Rechtssatz RS0119791
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119791
Entscheidungsdatum
24.08.2022
Rechtssatz
Das Gericht kann ohne Anklageüberschreitung innerhalb jedes Vergehens nach § 159 StGB Begehungsarten des Abs 5 leg cit neben den oder an Stelle der im Strafantrag genannten annehmen. Eine von der Anklage abweichende Subsumtion ist grundsätzlich nur in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck zu bringen, wobei auch die Aufnahme zusätzlicher (in der Anklage nicht genannter) Begehungsformen in den Urteilstenor zulässig ist.Das Gericht kann ohne Anklageüberschreitung innerhalb jedes Vergehens nach Paragraph 159, StGB Begehungsarten des Absatz 5, leg cit neben den oder an Stelle der im Strafantrag genannten annehmen. Eine von der Anklage abweichende Subsumtion ist grundsätzlich nur in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck zu bringen, wobei auch die Aufnahme zusätzlicher (in der Anklage nicht genannter) Begehungsformen in den Urteilstenor zulässig ist.
Entscheidungstexte
- 12 Os 37/04
Entscheidungstext OGH 10.03.2005 12 Os 37/04
- 11 Os 52/05i
Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 52/05i
Vgl auch
- 11 Os 133/07d
Entscheidungstext OGH 16.09.2008 11 Os 133/07d
Vgl auch; Beisatz: § 159 Abs 1 StGB stellt bloß den deliktischen Erfolg der Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit unter Strafe. Bei der gegenständlich unangefochtenen Nichterweisbarkeit einer von mehreren angeklagten Tatbegehungsarten ist kein Freispruch zu fällen, sondern Letztere lediglich im verurteilenden Erkenntnis nicht anzuführen. (T1)
- 14 Os 58/22v
Entscheidungstext OGH 24.08.2022 14 Os 58/22v
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119791
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024
Dokumentnummer
JJR_20050310_OGH0002_0120OS00037_0400000_002