Gründe:
Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Salzburg vom 5.August 1999 (rechtskräftig seit 2. September 1999), GZ 29 U 270/99p-4, wurde Brigitte S***** des am 27. März 1999 verübten Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15 Abs 1, 127 StGB schuldig erkannt; hiefür wurde unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Salzburg vom 6. April 1999 (rechtskräftig seit 16. Juni 1999), GZ 27 U 93/99v-6, eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen a 30,-- S, für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen, verhängt.Mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Salzburg vom 5.August 1999 (rechtskräftig seit 2. September 1999), GZ 29 U 270/99p-4, wurde Brigitte S***** des am 27. März 1999 verübten Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, Absatz eins, 127, StGB schuldig erkannt; hiefür wurde unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Salzburg vom 6. April 1999 (rechtskräftig seit 16. Juni 1999), GZ 27 U 93/99v-6, eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen a 30,-- S, für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen, verhängt.
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 26. November 1999 (rechtskräftig seit 30. November 1999), GZ 35 EVr 3056/98-27, wurde Brigitte S***** gemeinsam mit einer Mittäterin des am 27. Februar 1999 begangenen Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB schuldig gesprochen und gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das "Urteil" des Bezirksgerichtes Salzburg vom 5. August 1999, GZ 29 U 270/99p-4, zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 26. November 1999 (rechtskräftig seit 30. November 1999), GZ 35 EVr 3056/98-27, wurde Brigitte S***** gemeinsam mit einer Mittäterin des am 27. Februar 1999 begangenen Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB schuldig gesprochen und gemäß Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf das "Urteil" des Bezirksgerichtes Salzburg vom 5. August 1999, GZ 29 U 270/99p-4, zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Mit gemäß §§ 488 Z 7, 458 Abs 3 StPO in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 17. Jänner 2000, GZ 37 EVr 2598/99-31, rechtskräftig vom selben Tag, wurde Brigitte S***** schließlich wegen der zwischen 28. Oktober und 11. November 1999 begangenen Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall und 15 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 26. November 1999, GZ 35 EVr 3056/98-27, zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil dieser Zusatzstrafe von vier Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit gemäß Paragraphen 488, Ziffer 7, 458, Absatz 3, StPO in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 17. Jänner 2000, GZ 37 EVr 2598/99-31, rechtskräftig vom selben Tag, wurde Brigitte S***** schließlich wegen der zwischen 28. Oktober und 11. November 1999 begangenen Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall und 15 Absatz eins, StGB sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 15, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 26. November 1999, GZ 35 EVr 3056/98-27, zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil dieser Zusatzstrafe von vier Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Über Antrag der Staatsanwaltschaft, die in einem ankündigte, eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes anzuregen, wurde die Verurteilte am 19. Jänner 2000 enthaftet.