Die Staatsanwaltschaft bekämpft mit ihrer auf den Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde den erstgerichtlichen Strafausspruch zunächst insoweit, als der § 43 a Abs. 3 StGB angewendet wurde. Die bedingte Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe sei nur bei solchen von mehr als sechs Monaten zulässig.Die Staatsanwaltschaft bekämpft mit ihrer auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde den erstgerichtlichen Strafausspruch zunächst insoweit, als der Paragraph 43, a Absatz 3, StGB angewendet wurde. Die bedingte Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe sei nur bei solchen von mehr als sechs Monaten zulässig.
Die Staatsanwaltschaft ist im Recht.
Die gesetzliche Beschränkung einer derartigen Gestaltung des Sanktionsausspruches auf Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten gilt auch dann, wenn eine unter diesem Maß bleibende Strafe als Zusatzstrafe verhängt wird und nur die (hypothetische) "Gesamt-Strafe" aus den mehreren zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteilen sechs Monate übersteigt. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes kann nämlich den auf Berücksichtigung des Absorptionsprinzips nach dem § 28 Abs. 1 StGB abzielenden Vorschriften der §§ 31 und 40 StGB nicht entnommen werden, daß die in den §§ 43 f StGB jeweils an die Sanktionshöhen geknüpften Anwendungsbedingungen auf das Ausmaß der Summen der Strafen zu beziehen sind. Vielmehr enthält ein Erkenntnis im Sinn des § 31 StGB, auch wenn eine Zusatzstrafe verhängt wird, einen selbständigen Strafausspruch, für den nur in Ansehung der Strafhöhe besondere Vorschriften gelten (EvBl. 1989/86; 15 Os 15/91; 11 Os 127,133/90; EvBl. 1986/183; SSt. 51/4; Leukauf-Steininger Komm.2 § 31 RN 2).Die gesetzliche Beschränkung einer derartigen Gestaltung des Sanktionsausspruches auf Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten gilt auch dann, wenn eine unter diesem Maß bleibende Strafe als Zusatzstrafe verhängt wird und nur die (hypothetische) "Gesamt-Strafe" aus den mehreren zueinander im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Urteilen sechs Monate übersteigt. Entgegen der Meinung des Erstgerichtes kann nämlich den auf Berücksichtigung des Absorptionsprinzips nach dem Paragraph 28, Absatz eins, StGB abzielenden Vorschriften der Paragraphen 31 und 40 StGB nicht entnommen werden, daß die in den Paragraphen 43, f StGB jeweils an die Sanktionshöhen geknüpften Anwendungsbedingungen auf das Ausmaß der Summen der Strafen zu beziehen sind. Vielmehr enthält ein Erkenntnis im Sinn des Paragraph 31, StGB, auch wenn eine Zusatzstrafe verhängt wird, einen selbständigen Strafausspruch, für den nur in Ansehung der Strafhöhe besondere Vorschriften gelten (EvBl. 1989/86; 15 Os 15/91; 11 Os 127,133/90; EvBl. 1986/183; SSt. 51/4; Leukauf-Steininger Komm.2 Paragraph 31, RN 2).
Da somit der Ausspruch einer Zusatzstrafe in Ansehung der Voraussetzungen einer teilweisen oder gänzlichen bedingten Strafnachsicht gesondert zu beurteilen war, hätte der § 43 a Abs. 3 StGB auf die Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten nicht angewendet werden dürfen. Durch die bedingte Nachsicht eines Teils der viermonatigen Zusatzstrafe wurde die gesetzliche Strafbefugnis zugunsten des Verurteilten überschritten, weshalb der gerügte Ausspruch in Stattgebung der diesbezüglich zum Nachteil des Verurteilten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde aufzuheben war.Da somit der Ausspruch einer Zusatzstrafe in Ansehung der Voraussetzungen einer teilweisen oder gänzlichen bedingten Strafnachsicht gesondert zu beurteilen war, hätte der Paragraph 43, a Absatz 3, StGB auf die Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Monaten nicht angewendet werden dürfen. Durch die bedingte Nachsicht eines Teils der viermonatigen Zusatzstrafe wurde die gesetzliche Strafbefugnis zugunsten des Verurteilten überschritten, weshalb der gerügte Ausspruch in Stattgebung der diesbezüglich zum Nachteil des Verurteilten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde aufzuheben war.
