 StGB Der zweite Absatz des § 55 StGB regelt sodann den (umgekehrten) Fall des Widerrufes einer im späteren Urteil (in Unkenntnis des früheren Urteils, auf das Bedacht zu nehmen gewesen wäre) gewährten bedingten Strafnachsicht.Den Widerruf bedingter Nachsicht einer Strafe im Falle einer derartigen nachträglichen Verurteilung gemäß dem Paragraph 31, Absatz eins, StGB regelt Paragraph 55, StGB Voraussetzung des Widerrufes ist, daß die bedingte Nachsicht bei gemeinsamer Aburteilung nicht gewährt worden wäre. Hiebei behandelt Paragraph 55, Absatz eins, StGB den - hier gegebenen - Fall einer im ersten Urteil ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht, und deren Widerruf wegen einer nachträglichen Verurteilung im Sinne des Paragraph 31, StGB Der zweite Absatz des Paragraph 55, StGB regelt sodann den (umgekehrten) Fall des Widerrufes einer im späteren Urteil (in Unkenntnis des früheren Urteils, auf das Bedacht zu nehmen gewesen wäre) gewährten bedingten Strafnachsicht.
Die Entscheidung über einen solchen Widerruf bei nachträglicher Verurteilung fällt gemäß dem § 495 Abs 1Die Entscheidung über einen solchen Widerruf bei nachträglicher Verurteilung fällt gemäß dem Paragraph 495, Absatz eins
und 2 StPO jenem Gericht zu, dessen Urteil eine bedingte Nachsicht enthält und das zuletzt rechtskräftig wurde;
über den Widerruf ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zu entscheiden.
Im Hinblick auf diese eindeutige Rechtslage kommt im Falle einer nachträglichen Verurteilung im Sinne des § 31 Abs 1 StGB weder die Bestimmung einer 'Gesamtstrafe' noch eine urteilsmäßige Korrektur der im früheren Urteil getroffenen Entscheidung über die Gewährung bedingter Strafnachsicht in Betracht (s Leukauf-Steininger, 229; Foregger-Serini2, 74/75; vgl auch EBRV 1971, 120).Im Hinblick auf diese eindeutige Rechtslage kommt im Falle einer nachträglichen Verurteilung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, StGB weder die Bestimmung einer 'Gesamtstrafe' noch eine urteilsmäßige Korrektur der im früheren Urteil getroffenen Entscheidung über die Gewährung bedingter Strafnachsicht in Betracht (s Leukauf-Steininger, 229; Foregger-Serini2, 74/75; vergleiche auch EBRV 1971, 120).
Vielmehr hätte das Schöffengericht, nach dessen Auffassung für beide Straftaten zusammen eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten angemessen war, vorliegend von der Verhängung einer Zusatzstrafe - auch spruchmäßig -
absehen müssen, womit schon begrifflich eine Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 43 Abs 1 StGB (weiterhin) vorliegen, nicht mehr möglich war. Die Entscheidung über einen allfälligen Widerruf der im früheren Urteil ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht aus dem Grunde der nunmehrigen (nachträglichen) Verurteilung wäre im übrigen im Sinne der erörterten Regelung des § 55 Abs 1 StGB und des § 495 Abs 1 und 2 StPO dem Strafbezirksgericht Wien (im Verfahren 19 U 1366/77) zu überlassen gewesen. Durch die Vorwegnahme dieser Entscheidung im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. April 1978, und zwar zu Ungunsten des Angeklagten Peter A, wurde dieser möglicherweise benachteiligt.absehen müssen, womit schon begrifflich eine Prüfung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, StGB (weiterhin) vorliegen, nicht mehr möglich war. Die Entscheidung über einen allfälligen Widerruf der im früheren Urteil ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht aus dem Grunde der nunmehrigen (nachträglichen) Verurteilung wäre im übrigen im Sinne der erörterten Regelung des Paragraph 55, Absatz eins, StGB und des Paragraph 495, Absatz eins und 2 StPO dem Strafbezirksgericht Wien (im Verfahren 19 U 1366/77) zu überlassen gewesen. Durch die Vorwegnahme dieser Entscheidung im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. April 1978, und zwar zu Ungunsten des Angeklagten Peter A, wurde dieser möglicherweise benachteiligt.
Der gesetzwidrige Strafausspruch war daher aufzuheben und auszusprechen, daß von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wird - zu welchem Ergebnis letztlich ja auch das Schöffengericht gekommen ist (vgl S 196 dA).Der gesetzwidrige Strafausspruch war daher aufzuheben und auszusprechen, daß von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wird - zu welchem Ergebnis letztlich ja auch das Schöffengericht gekommen ist vergleiche S 196 dA).
Von der durch die Generalprokuratur beantragten Ergänzung des Ausspruches des Obersten Gerichtshofes dahin, daß auf die in dem gemäß dem § 31 StGB zu beachtenden Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien über Peter A verhängte Freiheitsstrafe von 5 Monaten auch noch die von diesem Angeklagten im Verfahren zu 6 c Vr 405/78 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erlittene Vorhaft anzurechnen ist, um den Angeklagten vor einer Benachteiligung infolge der getrennten Führung der beiden in Rede stehenden Verfahren zu bewahren, konnte abgesehen werden, weil der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu 6 c Vr 405/78 als der Bestimmung des § 38 StGB entsprechend von der Aufhebung ohnehin nicht betroffen ist.Von der durch die Generalprokuratur beantragten Ergänzung des Ausspruches des Obersten Gerichtshofes dahin, daß auf die in dem gemäß dem Paragraph 31, StGB zu beachtenden Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien über Peter A verhängte Freiheitsstrafe von 5 Monaten auch noch die von diesem Angeklagten im Verfahren zu 6 c römisch fünf r 405/78 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erlittene Vorhaft anzurechnen ist, um den Angeklagten vor einer Benachteiligung infolge der getrennten Führung der beiden in Rede stehenden Verfahren zu bewahren, konnte abgesehen werden, weil der Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu 6 c römisch fünf r 405/78 als der Bestimmung des Paragraph 38, StGB entsprechend von der Aufhebung ohnehin nicht betroffen ist.