Rechtssatz RS0109806
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109806
Entscheidungsdatum
13.11.2024
Rechtssatz
Gemäß § 43a Abs 3 zweiter Satz StGB darf bei Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe der nicht bedingt nachgesehene Teil nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen, wobei hiefür im Falle der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB ausschließlich diese - und nicht die unter Einrechnung der im "Vorurteil" ausgesprochenen Freiheitsstrafe sich ergebende "Gesamtstrafe" - maßgeblich ist.Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, zweiter Satz StGB darf bei Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe der nicht bedingt nachgesehene Teil nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen, wobei hiefür im Falle der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31, 40, StGB ausschließlich diese - und nicht die unter Einrechnung der im "Vorurteil" ausgesprochenen Freiheitsstrafe sich ergebende "Gesamtstrafe" - maßgeblich ist.
Entscheidungstexte
- 15 Os 56/98
Entscheidungstext OGH 02.04.1998 15 Os 56/98
- 12 Os 96/98
Entscheidungstext OGH 27.08.1998 12 Os 96/98
- 15 Os 132/98
Entscheidungstext OGH 01.10.1998 15 Os 132/98
Beisatz: Gemäß dem klaren Wortlaut des § 43a Abs 3 erster Satz StGB ist eine teilbedingte Freiheitsstrafe unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen nur dann zu gewähren, wenn das Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe mehr als sechs Monate beträgt. Dies gilt auch bei Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB. In diesem Fall ist jedoch allein die Höhe der verhängten Zusatzstrafe (die einen eigenständigen Strafausspruch bildet) maßgebend, aber nicht die sich unter Einrechnung der im zeitlich vorangegangenen Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe ergebende "Gesamtstrafe". (T1)
- 13 Os 25/00
Entscheidungstext OGH 12.04.2000 13 Os 25/00
- 11 Os 90/00
Entscheidungstext OGH 01.08.2000 11 Os 90/00
- 11 Os 84/05w
Entscheidungstext OGH 27.09.2005 11 Os 84/05w
Vgl auch
- 15 Os 158/09p
Entscheidungstext OGH 16.12.2009 15 Os 158/09p
- 14 Os 25/13b
Entscheidungstext OGH 05.03.2013 14 Os 25/13b
nur: Gemäß ausdrücklicher Anordnung des § 43a Abs 3 StGB darf bei Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe der nicht bedingt nachgesehene Teil nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen. (T2)
- 15 Os 49/14s
Entscheidungstext OGH 27.05.2014 15 Os 49/14s
nur T2
- 12 Os 47/17d
Entscheidungstext OGH 18.05.2017 12 Os 47/17d
Auch; nur T2
- 11 Os 27/18g
Entscheidungstext OGH 10.04.2018 11 Os 27/18g
Vgl
- 14 Os 26/21m
Entscheidungstext OGH 27.04.2021 14 Os 26/21m
Vgl
- 15 Os 125/24g
Entscheidungstext OGH 13.11.2024 15 Os 125/24g
vgl; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109806
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19980402_OGH0002_0150OS00056_9800000_001