Gründe:
Erich B***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 14.März 1997, GZ 15 U 931/96-9, des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Erich B***** wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 14.März 1997, GZ 15 U 931/96-9, des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 6.Mai 1997, GZ 14 Vr 52/97-17, wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB sowie des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Weil er diese Straftaten vor der angeführten Verurteilung durch das Bezirksgericht Wels begangen hatte, wurde über ihn unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB sowie gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 14.März 1997, GZ 15 U 931/96-9, eine Zusatz(freiheits)strafe von zwölf Monaten verhängt. Gemäß § 43 a Abs 3 StGB sah das Schöffengericht einen Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nach.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 6.Mai 1997, GZ 14 römisch fünf r 52/97-17, wurde er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 148, zweiter Fall StGB sowie des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Weil er diese Straftaten vor der angeführten Verurteilung durch das Bezirksgericht Wels begangen hatte, wurde über ihn unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB sowie gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 14.März 1997, GZ 15 U 931/96-9, eine Zusatz(freiheits)strafe von zwölf Monaten verhängt. Gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB sah das Schöffengericht einen Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nach.
Das Urteil des Landesgerichtes Wels steht - wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - in seinem Strafausspruch mit dem Gesetz nicht in Einklang:Das Urteil des Landesgerichtes Wels steht - wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - in seinem Strafausspruch mit dem Gesetz nicht in Einklang: