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Entscheidung 11 Os 11/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os11/87

Entscheidungsdatum

03.11.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.November 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Levnaic-Iwanski als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag.Helmut D*** und Dr.Renate D*** wegen des Vergehens nach dem Paragraph 114, Absatz eins, ASVG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.April 1986, GZ 6 a römisch fünf r 5.800/75-579, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Strasser, und der Verteidiger Dr. Künzl und Dr. Michlmayr, jedoch in Abwesenheit der beiden Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Dr. Renate D*** wird zur Gänze, jener des Angeklagten Mag. Helmut D*** teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen zu den Punkten C/I/ und C/II/ sowie in den Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. Helmut D*** verworfen.

Mit ihren Berufungen werden die beiden Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (u.a.) der am 22. November 1940 geborene Mag.Helmut D*** und seine am 11. Februar 1945 geborene Ehegattin Dr.Renate D*** je des Vergehens nach dem Paragraph 114, (Absatz eins,) ASVG (Schuldsprüche C/I/ bzw C/II/), Mag.Helmut D*** überdies der Vergehen der fahrlässigen Krida nach den Paragraphen 486, Absatz eins, Ziffer eins, 486, c StG und 159 Absatz eins, Ziffer 2, 161, Absatz eins, StGB (Schuldsprüche B/ - zu ergänzen: römisch eins - und B/II) schuldig erkannt und hiefür nach dem Paragraph 114, (Absatz eins,) ASVG, Mag.Helmut D*** unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB und gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 19.Dezember 1983, GZ 11 U 422/83-18 zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, Dr.Renate D*** unter Anwendung des Paragraph 37, (Absatz eins,) StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt. Gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde dem Angeklagten Mag.D*** die über ihn verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß dem (richtig:) Paragraph 263, Absatz 2, StPO wurde der Staatsanwaltschaft im Umfang der Ausdehnung der Anklage (Band römisch vierzehn, ON 578, S 183 f d.A) die selbständige Verfolgung der Angeklagten Mag.Helmut D*** und Dr.Renate D*** wegen (richtig:) Verbrechens der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins,, Absatz 2, zweiter Fall StGB (auf das Jahr 1979 zurückgehende Tathandlungen zum Nachteil von Heinz und Klaus O***), sowie des Angeklagten Mag.Helmut D*** wegen Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem Paragraph 198, Absatz eins, StGB (ab Mai 1984 zum Nachteil seines Sohnes Oliver D***, geboren 11.4.1978) vorbehalten.

Darüber hinaus ergingen (teils auch Mag.Helmut D*** betreffende) Teilfreisprüche.

Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten Mag.Helmut und Dr.Renate D*** in ihren Schuldsprüchen mit getrennt ausgeführten, nominell jeweils auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4, 5 und 9 Litera a und b des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - von Mag.Helmut D*** auch auf jenen der Ziffer 3, - gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, in den Strafaussprüchen jeweils mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Dr. Renate D***:

Zu Punkt C/II/ des Schuldspruchs liegt der Beschwerdeführerin als Vergehen nach dem Paragraph 114, Absatz eins, ASVG zur Last, daß sie in den Monaten Jänner bis Mai 1979 von ihren (in ihrer Rechtsanwaltskanzlei beschäftigten) Dienstnehmern einbehaltene Beiträge zur Sozialversicherung in der Höhe von 9.242,20 S dem berechtigten Versicherungsträger, der W*** G*** FÜR A*** UND

A***, vorenthalten habe.

Da die Tathandlung nach dem Paragraph 114, Absatz eins, ASVG im - vorsätzlichen (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) - Vorenthalten von einbehaltenen (oder übernommenen) Sozialversicherungsbeiträgen eines Dienstnehmers durch den Dienstgeber gegenüber dem berechtigten Versicherungsträger besteht, mithin keine Zueignung und deshalb auch keinen Bereicherungsvorsatz voraussetzt, stellt das Delikt nach dem Paragraph 114, Absatz eins, ASVG - entgegen dem ausdrücklichen Beschwerdeeinwand der Angeklagten Dr.Renate D*** - keinen Sonderfall des Tatbestands der Veruntreuung dar vergleiche auch Leukauf-Steininger Nebengesetze2 ENr 1 f zu Paragraph 114, ASVG). Der auf das bloße Vorenthalten einbehaltener oder übernommener Dienstgeberanteile von Sozialversicherungsbeiträgen beschränkte (Leukauf-Steininger, aaO, Anmerkung C) deliktsspezifische Vorsatz wird (anders als im Fall der Bereicherungsvorsatz erfordernden Veruntreuung) durch präsenten Deckungsfonds eines Täters mit Erstattungswillen

vergleiche Leukauf-Steininger2, RN 25 zu Paragraph 133, StGB ua) nicht ausgeschlossen. Da Paragraph 114, Absatz eins, ASVG aber auch nicht zu jenen - im Paragraph 167, StGB taxativ aufgezählten (Leukauf-Steininger Kommentar2 RN 6 zu Paragraph 167,) - Tatbeständen zählt, deren Strafbarkeit durch tätige Reue aufgehoben wird (Leukauf-Steininger Nebengesetze2 ENr 20 zu Paragraph 114, ASVG), gehen alle Beschwerdeausführungen, die der Sache nach aus den Nichtigkeitsgründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und b StPO Feststellungsmängel zu der - wie dargelegt vorliegend gar nicht aktuellen - Problematik eines präsenten Deckungsfonds bzw strafaufhebende tätige Reue behaupten, von vornherein ins Leere. Auch der weitere Beschwerdeeinwand, die abgeurteilte Tat sei durch die italienische Auslieferungsbewilligung nicht gedeckt, ist nicht stichhältig:

Sowohl die Mitteilung des Ministeriums für Gnadensachen und Justiz der Republik Italien an das Bundesministerium für Justiz vom 30. Dezember 1981 über die Auslieferungsbewilligung vom 6. November 1981 als auch die diesem Schreiben angeschlossene Kopie der - der Auslieferung zugrundeliegenden - Entscheidung des Römischen Appellationsgerichtshofs vom 23.April 1981 beziehen sich ausdrücklich auch auf den Haftbefehl des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.September 1980 (GZ 24 d römisch fünf r 2709/78-218 in Band römisch neun dieser Akten), in dessen Punkt IV/ die Tat - in Übereinstimmung mit dem nunmehrigen Urteilsspruch - inkriminiert wurde. In der Entscheidung des Appellationsgerichtshofs wurde die Tat wörtlich mit "... appropriazione di contributi dei prestatori d'opera che dovevano essere versati alla previdenza sociale ...."

