Die Staatsanwaltschaft ist mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie den Strafausspruch wegen gesetzwidriger Anwendung der §§ 31, 40 StGB aus der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO bekämpft, im Recht:Die Staatsanwaltschaft ist mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde, mit der sie den Strafausspruch wegen gesetzwidriger Anwendung der Paragraphen 31, 40, StGB aus der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bekämpft, im Recht:
Mit dem zum AZ 9 Vr 2895/91 ergangenen Urteil war der Angeklagte nämlich des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer - teilbedingten (§ 43 a Abs 2 StGB) - Freiheitsstrafe verurteilt worden.Mit dem zum AZ 9 Vr 2895/91 ergangenen Urteil war der Angeklagte nämlich des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer - teilbedingten (Paragraph 43, a Absatz 2, StGB) - Freiheitsstrafe verurteilt worden.
§ 22 Abs 1 FinStrG sieht aber für den Fall des Zusammentreffens von Finanzvergehen mit gerichtlich strafbaren Handlungen anderer Art die Verhängung gesonderter Strafen vor (Strafenkumulierung).Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG sieht aber für den Fall des Zusammentreffens von Finanzvergehen mit gerichtlich strafbaren Handlungen anderer Art die Verhängung gesonderter Strafen vor (Strafenkumulierung).
Das Erstgericht hat somit im vorliegenden Fall zwar zusätzlich zu der wegen § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB im Verfahren zum AZ 9 Vr 2895/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz ausgesprochenen Freiheitsstrafe für die nunmehr zur Aburteilung gelangten Finanzvergehen eine Geldstrafe verhängt, dabei aber gesetzwidrig die Bestimmungen der §§ 31 und 40 StGB angewendet. Eine Bedachtnahme auf frühere Abstrafungen (Zusatzstrafe), ist jedoch nur getrennt, nämlich bei Finanzvergehen einerseits (gemäß § 21 Abs 3 und Abs 4 FinStrG) und sonstigen gerichtlichen Straftaten andererseits (gemäß § 31 StGB) möglich. Wegen des beim Zusammentreffen von Finanzvergehen mit anderen gerichtlich strafbaren Handlungen geltenden Kumulierungsgrundsatzes ist eine wechselseitige Rücksichtnahme auf zeitlich nach der nunmehr zu ahndenden Tat erlittene Bestrafungen bzw die Verhängung von Zusatzstrafen zu Strafen betreffend die jeweils andere Deliktsgruppe nicht zulässig (Dorazil-Harbich Komm § 22 FinStrG Anm 6, vgl auch E 4).Das Erstgericht hat somit im vorliegenden Fall zwar zusätzlich zu der wegen Paragraph 156, Absatz eins, und Absatz 2, StGB im Verfahren zum AZ 9 römisch fünf r 2895/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz ausgesprochenen Freiheitsstrafe für die nunmehr zur Aburteilung gelangten Finanzvergehen eine Geldstrafe verhängt, dabei aber gesetzwidrig die Bestimmungen der Paragraphen 31, und 40 StGB angewendet. Eine Bedachtnahme auf frühere Abstrafungen (Zusatzstrafe), ist jedoch nur getrennt, nämlich bei Finanzvergehen einerseits (gemäß Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 4, FinStrG) und sonstigen gerichtlichen Straftaten andererseits (gemäß Paragraph 31, StGB) möglich. Wegen des beim Zusammentreffen von Finanzvergehen mit anderen gerichtlich strafbaren Handlungen geltenden Kumulierungsgrundsatzes ist eine wechselseitige Rücksichtnahme auf zeitlich nach der nunmehr zu ahndenden Tat erlittene Bestrafungen bzw die Verhängung von Zusatzstrafen zu Strafen betreffend die jeweils andere Deliktsgruppe nicht zulässig (Dorazil-Harbich Komm Paragraph 22, FinStrG Anmerkung 6, , vergleiche auch E 4).
Dieser Verstoß gegen die Bestimmung des § 22 Abs 1 FinStrG bewirkt Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO.Dieser Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, FinStrG bewirkt Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher der Strafausspruch zu kassieren und die Strafe neu zu bemessen.
Dabei war gemäß § 21 Abs 3 und Abs 4 FinStrG auf das rechtskräftige Erkenntnis des Finanzamtes Graz-Stadt vom 5.März 1991, Straflistennummer 188/90, Bedacht zu nehmen, mit welchem über den Angeklagten wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG eine Geldstrafe von 35.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall drei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt worden war.Dabei war gemäß Paragraph 21, Absatz 3, und Absatz 4, FinStrG auf das rechtskräftige Erkenntnis des Finanzamtes Graz-Stadt vom 5.März 1991, Straflistennummer 188/90, Bedacht zu nehmen, mit welchem über den Angeklagten wegen des Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, FinStrG eine Geldstrafe von 35.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall drei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt worden war.
Ausgehend davon und unter Berücksichtigung der vom Schöffengericht im wesentlichen zutreffend erfaßten Strafzumessungsgründe erachtete der Oberste Gerichtshof eine Geldstrafe von 240.000 S, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Monaten (als Zusatzstrafe) für tatschuldgerecht.
Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.