Rechtssatz RS0092037
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092037
Entscheidungsdatum
04.09.1991
Rechtssatz
Soweit die Anklagebehörde in der Nichtigkeitsbeschwerde über die bloße Beseitigung des auf den § 43 a Abs 3 StGB gestützten (nichtigen) Strafausspruches hinaus eventualiter die Gewährung einer vollständigen bedingten Nachsicht nach dem § 43 Abs 1 StGB fordert, wird vom Beschwerdeansatz her nicht die Korrektur einer Überschreitung der Strafbefugnis, sondern die Änderung einer in den Ermessensbereich fallenden Entscheidung angestrebt, sodaß dieses Vorbringen als eine zum Vorteil des Angeklagten erhobene Berufung zu gelten hat (§ 290 Abs 1 letzter Satz StPO).Soweit die Anklagebehörde in der Nichtigkeitsbeschwerde über die bloße Beseitigung des auf den Paragraph 43, a Absatz 3, StGB gestützten (nichtigen) Strafausspruches hinaus eventualiter die Gewährung einer vollständigen bedingten Nachsicht nach dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB fordert, wird vom Beschwerdeansatz her nicht die Korrektur einer Überschreitung der Strafbefugnis, sondern die Änderung einer in den Ermessensbereich fallenden Entscheidung angestrebt, sodaß dieses Vorbringen als eine zum Vorteil des Angeklagten erhobene Berufung zu gelten hat (Paragraph 290, Absatz eins, letzter Satz StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092037
Dokumentnummer
JJR_19910904_OGH0002_0130OS00062_9100000_001