umschrieben vergleiche insbesondere Band römisch elf, ON 371, S 445, 447, 451 bis 455, 465 bzw S 485, 489, 493 bis 497, 507 der Akten 6 a !25 c römisch fünf r 5800/75 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien). Von einem - Nichtigkeit nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO verwirklichenden - Verstoß gegen den Grundsatz der Spezialität der Auslieferung (Paragraph 70, ARHG; Artikel 14, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens; vergleiche Internationales Strafrecht, MGA 1981, S 215 f, 270) kann daher nicht die Rede sein. Damit kann auch das Vorbringen zur Verfahrensrüge nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, mit dem die Abweisung des von der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Beischaffung der "italienischen Übersetzung der Sachverhaltsfeststellung (gemeint offenbar des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, AZ 6 a römisch fünf r) 5500/75" vergleiche Band römisch vierzehn, ON 578, S 68, 190 dieser Akten) als wesentliche Beeinträchtigung von Verteidigungsinteressen gerügt wird, auf sich beruhen. Eine wesentliche materiellrechtliche Voraussetzung der Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 114, Absatz eins, ASVG betrifft demgegenüber der im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) sinngemäß erhobene Einwand, die Verantwortung der Angeklagten, die Beitragsvorschreibungen für die (vom Schuldspruch erfaßten) Monate Jänner bis Mai 1979 nicht zugestellt erhalten zu haben, sei in der Begründung des angefochtenen Urteils übergangen worden. Zwar behauptete die Beschwerdeführerin nach dem Hauptverhandlungsprotokoll Zustellungsmängel bloß für April und Mai 1979, nicht aber in bezug auf die vorangegangene Zeit (Band römisch vierzehn ON 578 S 66 f.), doch hätte es nach Lage des Falles zu jedem einzelnen der tataktuellen Beitragsmonate detaillierter Feststellungen darüber bedurft, ab welchem Zeitpunkt die in Rede stehenden Beitragsanteile jeweils fällig waren. Nach den Urteilsfeststellungen führte nämlich die Angeklagte die auf die Monate Jänner bis März 1979 entfallenen Beträge an einbehaltenen Dienstnehmeranteilen durchwegs nicht später als ungefähr zwei Monate nach dem Ablauf des entsprechenden Beitragsmonats an den berechtigten Sozialversicherungsträger ab (US 22). Da die Fälligkeit vorgeschriebener Beiträge zur Sozialversicherung gemäß dem Paragraph 58, Absatz eins, ASVG grundsätzlich von der Postaufgabe bzw der Zustellung der Beitragsvorschreibungen durch den Sozialversicherungsträger abhängt, ein Vorenthalten einbehaltener Dienstnehmeranteile frühestens erst ab dem (gegenüber dem Eintritt der Fälligkeit zeitversetzten) Anfangszeitpunkt der gesetzlichen Verzugszinsen (Paragraph 59, ASVG) denkbar ist (ÖJZ-LSK 1983/13), hätte es schon aus objektiver Sicht eingehender Feststellungen über die zeitlichen Modalitäten der Vorschreibungen und deren Abfertigung bzw Zustellung bedurft, um die gebotene umfassende materiellrechtliche Tatbeurteilung zu gewährleisten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO). Dies umso mehr, als dem Schuldspruch verhältnismäßig geringfügige Beträge zugrundeliegen, deren Vorenthalten durch einen Zeitraum von bloß wenigen Wochen zwangsläufig keinen nennenswerten wirtschaftlichen Anreiz darstellt, weshalb sich eine abschließende Prüfung auch der subjektiven Tatkomponenten ebenso unabdingbar an den erörterten, noch klärungsbedürftigen Tatsachengrundlagen zu orientieren hat. Im Ergebnis nicht anders verhält es sich mit den Beitragsmonaten April und Mai 1979. Das angefochtene Urteil geht nämlich in diesem Zusammenhang davon aus, daß die Angeklagte ab Juli 1979 nicht mehr in Österreich aufhältig war und (durch die Verfahrensergebnisse unwiderlegt) vor ihrer Ausreise Initiativen zur vertretungsweisen Regelung ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte entfaltete (US 22). Feststellungen über die zeitlichen Komponenten der auf diese beiden Beitragsmonate entfallenen Vorschreibungen unterließ das Erstgericht jedoch ebenso wie für die Vormonate. Gerade ihrer hätte es aber zur umfassenden Beurteilung der Frage bedurft, ob die entsprechenden Veranlassungen der Angeklagten im Sinn der Urteilsbegründung als bloßer "Auftrag zur Schadensgutmachung" oder aber als (mit deliktsspezifischem Vorsatz unvereinbare) Bemühungen um gesetzeskonforme Zahlungsleistung einzustufen sind. Demnach war der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Dr. Renate D*** Folge zu geben und dem Erstgericht die entsprechende Verfahrenserneuerung aufzutragen.

Zu der von der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelausführung darüberhinaus relevierten Problematik der Anfechtbarkeit von Verfolgungsvorbehalten nach dem Paragraph 263, Absatz 2, StPO ist vollständigkeitshalber festzuhalten, daß eine solche Bekämpfung im Wege der Nichtigkeitsbeschwerde nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung nicht in Betracht kommt (Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 109 f. zu Paragraph 263,; Glosse Liebschers zu ZVR 1981/22).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag. Helmut D***:

Als Vergehen der fahrlässigen Krida (Punkt B des Schuldspruchs) liegt diesem Angeklagten zur Last, daß er gemeinsam mit dem Mitverurteilten Herbert B*** - in Ansehung dessen das Urteil in Rechtskraft erwuchs - als "leitender Angestellter einer juristischen Person sowie als Schuldner mehrerer Gläubiger"

römisch eins./ im Jahr 1974 (als Prokurist der Fa. A*** GesmbH) durch leichtsinnige und unverhältnismäßige Kreditbenützung und Kreditgewährung fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit dieses Unternehmens herbeiführte (Paragraphen 486, Absatz eins, Ziffer eins, 486, c StG) und römisch zwei./ in der Zeit von etwa Anfang bis Mitte 1975 in Kenntnis "bzw" fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Fa. A*** GesmbH fahrlässig die Befriedigung ihrer Gläubiger vereitelte bzw. schmälerte, indem er neue Schulden einging, Schulden bezahlte und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht (rechtzeitig) beantragte (Paragraphen 159, Absatz eins, Ziffer 2, 161, Absatz eins, StGB). Hiezu stellte das Erstgericht im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Der Angeklagte Mag.Helmut D*** (vormals Helmut P***) war schon anläßlich der Gründung der Fa. A*** GesmbH am 29.April 1971 deren Geschäftsführer und Alleininhaber sämtlicher Gesellschaftsanteile. Am 3.Dezember 1973 trat an seine Stelle Herbert B*** als Geschäftsführer. Mag.D*** wurde gleichzeitig Einzelprokurist der Gesellschaft. Mit Registereintragung vom 10. März 1975 erlosch die Prokura des Angeklagten. Mit Notariatsakt vom 26.Juni 1975 übernahm Herbert B*** von Mag.D*** sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaft. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte Mag.D*** einen "sehr starken Einfluß" auf die Geschäftsführung des Unternehmens ausgeübt. In wesentlichen Bereichen der Geschäftsführung war Herbert B*** lediglich "Befehlsempfänger" des ihm kaufmännisch und juristisch überlegenen Mag.D***. Der Geschäftsgegenstand der Fa.A*** GesmbH bestand

überwiegend in der Vermittlung von ("Privat"-)Darlehen. In diesem Zusammenhang richtete sich die Rechtsbeziehung zu den Geldgebern (Einlegern) im wesentlichen nach zwei Vertragsformularen. Inhaltlich des noch 1974 (urteilsmäßiger Tatzeitraum der Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit) verwendeten Formularblattes übernahm die Fa.A*** GesmbH die "volle Haftung" für Kapital und Zinsen". Nach dem ab 1975 benützten grünen "Vertragsbüchlein" erstreckte sich die "volle" Unternehmenshaftung auf die "ordnungsgemäße Abwicklung" der - nunmehr als "Ermächtigungstreuhand" bezeichneten Rechtsgeschäfte, "soweit dies nicht den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes" widersprach vergleiche Beilagen 10 und 11 zum Gutachten ON 305 Band römisch zehn d.A).

