Rechtssatz RS0010499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0010499
Geschäftszahl
7Ob813/76 (7Ob814/76); 7Ob606/77; 1Ob758/78; 2Ob90/80; 1Ob698/86; 11Os11/87; 8Ob12/09m
Entscheidungsdatum
21.12.2009
Rechtssatz
Der Treugeber kann im Konkurs des Treuhänders die Aussonderung des zur Sicherung gegebenen Treugutes begehren, sofern der Sicherungszweck nicht oder nicht mehr besteht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 813/76
Entscheidungstext OGH 17.03.1977 7 Ob 813/76
SZ 50/42
- 7 Ob 606/77
Entscheidungstext OGH 17.11.1977 7 Ob 606/77
SZ 50/150 = QuHGZ 1978 4/164
- 1 Ob 758/78
Entscheidungstext OGH 06.12.1978 1 Ob 758/78
nur: Der Treugeber kann im Konkurs des Treuhänders die Aussonderung
des zur Sicherung gegebenen Treugutes begehren. (T1)
- 2 Ob 90/80
Entscheidungstext OGH 16.09.1980 2 Ob 90/80
nur T1
- 1 Ob 698/86
Entscheidungstext OGH 28.01.1987 1 Ob 698/86
Auch
- 11 Os 11/87
Entscheidungstext OGH 03.11.1987 11 Os 11/87
Vgl auch
- 8 Ob 12/09m
Entscheidungstext OGH 21.12.2009 8 Ob 12/09m
Vgl aber; Beisatz: Eine Vereinbarung, derzufolge die Verkäufer nach wirksamer Übertragung des verkauften Geschäftsanteils an einer GmbH den dafür gezahlten Kaufpreis für den Fall der Ausübung eines Rückverkaufsrechts des Käufers „treuhändig" für den Käufer halten und dabei das wirtschaftliche Risiko (etwa einer verlustbringenden Veranlagung) tragen sollen, gewährt dem Käufer im Konkurs der Verkäufer kein Aussonderungsrecht. Durch die Geltendmachung des Rückverkaufsrechts im Sinn des § 1071 ABGB entsteht lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung des (im Voraus festgelegten) Rückkaufpreises gegen Rückübertragung der Gesellschaftsanteile. Die dargestellte Nebenabrede der Parteien rechtfertigt es nicht, die Forderungen gegen die Bank als den Verkäufern wirtschaftlich fremdes Vermögen anzusehen; sie kann daher keinen Aussonderungsgrund bilden. (T2);
Bem: Siehe auch RS0125600. (T3);
Veröff: SZ 2009/173
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0010499
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013
Dokumentnummer
JJR_19770317_OGH0002_0070OB00813_7600000_001