Soweit die Anklagebehörde in der Nichtigkeitsbeschwerde als Alternativbegehren über die bloße Beseitigung des auf den § 43 a Abs. 3 StGB gestützten Strafausspruches hinaus gegebenenfalls die Gewährung einer vollständigen bedingten Nachsicht nach dem § 43 Abs. 1 StGB fordert, wird vom Beschwerdeansatz her nicht die Korrektur einer Überschreitung der Strafbefugnis, sondern die Änderung einer in den Ermessensbereich fallenden Entscheidung angestrebt, sodaß dieses Vorbringen als eine zum Vorteil des Angeklagten erhobene Berufung zu gelten hat (§ 290 Abs. 1 letzter Satz StPO).Soweit die Anklagebehörde in der Nichtigkeitsbeschwerde als Alternativbegehren über die bloße Beseitigung des auf den Paragraph 43, a Absatz 3, StGB gestützten Strafausspruches hinaus gegebenenfalls die Gewährung einer vollständigen bedingten Nachsicht nach dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB fordert, wird vom Beschwerdeansatz her nicht die Korrektur einer Überschreitung der Strafbefugnis, sondern die Änderung einer in den Ermessensbereich fallenden Entscheidung angestrebt, sodaß dieses Vorbringen als eine zum Vorteil des Angeklagten erhobene Berufung zu gelten hat (Paragraph 290, Absatz eins, letzter Satz StPO).
Auch insoweit ist der Staatsanwaltschaft zu folgen, weil schon die Anhaltung des Angeklagten in Untersuchungshaft während eines weit mehr als die Hälfte des Strafmaßes betragenden Zeitraums für die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht spricht. Trotz des durch einschlägige Verurteilungen belasteten Vorlebens des Angeklagten läßt der erlittene Freiheitsentzug nach Lage des Falles die Annahme zu, daß die bloße Androhung der Vollziehung genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Es bedarf auch nicht der Vollstreckung der (nach Abrechnung der Vorhaft verbleibenden) Freiheitsstrafe, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Bemerkt wird, daß die im Urteil enthaltene Entscheidung über die Anrechnung der Vorhaft unvollständig blieb, weil die Vorhaft laut S 9 und die Vorhaften aus dem früheren Verfahren (siehe hiezu Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr. 32 zu § 38) sowie aus dem einbezogenen Verfahren AZ 2 U 973/90 des Strafbezirksgerichtes Wien (ON 17 des Aktes) nicht auf die Strafe angerechnet wurden (siehe aber § 400 Abs. 2 StPO). Ferner wurde die gemäß dem § 494 a Abs. 1 StPO auch im Falle einer nachträglichen Verurteilung gemäß dem § 31 StGB grundsätzlich dem erkennenden Gericht obliegende Entscheidung über den Widerruf oder das Absehen vom Widerruf der in der früheren Verurteilung ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht (§ 55 Abs. 1 StGB) unterlassen (siehe hiezu EvBl. 1990/166).Bemerkt wird, daß die im Urteil enthaltene Entscheidung über die Anrechnung der Vorhaft unvollständig blieb, weil die Vorhaft laut S 9 und die Vorhaften aus dem früheren Verfahren (siehe hiezu Mayerhofer-Rieder StGB3 ENr. 32 zu Paragraph 38,) sowie aus dem einbezogenen Verfahren AZ 2 U 973/90 des Strafbezirksgerichtes Wien (ON 17 des Aktes) nicht auf die Strafe angerechnet wurden (siehe aber Paragraph 400, Absatz 2, StPO). Ferner wurde die gemäß dem Paragraph 494, a Absatz eins, StPO auch im Falle einer nachträglichen Verurteilung gemäß dem Paragraph 31, StGB grundsätzlich dem erkennenden Gericht obliegende Entscheidung über den Widerruf oder das Absehen vom Widerruf der in der früheren Verurteilung ausgesprochenen bedingten Strafnachsicht (Paragraph 55, Absatz eins, StGB) unterlassen (siehe hiezu EvBl. 1990/166).
Die Pflicht des Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.