Tatsächlich war auf Grund der mangelhaften Buchhaltung der Fa.A*** GesmbH eine bestimmte wechselseitige Zuordnung von Darlehensgebern (Einlegern) und Darlehensnehmern nie ersichtlich. Da seitens des Unternehmens eine Trennung von Eigen- und Fremd-(Treuhand-)Geldern auch nie konsequent durchgeführt wurde, vermittelte die Firma A*** GesmbH (entgegen den Vertragsformularen) in Wahrheit nicht (bloß) Kredite, sondern betrieb vielmehr "Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung". Die Gesellschaft litt von Anfang an unter einer zu geringen Kapitalausstattung. Um Geldgeber zu gewinnen, wurden sehr hohe Zinsen versprochen. Andererseits war die Bonität der Darlehensnehmer, die (deshalb) eine höhere Zinsenlast als bei Banken in Kauf nahmen, sehr schlecht, das Risiko der Fa.A*** GesmbH hingegen ungewöhnlich groß. Bereits ab Mitte des Jahres 1973 lag eine Überschuldung in Millionenhöhe vor, welche mit zwei geringfügigen Ausnahmen im ersten und dritten Quartal 1974 "beinahe kontinuierlich" anwuchs. Ab Anfang 1973 wurde leichtsinnig und unverhältnismäßig Kredit benützt und gewährt. Sowohl für Mag.D*** als auch für Herbert B*** war bei Anwendung der gebotenen kaufmännischen Sorgfalt erkennbar, daß die Fa.A*** GesmbH bereits ab Übernahme der Geschäftsführung durch Herbert B*** (Ende 1973) überschuldet war und zur Jahreswende 1974/75, als die Überschuldung eine deutlich steigende Tendenz aufwies, nicht mehr in der Lage sein konnte, die eingegangenen Verbindlichkeiten in angemessener Frist zu erfüllen. Trotz Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit wurden (in der Folge) von den Angeklagten neue Verbindlichkeiten der Gesellschaft eingegangen und Schulden bezahlt. Zur Zeit der Übertragung der Geschäftsanteile an Herbert B*** betrug unter Berücksichtigung aller faßbaren Aktiva und Passiva der Fa.A*** GesmbH der Passivsaldo fast 6,800.000 S. Erst am 3.Februar 1977 beantragte Herbert B*** die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über die Gesellschaft: Am 4.Mai 1977 wurde der Anschlußkonkurs eröffnet. Die Summe der im Konkurs angemeldeten Forderungen betrug rund 33,700.000 S.

Zu Punkt C/ I/ des Schuldspruchs liegt Mag.Helmut D*** zur Last, als tatsächlicher Geschäftsführer der Fa.B*** Bodenrealitäten Ankaufs- und Verkaufs-GesmbH im Zeitraum November 1978 bis März 1979 Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung in der Höhe von 10.594,47 S einbehalten und dem berechtigten Versicherungsträger, der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, vorenthalten zu haben.

Die Beschwerdeeinwände des Angeklagten Mag.D*** erweisen sich nur zum Teil als stichhältig:

Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO

Unter diesem Nichtigkeitsgrund macht der Beschwerdeführer geltend, daß in Ansehung der Aussage seiner Ehegattin, der Mitangeklagten Dr.Renate D***, in der Hauptverhandlung, soweit sie die seinen Schuldsprüchen entsprechenden Anklagevorwürfe betroffen hätte, die Vorschriften des Paragraph 152, (Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3,) StPO nicht beachtet worden wären.

Der Einwand geht fehl.

Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, (letzter Satz) StPO liegt - unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 281, Absatz 3, StPO - nur dann vor, wenn die Aussage eines entschlagungsberechtigten Zeugen, der auf sein Entschlagungsrecht nicht ausdrücklich verzichtet hat, im Urteil verwertet wird. Der Mitangeklagten Dr.Renate D*** kam aber in der gegenständlichen (auch gegen sie durchgeführten) Hauptverhandlung keine Zeugenstellung zu, die sie zur Entschlagung gemäß dem Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO berechtigt hätte. Die Vernehmung einundderselben Person in der Hauptverhandlung teils als Angeklagter, teils als Zeuge ist nach der Strafprozeßordnung nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Befragung eine Tat betrifft, an welcher der vernommene Angeklagte nicht beteiligt war und die ihm selbst auch gar nicht zur Last gelegt wird vergleiche SSt 26/55 mit weiteren Belegstellen; Mayerhofer-Rieder2, ENr 43 zu Paragraph 152, StPO). Das Entschlagungsrecht nach dem - als Ausnahmebestimmung nicht ausdehnend auszulegenden - Paragraph 152, StPO begünstigt nicht den Angeklagten, sondern soll eine seelische Zwangslage hintanhalten, in die ein Zeuge geraten kann, wenn er vor der Wahl steht, entweder - als Zeuge - falsch auszusagen oder aber einen nahen Angehörigen zu belasten (Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr 4, 5, 32 ua). Somit kam aber für die Mitangeklagte Dr.D*** insoweit, als sie zu Anklagevorwürfen vernommen wurde, die nicht sie selbst, sondern ihren Ehegatten, den Beschwerdeführer, trafen, die Ausübung eines Entschlagungsrechtes als Zeuge nicht in Betracht.

Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO

Es versagt schon der einleitende Einwand zu diesem Nichtigkeitsgrund, mit dem der Beschwerdeführer die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (Bd römisch vierzehn S 3) Antrags auf Abstandnahme von der Beiziehung des beeideten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters Dr.Ferdinand G*** als Sachverständigen als entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel geltend macht. Daß Dr. G*** an der Ausarbeitung des im Vorverfahren erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dkfm. Otto K*** (Band römisch zehn ON 305) einen im Vergleich zu anderen Mitgutachtern geringeren (zeitlichen) Arbeitsanteil leistete, wurde mit dem gerügten Zwischenerkenntnis im Ergebnis zu Recht als sachlich nicht geeignet beurteilt, (im Sinn des Paragraph 120, letzter Halbsatz StPO) erhebliche Einwendungen gegen die Wahl dieses Sachverständigen zu tragen.

Soweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit (Paragraphen 252, 258, Absatz eins, StPO) behauptet wird, liegt auch der damit der Sache nach geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht vor. Denn der Sachverständige Dr.G*** hatte das Gutachten aus dem Vorverfahren in der Hauptverhandlung vorgetragen und solcherart zum Inhalt seines Gutachtens gemacht (Band römisch vierzehn ON 578 S 164 ff d.A). Die Beschwerdebehauptung, es widerspreche der allgemeinen Erfahrung, daß sich der Sachverständige Dr.G*** (bei der Vorbereitung für die Hauptverhandlung) im erforderlichen Maß in die Materie eingearbeitet hätte, ist rein spekulativer Natur und entbehrt jeglicher Indikation durch die Aktenlage.

