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Rechtssatz RS0119253×

Rechtssatz RS0119253

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0119253

Geschäftszahl

13Os178/03; 12Os37/04

Entscheidungsdatum

10.03.2005

Rechtssatz

Die auch beim Verteidigerwechsel sicherzustellende Effektivität der Verteidigung ist anhand der dem Angeklagten und seinem rechtskundigen Beistand insgesamt zur Verfügung stehenden Zeit zu messen. Je länger die Hauptverhandlung voraussichtlich noch dauern wird, desto geringer kann daher die Vorbereitungszeit für erste Prozesshandlungen im Verfahren angesetzt werden, weil es die dann jedenfalls sukzessiv mögliche umfassende Information zulässt, zweckdienliche Anträge in aller Regel in einem späteren Prozessstadium zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 178/03
    Entscheidungstext OGH 14.07.2004 13 Os 178/03
  • 12 Os 37/04
    Entscheidungstext OGH 10.03.2005 12 Os 37/04
    nur: Die Effektivität der Verteidigung ist anhand der dem Angeklagten und seinem rechtskundigen Beistand insgesamt zur Verfügung stehenden Zeit zu messen. Je länger die Hauptverhandlung voraussichtlich noch dauern wird, desto geringer kann daher die Vorbereitungszeit für erste Prozesshandlungen im Verfahren angesetzt werden, weil es die dann jedenfalls sukzessiv mögliche umfassende Information zulässt, zweckdienliche Anträge in aller Regel in einem späteren Prozessstadium zu stellen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119253

Dokumentnummer

JJR_20040714_OGH0002_0130OS00178_0300000_004