Diese beiden Urteile stehen zueinander nicht in dem von § 31 StGB bezeichneten Verhältnis, weil dem Schuldspruch durch das Landesgericht Salzburg auch eine nach dem Urteil des Amtsgerichtes Dinslaken, nämlich zu einem "unbekannten Zeitpunkt im Juni oder Juli 2000" begangene Tat zu Grunde liegt.Diese beiden Urteile stehen zueinander nicht in dem von Paragraph 31, StGB bezeichneten Verhältnis, weil dem Schuldspruch durch das Landesgericht Salzburg auch eine nach dem Urteil des Amtsgerichtes Dinslaken, nämlich zu einem "unbekannten Zeitpunkt im Juni oder Juli 2000" begangene Tat zu Grunde liegt.
Zutreffend bemängelt die Staatsanwaltschaft in ihrer auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde die (mit dem Absehen von einer Zusatzstrafe verbundene) Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg.Zutreffend bemängelt die Staatsanwaltschaft in ihrer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde die (mit dem Absehen von einer Zusatzstrafe verbundene) Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg.
Nach herrschender Rechtsprechung kommt die Anwendung des § 31 Abs 1 StGB dann, wenn zwischen Tatbegehung und Aburteilung mehrere bestrafende Urteile liegen, nur in Betracht, wenn sämtliche Taten vor dem ersten Urteil liegen, somit alle Vor-Urteile durch das in § 31 Abs 1 StGB beschriebene Verhältnis verknüpft sind (Leukauf/Steininger Komm3 RN 15 unter Ablehnung von EvBl 1975/97; Ratz in WK2 Rz 5 jeweils zu § 31 StGB; 14 Os 129-131/99; 12 Os 10/00). Ist dies nicht der Fall, sondern liegt - wie hier - nach dem Urteil im ersten Verfahren, in dem die frühere Tat nach der Zeit ihrer Begehung hätte abgeurteilt werden können, ein weiteres strafbares Verhalten, das zu einer Verurteilung geführt hat, trifft auf diese die in § 31 Abs 1 StGB normierte Voraussetzung einer Bedachtnahme in einem nachfolgenden Urteil schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht zu, weil die in Rede stehende (vor dem Urteil im ersten Verfahren begangene) Tat - ihre frühest mögliche Aburteilung vorausgesetzt - im zweiten Verfahren nicht abermals hätte abgeurteilt werden können. Im Fall mehrerer, nicht gemäß § 31 Abs 1 StGB verbundener Vor-Urteile ist demnach nur auf das erste (tatnächste) Bedacht zu nehmen (14 Os 129-131/99; 12 Os 10/00; Faseth, ÖJZ 1968, 458).Nach herrschender Rechtsprechung kommt die Anwendung des Paragraph 31, Absatz eins, StGB dann, wenn zwischen Tatbegehung und Aburteilung mehrere bestrafende Urteile liegen, nur in Betracht, wenn sämtliche Taten vor dem ersten Urteil liegen, somit alle Vor-Urteile durch das in Paragraph 31, Absatz eins, StGB beschriebene Verhältnis verknüpft sind (Leukauf/Steininger Komm3 RN 15 unter Ablehnung von EvBl 1975/97; Ratz in WK2 Rz 5 jeweils zu Paragraph 31, StGB; 14 Os 129-131/99; 12 Os 10/00). Ist dies nicht der Fall, sondern liegt - wie hier - nach dem Urteil im ersten Verfahren, in dem die frühere Tat nach der Zeit ihrer Begehung hätte abgeurteilt werden können, ein weiteres strafbares Verhalten, das zu einer Verurteilung geführt hat, trifft auf diese die in Paragraph 31, Absatz eins, StGB normierte Voraussetzung einer Bedachtnahme in einem nachfolgenden Urteil schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht zu, weil die in Rede stehende (vor dem Urteil im ersten Verfahren begangene) Tat - ihre frühest mögliche Aburteilung vorausgesetzt - im zweiten Verfahren nicht abermals hätte abgeurteilt werden können. Im Fall mehrerer, nicht gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB verbundener Vor-Urteile ist demnach nur auf das erste (tatnächste) Bedacht zu nehmen (14 Os 129-131/99; 12 Os 10/00; Faseth, ÖJZ 1968, 458).
Das Landesgericht Salzburg hätte daher bei Erwägung einer Zusatzstrafe nur das Urteil des Amtsgerichtes Dinslaken, nicht aber zusätzlich das erwähnte Urteil des Landesgerichtes Salzburg berücksichtigen dürfen, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - Folge zu geben war.
Bei der notwendig gewordenen Strafneubemessung war das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art (vgl auch Urteil des Amtsgerichtes Dinslaken) und die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten als erschwerend zu werten, als mildernd hingegen sein Geständnis.Bei der notwendig gewordenen Strafneubemessung war das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art vergleiche auch Urteil des Amtsgerichtes Dinslaken) und die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten als erschwerend zu werten, als mildernd hingegen sein Geständnis.
Unter Berücksichtigung aller Strafbemessungskriterien erachtet der Oberste Gerichtshof die nach § 28 Abs 2 SMG verhängte Zusatzfreiheitsstrafe als tatschuldangemessen. Der Gewährung einer bedingten bzw teilbedingten Strafnachsicht stehen im Hinblick auf das schwer getrübte Vorleben des Angeklagten spezialpräventive und zufolge des vorliegend nicht unbedeutenden Suchtgiftverkaufs auch generalpräventive Gründe entgegen.Unter Berücksichtigung aller Strafbemessungskriterien erachtet der Oberste Gerichtshof die nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG verhängte Zusatzfreiheitsstrafe als tatschuldangemessen. Der Gewährung einer bedingten bzw teilbedingten Strafnachsicht stehen im Hinblick auf das schwer getrübte Vorleben des Angeklagten spezialpräventive und zufolge des vorliegend nicht unbedeutenden Suchtgiftverkaufs auch generalpräventive Gründe entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.