Die (in der Hauptverhandlung vorgebrachten) Einwände gegen den Sachverständigen Dr.G*** zielten auf die Beiziehung eines anderen Sachverständigen an dessen Stelle, nicht aber auf die Beiziehung eines zweiten, zusätzlichen Sachverständigen (Paragraphen 118, Absatz 2, 126, Absatz eins, StPO) ab. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr die unterbliebene Heranziehung eines weiteren Buchsachverständigen bemängelt, ist ihm mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung als Formalvoraussetzung jeder Verfahrensrüge nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO in diesem Punkt die Geltendmachung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes ebenso verwehrt, wie in bezug auf jene Beweisanträge, die er zwar mit Schriftsatz vom 21.März 1986 (Band römisch dreizehn ON 569 d.A) stellte, in der Hauptverhandlung jedoch nicht wiederholte. Auf (ausschließlich) außerhalb der Hauptverhandlung gestellte Anträge, kann der Nichtigkeitsgrund gemäß dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nämlich nicht gestützt werden (Mayerhofer-Rieder2, ENr 1 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO uva).

Im Ergebnis nichts anderes gilt für die am Ende der Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer gestellten - vom Erstgericht aber zu Recht abgewiesenen - Anträge auf "Beischaffung der verschiedenen Aktennotizen, die anläßlich der Errichtung des Notariatsaktes mit ... B*** verfertigt worden sind, zum Beweis dafür, daß damals keine Überschuldung und auch keine Insolvenz erkennbar gewesen wäre; Beischaffung des Wandl-Kontos, auch zum Beweis über das Aktivum "und auf" Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Versicherungsmathematik über die Höhe der tatsächlichen Forderungen" (Band römisch vierzehn ON 578 S 199 f d.A). In diesem Zusammenhang genügte nämlich für die formelle Beachtlichkeit der Beweisanträge nicht bloß die Angabe von Beweisthema und Beweismittel vergleiche Mayerhofer-Rieder2, ENr 19 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO uva). In Anbetracht der Gesamtheit der vorgelegenen Verfahrensergebnisse, insbesondere der gutächtlichen Schlüsse des Buchsachverständigen zu den Fragen der Verursachung der Zahlungsunfähigkeit, des Zeitpunkts und der Erkennbarkeit ihres Eintritts, der nachfolgenden Benachteiligung von Gläubigern sowie des Sorgfaltsverstoßes des Beschwerdeführers, hätte bei der Antragstellung dargelegt werden müssen, aus welchen Gründen die Eignung der relevierten Aktennotizen, die Annahme der Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit zu widerlegen, zu erwarten sei. Nach der Verantwortung des Mitangeklagten B*** lag der Übergabe der Geschäftsanteile ein sogenannter Status zugrunde, der vom Beschwerdeführer selbst stammte, unüberprüft blieb (Band römisch vierzehn ON 578 S 8 f, 18 d.A) und aus diesem Grunde die Verantwortung des Beschwerdeführers weder stützen noch widerlegen könnte. Das sogenannte "Wandl-Konto" sowie das angebliche "Aktivum" hinwieder blieben im Beweisantrag völlig unspezifiziert. Daß der Buchsachverständige ein Aktivum oder ein Firmenkonto unberücksichtigt gelassen hätte, wurde nicht behauptet. Im übrigen ist für die Frage der Zahlungsunfähigkeit im Sinn der Tatbilder der fahrlässigen Krida nicht der aufrechte Bestand von Forderungen (Aktiva) des Gemeinschuldners (an sich), vielmehr deren Einbringlichkeit von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Sollte sich die ebenfalls nicht ausreichend substantiierte Antragstellung auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Versicherungsmathematik auf unberichtigt aushaftende Unternehmensforderungen bezogen haben - der Antragswortlaut läßt dies offen -, so wäre damit für die (wie dargelegt primär bedeutsame) Frage der Forderungseinbringlichkeit nichts gewonnen, weil ihre jeweils von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls abhängige Klärung nicht der spezifischen Fachkompetenz des beantragten Sachverständigen unterfällt.

Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO

Schuldsprüche B/ römisch eins und II/:

Entgegen dem Beschwerdevorwurf einer Undeutlichkeit in bezug auf die Feststellungen über die Zahlungsunfähigkeit und deren Erkennbarkeit durch den Beschwerdeführer zeigen die Gründe des Ersturteils mit genügender Deutlichkeit, welche Tatsachen auf der äußeren und inneren Tatseite der fahrlässigen Krida einerseits nach dem Paragraph 486, Absatz eins, Ziffer eins, StG und andererseits nach dem Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB als erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah. Geht doch das Erstgericht, gestützt auf das Gutachten des Buchsachverständigen, ausdrücklich davon aus, daß für den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten B*** bei Anwendung der gebotenen kaufmännischen Sorgfalt nicht nur die schon seit etwa Ende 1973 bestandene Überschuldung der Gesellschaft erkennbar war, sondern spätestens etwa zur Jahreswende 1974/75, als die Überschuldung eine deutlich steigende Tendenz aufwies, auch den Umstand, daß die Gesellschaft nicht mehr in der Lage sein konnte, den (gemeint: sämtlichen) eingegangenen Verbindlichkeiten in angemessener Frist zu "entsprechen" (S 18 der Urteilsausfertigung). Damit erfaßt die - entgegen dem Beschwerdestandpunkt auch zureichende, denkrichtige und lebensnahe - Begründung des Ersturteils alle begriffsessentiellen Tatsachengrundlagen der Zahlungsunfähigkeit, nämlich das - nicht bloß kurzfristige, durch den Mangel an flüssigen Mitteln bedingte - Unvermögen des Schuldners, bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung die fälligen Schulden binnen angemessener Frist ganz oder zumindest im wesentlichen zu begleichen (Liebscher im WK, Rz 11; Kienapfel BT römisch zwei, RN 11 jeweils zu Paragraph 159, StGB). Die im Beschwerdevorbringen unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung relevierte Verantwortung des Beschwerdeführers in Richtung einer bloßen Zahlungsstockung, wonach keine andrängenden Gläubiger vorhanden gewesen wären und er immer hätte rechnerisch feststellen können, daß die Außenstände die Verbindlichkeiten überstiegen, berührt keine entscheidenden Tatsachen: Daß der (Gemein-)Schuldner einer Klage- und Exekutionsführung seiner Gläubiger ausgesetzt ist, trifft zwar in den meisten Kridafällen zu, ist aber - entgegen der auch im Rahmen der Rechtsrüge vertretenen Beschwerdeauffassung - für die Zahlungsunfähigkeit ebensowenig begriffswesentlich, wie eine (vorliegend allerdings gegebene) Überschuldung, deren Wesen im Überwiegen der Passiva über die Aktiva besteht. Nicht alsbald realisierbares Vermögen - wie etwa nicht in Kürze einbringliche Forderungen, aber auch dem Schuldner gehöriger Grundbesitz, den er nicht sofort zu Geld machen kann und will - steht der Annahme der Illiquidität nicht entgegen vergleiche auch Kienapfel aaO; Mayerhofer-Rieder2, ENr 7 f zu Paragraph 159, StGB, nv 13 Os 164/80 ua). Soweit der Beschwerdeführer ein Übergehen seiner Verantwortung über die eigene Beurteilung der Einbringlichkeit der - eben nicht zeitgerecht realisierbaren - Forderungen der Fa.A*** GesmbH rügt, bezieht er sich mithin zum einen auf keine entscheidungswesentlichen Tatsachen und bekämpft zum andern in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffensenates (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), der in freier Überzeugung und gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.G***, insbesondere auch zur Frage der objektiven Sorgfaltswidrigkeit, den Einlassungen des Angeklagten mit zureichender und auch sonst mängelfreier Begründung den Glauben versagte. Die Beschwerde vernachlässigt zudem, daß für die Tatbilder der fahrlässigen Krida unbewußte Fahrlässigkeit genügt (Leukauf-Steininger2, RN 15 zu Paragraph 159, StGB) und es unter diesem Gesichtspunkt auf eine dem Angeklagten unterlaufene Fehleinschätzung der Einbringlichkeit von Außenständen ebensowenig ankommt, wie auf eine Falschbezeichnung des mit der Darlehensvergabe verbundenen Risikos und der finanziellen Unternehmenssituation im Stadium bereits erkennbarer (wenngleich vom Täter unbewußt fahrlässig nicht erkannter: Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) Zahlungsunfähigkeit. Demnach bedurfte es auch keines Eingehens darauf, auf welche Weise der Beschwerdeführer "das Exekutionswesen (gemeint die Einbringung der Forderungen) betrieb".

Nicht entscheidungswesentlich ist auch, ob der Beschwerdeführer dem Mitangeklagten B*** (erst) im Jahr 1976 den Rat gab, die Einleitung des Ausgleichsverfahrens zu beantragen. Den Beschwerdeführer trifft ja der Vorwurf der - im Sinn des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB tatbildlichen - Gläubigerbenachteiligung (durch Zahlung von Schulden, Eingehen neuer Schulden und Unterlassung einer Antragstellung auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens) schon für den Zeitraum ab der Erkennbarkeit der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft spätestens Anfang 1975 bis zum Ausscheiden aus der Gesellschaft etwa Mitte 1975. Da sich überdies bei Wegfall einer der mehreren (genannten) Begehungsformen des alternativen Mischtatbestandes des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB an der strafrechtlichen Subsumtion nichts ändern würde, fehlt es dem Beschwerdeführer - mangels entsprechender Beschwer - an der Legitimation für die Bekämpfung des Vorwurfes der Gläubigerbenachteiligung durch Unterlassung eines rechtzeitigen Antrages auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens

vergleiche Mayerhofer-Rieder2, ENr 13 zu Paragraph 159, StGB).

Dem Ersturteil haftet, dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider, aber auch nicht der Begründungsmangel eines inneren Widerspruchs an:

Die Feststellungen über die Vermittlung von Darlehen als Geschäftsgegenstand der Fa.A*** GesmbH und deren nach den Vertragsformularen sukzessiv unterschiedlich geregelte Unternehmenshaftung beziehen sich auf die (möglicherweise ursprünglich grundsätzlich auf eine Abgrenzung von den Kriterien bankspezifischer Geldgeschäfte ausgerichtete) rechtliche Gestaltung des Verhältnisses zwischen Geldgeber, Darlehensnehmer und der Fa.A*** GesmbH. Die dem Gutachten des Banksachverständigen B*** (Band römisch vierzehn ON 590 in Verbindung mit ON 578 S 190 ff d.A) folgenden Urteilsannahmen, wonach mangels einer Ersichtlichmachung der jeweiligen Zuordnung von Darlehensgebern und Darlehensnehmern in der nur unvollständigen Buchhaltung und mangels einer konsequenten Trennung zwischen Fremd(= Treuhand-)Geldern und Eigengeld die Fa.A*** GesmbH de facto wie auch de jure Kredite nicht bloß (in einer Art Treuhandschaftsverhältnis) vermittelte, in Wahrheit vielmehr selbst Bankgeschäfte betrieb (bei welchen die Geldbeträge der Einleger in das Vermögen der Gesellschaft übergingen und von ihr selbständig weiterverliehen wurden: Einleger- bzw Kreditgeschäfte), betreffen den von den erwähnten Formularen abweichenden tatsächlichen Inhalt der Geschäftstätigkeit der Fa.A*** GesmbH und deren zivilrechtliche Beurteilung (S 15 f der Urteilsausfertigung).

Der Zeitpunkt der Aufnahme des Mitangeklagten B*** in das Unternehmen und die Frage, für welche Arbeitstätigkeiten dies geschah, ist entgegen der diesbezüglichen Rüge einer Aktenwidrigkeit ebenfalls nicht entscheidend. Auch wenn der Mitangeklagte das Unternehmen "bestens gekannt haben mußte", ist dies unter dem Aspekt der Tatbestandsvoraussetzungen der fahrlässigen Krida ohne Einfluß auf die Vorwerfbarkeit objektiv und subjektiv sorgfaltswidrigen Verhaltens des Beschwerdeführers selbst.

Die Feststellung über die leichtsinnige und unverhältnismäßige Kreditbenützung und Kreditgewährung schon etwa ab dem Beginn des Jahres 1973 ist ebenfalls durch das Gutachten des Sachverständigen Dr.G*** (und das zugrundeliegende Gutachten des Sachverständigen Dkfm K***) gedeckt und daher zureichend begründet. Denn darnach litt die Fa.A*** GesmbH, wie bereits dargelegt, von Anfang an an einer erheblich zu geringen Kapitalausstattung, die bereits ab der Mitte des Jahres 1973 zu einer sehr deutlichen, in der Folge (von geringfügigen Schwankungen abgesehen) regelmäßig wachsenden Überschuldung in Millionenhöhe führte, wobei den Geschäftsführern mangels einer ordnungsgemäßen Führung der Buchhaltung der erforderliche Überblick über die finanzielle Situation nicht möglich war vergleiche Band römisch zehn ON 305 S 683 ff in Verbindung mit Band römisch vierzehn ON 578 S 164 ff d.A). Damit sind die vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Bankrotthandlungen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Beziehung hinreichend substantiiert: Solcherart bestand die leichtsinnige Kreditbenützung in der darlehensweisen Hereinnahme von Anlegergeldern ohne sorgfältige Prüfung der Möglichkeit ihrer rechtzeitigen Rückzahlung, die leichtsinnige Kreditgewährung

in der (Weiter-)Vergabe dieser Darlehen ohne ausreichende Sicherheiten und unter Außerachtlassung der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse vergleiche auch Leukauf-Steininger2, RN 6 zu Paragraph 159, StGB).

