Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 158/09p×

Entscheidung 15 Os 158/09p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os158/09p

Entscheidungsdatum

16.12.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Dezember 2009 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Metzler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alfred R***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, StGB, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. September 2009, GZ 38 Hv 46/09t-6, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Alfred R***** verletzt das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. September 2009, GZ 38 Hv 46/09t-6, in seinem Strafausspruch Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB. Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird in seinem Ausspruch nach Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB aufgehoben und in diesem Umfang gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:

Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird ein Strafteil von 10 (zehn) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Text

Gründe:

Mit in Rechtskraft erwachsenem und in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. September 2009, GZ 38 Hv 46/09t-6, wurde Alfred R***** des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür nach Paragraph 147, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 13. Jänner 2009, GZ 5 U 51/09y-20 (womit eine dreimonatige, unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe ausgesprochen worden war) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Strafteil von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht diese Entscheidung mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Denn gemäß ausdrücklicher Anordnung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB darf bei Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe der nicht bedingt nachgesehene Teil nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen, wobei hiefür im Fall der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31, 40, StGB ausschließlich diese - und nicht die unter Einrechnung der im vorangegangenen Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe sich ergebende „Gesamtstrafe" - maßgeblich ist (Ratz in WK2 Paragraph 31, Rz 7; RIS-Justiz RS0109806).

Bei einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten durfte daher der nicht bedingt nachgesehene Teil der Strafe höchstens fünf Monate betragen. Diese Gesetzesverletzung begründet Urteilsnichtigkeit iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO (Jerabek in WK2 Paragraph 43 a, Rz 13; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 671) und gereicht dem Verurteilten zum Nachteil. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, den Strafausspruch in diesem Umfang aufzuheben und insoweit in der Sache selbst durch Richtigstellung der Relation zwischen dem zu vollstreckenden unbedingten und dem bedingt nachgesehen Teil der Freiheitsstrafe zu erkennen (RIS-Justiz RS0091988 [T10, T13 bis T15]).

Anmerkung

E92803 15Os158.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0150OS00158.09P.1216.000

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2010

Dokumentnummer

JJT_20091216_OGH0002_0150OS00158_09P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung