Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Revisionswerber ist nur darin beizupflichten, daß im Hinblick auf die im Schreiben vom 23. August 1972, vereinbarte Besicherung der Bankbürgschaften (Bankgarantien) das zwischen der Klägerin und der C-Bank begrundete Treuhandverhältnis nicht als rein uneigennützige, im ausschließlichen Interesse der Klägerin gelegene Treuhandschaft (Stanzl in Klang2 IV/1, 789; Kastner in Hämmerle-FS (1972), 175 f.) zu betrachten ist. Hiemit ist jedoch für den Revisionswerber nichts gewonnen. Auch im Konkurs des Treuhänders kann nämlich der Treugeber die Aussonderung des zu Sicherungszwecken gewidmeten Treugute begehren, soweit es dem Sicherungszwecke nicht oder nicht mehr dient (Bartsch-Pollak I3, 90, II3, 161 f.; Jäger, Kommentar zur Konkursordnung8 I, 630 f.; Klang2 II, 305; Stanzl in Klang2 IV/1, 792; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes3 II, 112; Kastner, Die Treuhand im österreichischen Recht in JBl. 1949, 422; Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechtes, 123; vgl. auch RGZ 145/193). Tilgt daher der Treugeber die Schuld des Treuhänders, so kann er das Treugut aus dessen Konkursmasse aussondern. Nur wenn die Schuld nicht getilgt wird, geht die dem Sicherungseigentümer zustehenden Rechtsmacht auf den Konkursmasseverwalter über (Klang2, II, 305). Ob die Schuld vor oder nach der Konkurseröffnung getilgt wurde, ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ohne Bedeutung. Maßgebend ist nur, daß der erhobene Aussonderungsanspruch im Zeitpunkt seiner Geltendmachung zu Recht besteht. Der ihm zugrundeliegende Gegenstand darf daher in diesem Zeitpunkt nicht zur Konkursmasse gehören (Bartsch-Pollak II2, 253; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 449; Jaeger, 630 f.). Mit ihren beiden Schreiben vom 18. April 1975 entließen aber die vorgenannten Versicherungsgesellschaften die C-Bank aus ihrer Haftung aus den erstellten Bankgarantien. Damit ist der zwischen der Klägerin und der C-Bank im Schreiben vom 23. August 1972 vereinbarte Sicherungszweck weggefallen und damit das Treuhandverhältnis zu einem rein uneigennützigen geworden. Ein solches Treuhandverhältnis berechtigt aber, wie der Revisionswerber selbst einräumt, den Treugeber zur Aussonderung des Treugutes aus der Konkursmasse des Treuhänders (vgl. Bartsch-Pollak I3, 90 und die eingangs zitierte Literatur).Dem Revisionswerber ist nur darin beizupflichten, daß im Hinblick auf die im Schreiben vom 23. August 1972, vereinbarte Besicherung der Bankbürgschaften (Bankgarantien) das zwischen der Klägerin und der C-Bank begrundete Treuhandverhältnis nicht als rein uneigennützige, im ausschließlichen Interesse der Klägerin gelegene Treuhandschaft (Stanzl in Klang2 IV/1, 789; Kastner in Hämmerle-FS (1972), 175 f.) zu betrachten ist. Hiemit ist jedoch für den Revisionswerber nichts gewonnen. Auch im Konkurs des Treuhänders kann nämlich der Treugeber die Aussonderung des zu Sicherungszwecken gewidmeten Treugute begehren, soweit es dem Sicherungszwecke nicht oder nicht mehr dient (Bartsch-Pollak I3, 90, II3, 161 f.; Jäger, Kommentar zur Konkursordnung8 römisch eins, 630 f.; Klang2 römisch zwei, 305; Stanzl in Klang2 IV/1, 792; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes3 römisch zwei, 112; Kastner, Die Treuhand im österreichischen Recht in JBl. 1949, 422; Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechtes, 123; vergleiche auch RGZ 145/193). Tilgt daher der Treugeber die Schuld des Treuhänders, so kann er das Treugut aus dessen Konkursmasse aussondern. Nur wenn die Schuld nicht getilgt wird, geht die dem Sicherungseigentümer zustehenden Rechtsmacht auf den Konkursmasseverwalter über (Klang2, römisch zwei, 305). Ob die Schuld vor oder nach der Konkurseröffnung getilgt wurde, ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ohne Bedeutung. Maßgebend ist nur, daß der erhobene Aussonderungsanspruch im Zeitpunkt seiner Geltendmachung zu Recht besteht. Der ihm zugrundeliegende Gegenstand darf daher in diesem Zeitpunkt nicht zur Konkursmasse gehören (Bartsch-Pollak II2, 253; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht, 449; Jaeger, 630 f.). Mit ihren beiden Schreiben vom 18. April 1975 entließen aber die vorgenannten Versicherungsgesellschaften die C-Bank aus ihrer Haftung aus den erstellten Bankgarantien. Damit ist der zwischen der Klägerin und der C-Bank im Schreiben vom 23. August 1972 vereinbarte Sicherungszweck weggefallen und damit das Treuhandverhältnis zu einem rein uneigennützigen geworden. Ein solches Treuhandverhältnis berechtigt aber, wie der Revisionswerber selbst einräumt, den Treugeber zur Aussonderung des Treugutes aus der Konkursmasse des Treuhänders vergleiche Bartsch-Pollak I3, 90 und die eingangs zitierte Literatur).
Rekurs der Klägerin:
Mit Recht bekämpft die Rekurswerberin die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß ein Gläubiger aus dem Konkurs des Gemeinschuldners nur eine von diesem abgesondert verwahrte Geldmenge aussondern könne. Dem Berufungsgericht ist nur insofern beizupflichten, als die Aussonderung von Geld aus einer Konkursmasse dann nicht mehr möglich ist, wenn es infolge Vermengung im Sinne des § 371 ABGB nicht mehr der Eigentumsklage unterliegt (Bartsch-Pollak II3, 252). Dies ist jedoch nicht nur an Hand der Regelung des § 371 ABGB, sondern auch jener des § 415 ABGB zu beurteilen, die im Falle einer Vereinigung abgegrenzter Mengen gleichartiger Sachen dem Eigentümer eine Eigentumsklage auf die bestimmte (von ihm stammende) Quantität gewähren (Quantitäts- oder Mengenvindikation), die auf Abtrennung eines entsprechenden Teiles des Gemenges gerichtet ist (Klang2 II, 284 f.; Ehrenzweig I/2, 212; Koziol-Welser II/3, 51). Umstrittenist allerdings das Verhältnis zwischen der Vermengungsregel des § 371 ABGB und jener des § 415 ABGB. Nach der im Schrifttum nunmehr überwiegend vertretenen Ansicht bezieht sich § 415 ABGB auf solche Fälle, in denen die vermengten Sachen vom sonstigen Vermögen des Erwerbers noch abgrenzbar sind. § 371 ABGB kommt hingegen nur dann zur Anwendung, wenn eine solche Abgrenzung nicht mehr möglich ist, sondern sich die Sache im Vermögen des anderen (hier Gemeinschuldner) "verloren" hat (Ehrenzweig I/2, 215 f.; Koziol–Welser I3, 52). Hier besteht aber in der Konkursmasse, in die der Beklagte die Treuhandeinlage der Rekurswerberin einbezogen hat, noch ein Vermögen, innerhalb dessen der Geldbetrag, dessen Aussonderung die Klägerin begehrt, abgegrenzt werden kann. Gegen die Annahme, daß dieser Geldbetrag nicht mehr vorhanden wäre, spricht schon der Umstand, daß die C-Bank über die Treuhandeinlagen der Klägerin auf diese lautende Soll- und Habenkonten führte und die jeweils eingezahlten Beträge nur als durchlaufende Post behandelte. Außerdem gab der Beklagte in der Verhandlungstagsatzung am 2. März 1976 das auf 21.411.114,42 S ausgedehnte Klagebegehren "zahlenmäßig" als richtig zu und hielt nur seine Bestreitung dem Gründe nach aufrecht. Darin liegt aber auch das Zugeständnis, daß auf den Konten der Klägerin im Zeitpunkte des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz tatsächlich Einlagen in der Höhe des Klagsbetrages vorhanden waren. Die Rechtssache ist somit auch hinsichtlich des Leistungsbegehrens im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils spruchreif.Mit Recht bekämpft die Rekurswerberin die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß ein Gläubiger aus dem Konkurs des Gemeinschuldners nur eine von diesem abgesondert verwahrte Geldmenge aussondern könne. Dem Berufungsgericht ist nur insofern beizupflichten, als die Aussonderung von Geld aus einer Konkursmasse dann nicht mehr möglich ist, wenn es infolge Vermengung im Sinne des Paragraph 371, ABGB nicht mehr der Eigentumsklage unterliegt (Bartsch-Pollak II3, 252). Dies ist jedoch nicht nur an Hand der Regelung des Paragraph 371, ABGB, sondern auch jener des Paragraph 415, ABGB zu beurteilen, die im Falle einer Vereinigung abgegrenzter Mengen gleichartiger Sachen dem Eigentümer eine Eigentumsklage auf die bestimmte (von ihm stammende) Quantität gewähren (Quantitäts- oder Mengenvindikation), die auf Abtrennung eines entsprechenden Teiles des Gemenges gerichtet ist (Klang2 römisch zwei, 284 f.; Ehrenzweig I/2, 212; Koziol-Welser II/3, 51). Umstrittenist allerdings das Verhältnis zwischen der Vermengungsregel des Paragraph 371, ABGB und jener des Paragraph 415, ABGB. Nach der im Schrifttum nunmehr überwiegend vertretenen Ansicht bezieht sich Paragraph 415, ABGB auf solche Fälle, in denen die vermengten Sachen vom sonstigen Vermögen des Erwerbers noch abgrenzbar sind. Paragraph 371, ABGB kommt hingegen nur dann zur Anwendung, wenn eine solche Abgrenzung nicht mehr möglich ist, sondern sich die Sache im Vermögen des anderen (hier Gemeinschuldner) "verloren" hat (Ehrenzweig I/2, 215 f.; Koziol–Welser I3, 52). Hier besteht aber in der Konkursmasse, in die der Beklagte die Treuhandeinlage der Rekurswerberin einbezogen hat, noch ein Vermögen, innerhalb dessen der Geldbetrag, dessen Aussonderung die Klägerin begehrt, abgegrenzt werden kann. Gegen die Annahme, daß dieser Geldbetrag nicht mehr vorhanden wäre, spricht schon der Umstand, daß die C-Bank über die Treuhandeinlagen der Klägerin auf diese lautende Soll- und Habenkonten führte und die jeweils eingezahlten Beträge nur als durchlaufende Post behandelte. Außerdem gab der Beklagte in der Verhandlungstagsatzung am 2. März 1976 das auf 21.411.114,42 S ausgedehnte Klagebegehren "zahlenmäßig" als richtig zu und hielt nur seine Bestreitung dem Gründe nach aufrecht. Darin liegt aber auch das Zugeständnis, daß auf den Konten der Klägerin im Zeitpunkte des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz tatsächlich Einlagen in der Höhe des Klagsbetrages vorhanden waren. Die Rechtssache ist somit auch hinsichtlich des Leistungsbegehrens im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils spruchreif.
Rekurs des Beklagten:
Der vom Beklagten erhobene Rekurs ist nur deshalb berechtigt, weil die Rechtssache, allerdings im Sinne einer Bestätigung des Ersturteils, spruchreif ist.