Schuldspruch (richtig:) C/I:

Vorweg ist festzuhalten, daß jenen rechtlichen Gesichtspunkten, die eine Aufhebung des Schuldspruchs der Angeklagten Dr. Renate D*** notwendig machten, sinngemäß auch in bezug auf den Schuldspruch des Angeklagten Mag.Helmut D*** wegen Vergehens nach dem Paragraph 114, Absatz eins, ASVG maßgebliche Bedeutung zukommt. Mit der Frage der Zustellung der auf den Tatzeitraum entfallenen Beitragsvorschreibungen releviert auch dieser Angeklagte im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) tatsächliche Umstände, die - wie bereits dargelegt - als Komponenten der Fälligkeit der anteiligen Beitragszahlungen aus materiellrechtlicher Sicht wesentliche Tatsachengrundlagen der Tatbestandsverwirklichung nach dem Paragraph 114, Absatz eins, ASVG betreffen. Da nach den Verfahrensergebnissen im Mai 1979 über das Vermögen der Fa. B*** Bodenrealitäten- An- und Verkaufs GesmbH der Konkurs eröffnet wurde (Band römisch vierzehn S 162, 163 und 171), ein nach dem Paragraph 114, Absatz eins, ASVG tatbestandsmäßiges Verhalten des Beschwerdeführers nach Konkurseröffnung nicht mehr in Betracht kommt (nv 10 Os 170/80) und sich solcherart auch im Fall des Angeklagten Mag. D*** vorweg nur verhältnismäßig geringfügige zeitliche Verzögerungen der Abführung von (der Höhe nach wirtschaftlich erneut nicht besonders ins Gewicht fallenden) Dienstnehmeranteilen als indiziert erweisen, kommt den bezüglichen Feststellungsmängeln (Ziffer 9, Litera a,) erhöhte Bedeutung zu. Dies umso mehr, als es gerade in Anbetracht des zeitlichen Naheverhältnisses zwischen Tatausführung und Konkurseröffnung von Belang ist, ob und in welchem Umfang dem Angeklagten als (faktischem) Geschäftsführer des insolvenzbedrohten Dienstgeberunternehmens im Tatzeitraum überhaupt die jeweiligen Nettolöhne übersteigende Mittel zur Verfügung standen, weil er sich nur durch den Einsatz entsprechender Mittelüberschüsse für andere Zwecke als für Beitragszahlungen an den Sozialversicherungsträger nach dem Paragraph 114, Absatz eins, StGB strafbar machen konnte (Leukauf-Steininger, Nebengesetze2, EGr Nr 10 zu Paragraph 114, ASVG). Auch in dieser Richtung ist das angefochtene Urteil mit einem materiellrechtlich erheblichen Feststellungsmangel behaftet. Aus den dargelegten Erwägungen war auch im Punkt C/I des Schuldspruchs mit Urteilsaufhebung vorzugehen und dem Erstgericht die Verfahrenserneuerung aufzutragen, weshalb sich ein Eingehen auf die weitere Beschwerdeargumentation zu diesem Urteilsfaktum erübrigt. Lediglich vollständigkeitshalber ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, daß das Erstgericht dem Beschwerdeführer zu Recht Subjektqualität nach dem Paragraph 114, Absatz eins, ASVG zuerkannte:

Durch die am 1.Jänner 1979 in Kraft getretene (Artikel römisch eins, Ziffer 46, der 33. ASVG-Novelle, BGBl 1978/684) Ergänzung des Paragraph 114, ASVG mit einer ausdrücklichen Bestimmung über die Deliktshaftung im Fall juristischer Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts (ohne Rechtspersönlichkeit) als Dienstgeber (Absatz 2) wurde lediglich die - bereits bis dahin nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bejahte vergleiche ua SSt 41/52; nv 12 Os 174/78) - strafrechtliche Haftung natürlicher Personen, die dem vertretungs- oder geschäftsführungsbefugten Organ einer Körperschaft oder Personenhandelsgesellschaft angehören, ausdrücklich gesetzlich geregelt. Dies allerdings mit der aus den Materialien hervorgehenden Einschränkung, daß - im Gegensatz zu den verwandten Bestimmungen des StGB (Paragraphen 161,; 309) - leitende Angestellte von der Haftung ausgeschlossen sind (EBRV zur 33. ASVG-Novelle, 1084 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode S 42). Im übrigen besteht in der Haftung vertretungs- oder geschäftsführungsbefugter Organe (Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands, Prokuristen) kein prinzipieller Unterschied zum StGB. Daher gelten insofern für den faktischen Geschäftsführer idente Kriterien. Ein solcher haftet sowohl nach dem Paragraph 161, Absatz eins, StGB als auch nach dem Paragraph 114, Absatz 2, ASVG als Organ (so schon EvBl 1978/42 in bezug auf Paragraph 114, ASVG aF). Da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen im Tatzeitraum (November 1978 bis März 1979) tatsächlicher Geschäftsführer des in Rede stehenden Unternehmens war, fehlte es ihm der Beschwerdeauffassung zuwider (auch unter Mitberücksichtigung des Analogieverbots nach dem Paragraph eins, Absatz eins, StGB - vergleiche Leukauf-Steininger2, RN 14 zu Paragraph 161, StGB) nicht an der Subjektseignung nach dem Paragraph 114, Absatz eins, ASVG.

Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO

Schuldsprüche B/ römisch eins und II/:

Die Tatbilder der fahrlässigen Krida setzen weder im (ersten) Fall der Gläubigerbenachteiligung durch fahrlässige Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit (Paragraph 486, Absatz eins, Ziffer eins, StGB bzw Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) noch im (zweiten) Fall der Gläubigerbenachteiligung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) die Feststellung eines ziffernmäßig bestimmten Schadens voraus. Im ersten Fall liegt die pönalisierte Gläubigerschädigung schon im Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners, im zweiten darin, daß durch die Tathandlung(en) die Stellung und Beziehung der Gläubiger zueinander zum Nachteil eines Teiles von ihnen verschoben und der allen Gläubigern gemeinsame Befriedigungsfonds in einer dem Grundsatz der "par conditio creditorum" widersprechenden Weise verändert wird vergleiche ua Leukauf-Steininger2, RN 7 a, 11 ff zu Paragraph 159, StGB). Näherer Feststellungen über die Gläubigerbenachteiligung bedürfte es im zweiten Fall (Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) nur, wenn die Masse zur Gläubigerbefriedigung ausreichen könnte (13 Os 164/80), was vorliegend angesichts einer festgestellten Überschuldung von fast 6,800.000 S zum Zeitpunkt der Gesellschaftsveräußerung durch den Beschwerdeführer ausscheidet. Der (teils formal verfehlt auch im Rahmen der Mängelrüge erhobene) Beschwerdeeinwand von Feststellungsmängeln zur Gläubigerschädigung geht daher fehl.

Nicht an die bei Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes bindenden Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Urteils hält sich die Beschwerde mit ihrer Argumentation, wonach eine Schädigung der Geldgeber der Fa. A*** GesmbH deshalb nicht hätte eintreten können, weil jenen im Konkurs die Stellung von Aussonderungsberechtigten zugekommen wäre. Die Beschwerde übersieht, daß nach den - schon wiederholt wiedergegebenen - Urteilsannahmen über die tatsächliche Gestaltung der Anlegung von Geldbeträgen durch Kreditgeber einerseits und Weitervergabe von Krediten durch die Fa. A*** GesmbH andererseits keine bloßen Kreditvermittlungen, sondern Bank-(Einlagen- und Kredit-)Geschäfte vorlagen. Davon abgesehen könnte selbst dann, wenn die Kreditvaluta Treuhandgut darstellte und - als Voraussetzung der angesprochenen Mengenvindikation (Paragraph 415, ABGB) - vom sonstigen Vermögen des Treuhandgebers mit hinreichender Deutlichkeit abgrenzbar wäre vergleiche SZ 50/42), eine als fahrlässige Krida faßbare Gläubigerbenachteiligung nur bei zureichender Masse allenfalls ausgeschlossen werden. Diese Voraussetzung traf aber, wie bereits erwähnt, im konkreten Fall nicht zu. Überdies kann erneut entgegen dem Beschwerdestandpunkt - auch von der geforderten Abgrenzung nicht die Rede sein, wenn festgestelltermaßen eine Trennung zwischen Eigen- und Fremdgeld (noch dazu bei unzureichender) Buchhaltung unterblieb. Daß Forderungen des Gemeinschuldners, die er weder in Kürze realisieren noch zur Abdeckung sämtlicher Verbindlichkeiten verwenden kann und will, der Annahme seiner Zahlungsunfähigkeit nicht entgegenstehen, wurde bei Erörterung der Mängelrüge gleichfalls bereits dargetan.

