Die Strafverfügung vom 14. Juli 1999 (ON 4) sowie der Beschluss vom 29. Februar 2000 (ON 12) stehen - wie der Generalprokurator in seiner dagegen zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Der Schuldspruch wegen des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten ist verfehlt, weil § 94 Abs 1 StGB aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 94 Abs 4 StGB (seit dem Inkrafttreten des StRÄG 1996) gegenüber dem mit gleicher Strafe bedrohten Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zurücktritt.Die Strafverfügung vom 14. Juli 1999 (ON 4) sowie der Beschluss vom 29. Februar 2000 (ON 12) stehen - wie der Generalprokurator in seiner dagegen zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang. Der Schuldspruch wegen des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten ist verfehlt, weil Paragraph 94, Absatz eins, StGB aufgrund der Subsidiaritätsklausel des Paragraph 94, Absatz 4, StGB (seit dem Inkrafttreten des StRÄG 1996) gegenüber dem mit gleicher Strafe bedrohten Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zurücktritt.
Die Bedachtnahme auf ein der abzuurteilenden Tat nachfolgendes Urteil hinwieder setzt voraus, dass in dieser Entscheidung eine Strafe überhaupt bemessen wurde. Ein Urteil, in dem - wie im gegenständlichen Fall - der Strafausspruch gemäß § 13 Abs 1 JGG vorbehalten wurde, scheidet demnach aus dem Anwendungsbereich der §§ 31, 40 StGB aus (vgl Leukauf/Steininger StGB3 § 31 RN 16a; Ratz aaO § 31 Rz 6).Die Bedachtnahme auf ein der abzuurteilenden Tat nachfolgendes Urteil hinwieder setzt voraus, dass in dieser Entscheidung eine Strafe überhaupt bemessen wurde. Ein Urteil, in dem - wie im gegenständlichen Fall - der Strafausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG vorbehalten wurde, scheidet demnach aus dem Anwendungsbereich der Paragraphen 31, 40, StGB aus vergleiche Leukauf/Steininger StGB3 Paragraph 31, RN 16a; Ratz aaO Paragraph 31, Rz 6).
Da sich die rechtsirrige Annahme einer echten Konkurrenz zwischen § 94 Abs 1 StGB und § 83 Abs 1 StGB zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, war der Schuldspruch wegen des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs 1 StGB aus der Strafverfügung vom 14. Juli 1999 auszuscheiden. Mit der dadurch notwendig gewordenen Aufhebung auch des Strafausspruchs verliert aber der gemäß § 31a Abs 1 StGB gefasste und den ursprünglichen Sanktionsausspruch ergänzende Beschluss vom 29. Februar 2000 seine Grundlage.Da sich die rechtsirrige Annahme einer echten Konkurrenz zwischen Paragraph 94, Absatz eins, StGB und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zum Nachteil des Verurteilten auswirkt, war der Schuldspruch wegen des Vergehens des Imstichlassens eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, StGB aus der Strafverfügung vom 14. Juli 1999 auszuscheiden. Mit der dadurch notwendig gewordenen Aufhebung auch des Strafausspruchs verliert aber der gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB gefasste und den ursprünglichen Sanktionsausspruch ergänzende Beschluss vom 29. Februar 2000 seine Grundlage.
Zwar wirkt sich eine fehlerhafte Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB grundsätzlich zugunsten des Verurteilten aus, weil bei der Berechnung der Tilgungsfrist nach § 4 Abs 2 TilgG nur von einer Verurteilung auszugehen ist (§ 4 Abs 5 TilgG). Ungeachtet dessen bewirkt aber - fallbezogen - der vom Landesgericht Innsbruck zum AZ 23 E Vr 260/99 gefällte Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe mangels eines konkreten Strafausspruchs keine Verlängerung der Tilgungsfrist nach Abs 2 leg cit (§ 4 Abs 3 TilgG), sodass sich auch bei Wegfall der vom Bezirksgericht Bregenz mit Beschluss vom 29. Februar 2000 gemäß § 31a Abs 1 StGB durch die gesetzwidrige Annahme einer Bedachtnahmeverurteilung gewährten Strafmilderung die tilgungsrechtliche Position des Verurteilten (bei dem darüber hinaus schon die vom Landesgericht Innsbruck zum AZ 24 Vr 1573/99 wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB verhängte zwanzigmonatige Freiheitsstrafe eine Verlängerung der Tilgungsfrist bewirkt) nicht verschlechtert. Einer fortwirkenden Verklammerung der Urteile des Landesgerichtes Innsbruck zum AZ 24 Vr 1573/99 und der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Bregenz zum AZ 4 U 121/99k gemäß §§ 31, 40 StGB bedarf es daher nicht; allerdings wird bei der Strafneubemessung auf das zum AZ 24 Vr 1573/99 gefällte Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. September 1999 Bedacht zu nehmen sein.Zwar wirkt sich eine fehlerhafte Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB grundsätzlich zugunsten des Verurteilten aus, weil bei der Berechnung der Tilgungsfrist nach Paragraph 4, Absatz 2, TilgG nur von einer Verurteilung auszugehen ist (Paragraph 4, Absatz 5, TilgG). Ungeachtet dessen bewirkt aber - fallbezogen - der vom Landesgericht Innsbruck zum AZ 23 E römisch fünf r 260/99 gefällte Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe mangels eines konkreten Strafausspruchs keine Verlängerung der Tilgungsfrist nach Absatz 2, leg cit (Paragraph 4, Absatz 3, TilgG), sodass sich auch bei Wegfall der vom Bezirksgericht Bregenz mit Beschluss vom 29. Februar 2000 gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB durch die gesetzwidrige Annahme einer Bedachtnahmeverurteilung gewährten Strafmilderung die tilgungsrechtliche Position des Verurteilten (bei dem darüber hinaus schon die vom Landesgericht Innsbruck zum AZ 24 römisch fünf r 1573/99 wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB verhängte zwanzigmonatige Freiheitsstrafe eine Verlängerung der Tilgungsfrist bewirkt) nicht verschlechtert. Einer fortwirkenden Verklammerung der Urteile des Landesgerichtes Innsbruck zum AZ 24 römisch fünf r 1573/99 und der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Bregenz zum AZ 4 U 121/99k gemäß Paragraphen 31, 40, StGB bedarf es daher nicht; allerdings wird bei der Strafneubemessung auf das zum AZ 24 römisch fünf r 1573/99 gefällte Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. September 1999 Bedacht zu nehmen sein.
Damit geben beide Gesetzesverletzungen über ihre Feststellung hinaus Anlass zu einem Vorgehen nach dem letzten Satz des § 292 StPO.Damit geben beide Gesetzesverletzungen über ihre Feststellung hinaus Anlass zu einem Vorgehen nach dem letzten Satz des Paragraph 292, StPO.