Mit jenem Vorbringen zur Rechtsrüge, mit welchem der Beschwerdeführer sowohl seine Zahlungsunfähigkeit als auch deren Erkennbarkeit durch ihn bestreitet, entfernt er sich neuerlich vom Urteilssachverhalt und bringt den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund solcherart nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Richtig ist zwar im weiteren, daß die Verpflichtung zur Anmeldung eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur den Schuldner selbst, allenfalls auch qualifizierte bevollmächtigte Geschäftsführer, nicht aber den de-facto-Geschäftsführer trifft (Mayerhofer-Rieder2, ENr 30 zu Paragraph 159, StGB; Leukauf-Steininger2, RN 13 zu Paragraph 161, StGB; 13 Os 195/83). Eine strafrechtliche Haftung eines solchen Geschäftsführers, der nicht zugleich (im Sinn des Paragraph 15, GesmbHG) vertretungsbefugtes Organ ist, kann sich (unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) nur ergeben, wenn er zur Anmeldung des Insolvenzverfahrens im besonderen bevollmächtigt ist, oder ihm in bezug auf eine entsprechende Säumigkeit des zur Anmeldung legitimierten Organs Beitragstäterschaft (Paragraph 12, dritter Fall StGB) zur Last fällt vergleiche Leukauf-Steininger2, RN 45/4 zu Paragraph 12, StGB; SSt 51/2; RZ 1980/21 mit Glosse Burgstallers). Ob diese Voraussetzungen auf den Beschwerdeführer, der zufolge seines maßgeblichen Einflusses auf den Geschäftsführer B*** sowohl während der Ausübung der Prokura - bei der ihn jedenfalls eine deliktsspezifische eigene Sorgfaltspflicht traf (Paragraphen 49, HGB; 161, 309 StGB) - als auch noch danach bis zur Veräußerung des Unternehmens als de-facto-Geschäftsführer wirkte, zutrafen oder nicht, kann ungeprüft bleiben. Ist dies doch - wie gleichfalls bereits dargelegt ohne Einfluß auf die strafrechtliche Zurechnung der durch das Eingehen neuer Schulden und durch die Zahlung von Schulden verwirklichten alternativen Begehungsformen des Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB. Die darauf beruhende Gläubigerbenachteiligung fällt dem Beschwerdeführer aber als insofern gemäß dem Paragraph 161, Absatz eins, StGB verantwortlichem de-facto-Geschäftsführer zur Last vergleiche Leukauf-Steininger2, RN 11 zu Paragraph 161, StGB).

Schließlich haften den Schuldsprüchen B/ I/ und II/ auch keine Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite an:

Die in den Feststellungen (wie dargelegt) hinreichend substantiierten Bankrotthandlungen (Paragraph 486, Absatz eins, Ziffer eins, StG und Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) und die ihnen zugrundeliegende objektive Sorgfaltswidrigkeit sowie die objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs indizieren die subjektive Sorgfaltswidrigkeit bzw. die subjektive Voraussehbarkeit des Erfolgs und damit den Fahrlässigkeitsvorwurf vergleiche Kienapfel, BT römisch zwei, RN 45 zu Paragraph 159, StGB, AT Ziffer 25, RN 22 ff; Burgstaller im WK, Rz 88, 95 zu Paragraph 6, StGB; nv 11 Os 95/81, 9 Os 68/82 ua). Eine nähere Prüfung der subjektiven Fahrlässigkeitskomponenten war nach Lage des Falles entbehrlich. Denn die in der Beschwerde zitierte angebliche Rechtsberatung durch einen ehemaligen Richter und einen Ministerialbeamten betrifft ja nur die theoretische rechtliche Gestaltung der Entgegennahme und Weitergabe von Geldbeträgen, wie sie in den verwendeten Vertragsformularen zum Ausdruck kommt, nicht aber die den Kriterien einer Treuhandschaft nicht genügende tatsächliche und wirtschaftliche Unternehmensgestion.

Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO

Die Rechtsrüge versagt auch in diesem Punkt: Nach Artikel 6, Absatz eins, MRK hat jedermann ua darauf Anspruch, daß seine Sache "innerhalb einer angemessenen Frist" gehört wird. Kommt nun ein Gericht seiner Verpflichtung zur zügigen Erledigung einer anhängigen

Sache nicht nach, so entsteht aber kein Verfolgungshindernis: Die vom Beschwerdeführer bemängelte lange Verfahrensdauer bleibt also für die Verfolgbarkeit der Tat ohne Bedeutung; Verzögerungen solcherart müssen vielmehr im Einzelfall - so ein Schuldspruch ergeht - im Rahmen der Strafzumessung als Milderungsumstand entsprechend berücksichtigt werden.

Demmach war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mag.Helmut D*** teilweise zu verwerfen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Mit ihren durch die Aufhebung des Urteils in den (sie betreffenden) Strafaussprüchen gegenstandslos gewordenen Berufungen waren die Angeklagten Mag.Helmut D*** und Dr.Renate D*** auf diese Entscheidung zu verweisen.

Anmerkung

E12196

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0110OS00011.87.1103.000

Dokumentnummer

JJT_19871103_OGH0002_0110OS00011_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010499 Rechtssatz 17.03.1977Zivilrecht; Strafrecht
Der Treugeber kann im Konkurs des Treuhänders die Aussonderung des zur Sicherung gegebenen Treugutes begehren, sofern der Sicherungszweck nicht oder nicht mehr besteht.
RS0074947 Rechtssatz 03.11.1987Strafrecht
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Art 6 Abs 1 MRK zur Erledigung der Sache "innerhalb angemessener Frist" begründet kein Verfolgungshindernis, sondern kann (und muß) im Fall eines Schuldspruches nur im Rahmen der Strafzumessung als Milderungsumstand e …
RS0084461 Rechtssatz 07.10.1960Strafrecht
§ 114 ASVG ist ein eigenes Delikt und kein Sonderfall der Veruntreuung. Es gibt keine tätige Reue. Wesen der strafbaren Handlung.
RS0084468 Rechtssatz 22.10.1956Zivilrecht; Strafrecht
Verhältnis zu § 533 RVO. Begriff des "Vorenthaltens". Schadensgutmachung kein Strafaufhebungsgrund. Unterlassung des Abzuges von Krankenkassenbeiträgen.
RS0084589 Rechtssatz 04.04.1957Strafrecht
Die Nichtabführung von Dienstnehmerbeiträgen begründet keinesfalls Veruntreuung. - Der Dienstgeber kann nicht nach § 114 ASVG belangt werden, wenn er von dem ihm gemäß § 60 ASVG zustehenden Einbehaltungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. - Stehen ihm im Zei …
RS0084627 Rechtssatz 27.07.1982Strafrecht
Beginn des deliktischen Vorenthaltens: Kein "Vorenthalten" vor Ablauf der dem Beitragsschuldner nach § 59 Abs 1 ASVG eingeräumten Frist von 8 Tagen ab Fälligkeit (§ 58 Abs 1 ASVG) der Beitragsschuld.
RS0084641 Rechtssatz 10.08.1977Zivilrecht; Strafrecht
Der Dienstgeber, der von seinem Recht Gebrauch macht, die auf den versicherten Dienstnehmer entfallenden Beitragsteile von dessen Entgelt abzuziehen, darf sich zwar die Mittel zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht durch Kürzung der Nettolöhne ve …
RS0084654 Rechtssatz 03.11.1987Strafrecht
Nach Konkurseröffnung kommt ein nach dem § 114 Abs 1 ASVG tatbestandmäßiges Verhalten nicht mehr in Betracht.
RS0084661 Rechtssatz 03.11.1987Zivilrecht; Strafrecht
Dem (bloß) faktischen Geschäftsführer einer GmbH, zu dessen tatsächlich übernommenem Agendenkreis das Einbehalten und die Abführung von Dienstnehmeranteilen an Sozialversicherungsbeiträgen zählt, kommt Subjektqualität nach § 114 ASVG zu.
RS0089078 Rechtssatz 20.12.1978Zivilrecht; Strafrecht
Was die subjektive Tatseite betrifft, macht sich der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB schuldig, war in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit die Benachteiligung der Gläubiger fahrlässig herbeiführt. Diesbezüglich genüg …
RS0089112 Rechtssatz 26.06.1929Zivilrecht; Strafrecht
Begriff der Fahrlässigkeit im Sinne des § 486 StG (nunmehr § 159 StGB).
RS0089712 Rechtssatz 22.01.1980Zivilrecht; Strafrecht
Handelt ein leitender Angestellter (§ 309 StGB) im Einverständnis mit dem Gemeinschuldner, haftet er unabhängig von der Bestimmung des § 161 StGB, und zwar als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) zu § 159 StGB, weil er zufolge der (auch) ihn selbst treff …
RS0094940 Rechtssatz 08.09.1978Zivilrecht; Strafrecht
Zahlungsunfähigkeit ist die Unfähigkeit des Schuldners mehrerer Gläubiger, mangels flüssiger Mittel binnen angemessener Frist und bei redlicher wirtschaftlicher Gebarung alle seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen.
RS0095092 Rechtssatz 03.11.1987Strafrecht
Weder Z 1, noch Z 2 des § 159 Abs 1 StGB setzt die Feststellung eines ziffernmäßig bestimmten Schadens voraus. Näherer Feststellungen über die Gläubigerbenachteiligung bedarf es im Fall des § 159 Abs 1 Z 2 StGB nur dann, wenn die Masse zur (vollständigen) G …
RS0095103 Rechtssatz 10.08.1977Strafrecht
Für die Zahlungsunfähigkeit ist Überschuldung nicht Voraussetzung, sodass vorhandenes, nicht rasch liquidierbares Vermögen der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegensteht (WK-StGB - 2 § 159 Rz 63).
RS0095244 Rechtssatz 03.11.1987Strafrecht
Leichtsinnige Kreditgewährung ohne ausreichende Sicherheiten und unter Außerachtlassung der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse.
RS0095258 Rechtssatz 08.04.1986Strafrecht
Leichtsinnig benützt Kredit, wer nicht sorgfältig erwägt, ob er den Kredit rechtzeitig werde zurückzahlen können (EvBl 1969/334 ua).
RS0095434 Rechtssatz 20.10.1987Strafrecht
§ 159 Abs 1 Z 2 StGB normiert einen alternativen Mischtatbestand. Für die Anfechtung einer einzelnen von mehreren dem Angeklagten zur Last liegenden dieser (demonstrativ aufgezählten) Begehungsarten fehlt es an der Rechtsmittellegitimation.
RS0095703 Rechtssatz 08.10.1974Strafrecht
Das Unterlassungsdelikt der nicht rechtzeitigen Konkursanmeldung trifft grundsätzlich nur den Schuldner selbst oder dessen vertretungsbefugtes Organ.
RS0095726 Rechtssatz 08.09.1978Strafrecht
Nicht nur das Eingehen oder Bezahlen neuer Schulden, sondern auch willkürliche Zahlungen an einzelne (alte) Gläubiger, die eine Veränderung des allen Gläubigern gemeinsamen Befriedigungsfonds bewirken, erfüllen § 159 Abs 1 Z 2 StGB.
RS0095737 Rechtssatz 04.03.1980Strafrecht
Eine Schädigung der Gläubiger kann darin gelegen sein, daß als Folge des Tatverhaltens die Stellung und Beziehung der Gläubiger zueinander zum Nachteil eines von ihnen verschobene und allenfalls der allen Gläubigern gemeinsame Befriedigungsfonds verändert w …
RS0097628 Rechtssatz 03.11.1987Strafrecht
Einem Angeklagten, der in der Hauptverhandlung zu Anklagevorwürfen, die ausschließlich seinen mitangeklagten Ehegatten betreffen, vernommen wird, steht die Ausübung eines Entschlagungsrechts als Zeuge nicht zu. Die Spaltung der Vernehmung einer Person in ei …
RS0097694 Rechtssatz 11.08.1955Strafrecht
Die Strafprozeßordnung läßt es grundsätzlich nicht zu, daß an einer Hauptverhandlung eine und dieselbe Person teils in der Rolle eines Angeklagten, teils in der Rolle eines Zeugen teilnimmt.
RS0098426 Rechtssatz 13.07.1976Strafrecht
Bei Vorliegen eines sich aus den Bestimmungen über das internationale Strafrecht oder aus den Prinzipien des Auslieferungsverkehrs ergebenden Verfolgungshindernisses ist insbesondere dann sofort mit Freispruch und nicht bloß mit Urteilsaufhebung vorzugehen, …
RS0098794 Rechtssatz 24.10.1956Strafrecht
Anklageausdehnung in der Hauptverhandlung schließt das Begehren eines Verfolgungsvorbehaltes in sich. Der Verfolgungsvorbehalt nach dem § 263 StPO kann als solcher mit einem Rechtsmittel überhaupt nicht angefochten werden.
RS0098796 Rechtssatz 25.05.1972Strafrecht
Der Angeklagte kann einen Verfolgungsvorbehalt nicht anfechten.
RS0099178 Rechtssatz 16.12.1963Strafrecht
Wurde der Beweisantrag nur in einem vor der Hauptverhandlung eingebrachten schriftlichen Beweisantrag, nicht aber in der Verhandlung selbst gestellt, ist dem Beschwerdeführer die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Z 4 StPO verwehrt.
RS0099189 Rechtssatz 18.11.1966Strafrecht
Um in Sinne des § 281 Z 4 StPO erheblich zu sein, muss ein Beweisantrag grundsätzlich nicht nur das Beweisthema und die Beweismittel angeben, sondern auch die Umstände, die erwarten lassen, dass seine Durchführung das behauptete Ergebnis haben werde (WK-StP …
RS0099903 Rechtssatz 17.09.1980Strafrecht
Wird bei einem alternativen Mischtatbestand (hier: § 269 Abs 1 StGB) eine der rechtliche gleichwertigen Begehungshandlungen angefochten, ohne dass deren Entfall die Annahme des Tatbestandes hindern könnte, weil dieser wegen der anderen Begehungshandlung erf …