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Entscheidung 11 Os 40/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os40/03

Entscheidungsdatum

29.04.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Burtscher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen György Sandor M***** wegen der Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 16. Jänner 2003, GZ 418 Hv 2/02p-235, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil wurde György Sandor M***** der Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB (römisch eins./1./ und 2./), des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch zwei./1./) und des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (römisch zwei./2./) schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien

römisch eins./ Nachgenannte jeweils im Zuge homosexueller Aktivitäten

vorsätzlich getötet, und zwar

1./ nachts zum 6. Oktober 1997 Gerhard D*****, indem er ihm eine 1,5 m lange Metallgliederkette um den Hals schlang, sich auf seine linke Brustkorbhälfte kniete und ihn erdrosselte;

2./ am 30. November oder 1. Dezember 1998 Johann St*****, indem er ihm mit einem harten Gegenstand und einem mehrzinkigen Instrument mehrere Schläge auf den Kopf versetzte, ihn mit der eigenen um den Hals geschlungenen Krawatte drosselte und schließlich erwürgte; römisch zwei./ Nachgenannten mit Gewalt gegen ihre Person fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, und zwar

1./ nachts zum 6. Oktober 1997 Gerhard D***** durch die zu römisch eins./1./ angeführten Gewalthandlungen verschiedene näher angeführte Gebrauchs- und Wertgegenstände sowie Bargeld;

2./ am 30. November oder 1. Dezember 1998 Johann St***** durch die zu römisch eins./2./ angeführten Gewalthandlungen unter Verwendung der dort bezeichneten Waffen verschiedene näher angeführte Gebrauchs- und Wertgegenstände sowie Bargeld.

Die Geschworenen hatten stimmeneinhellig die nach den Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB, des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und des schweren Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB gestellten Hauptfragen bejaht und folgerichtig die Eventualfragen in Richtung Paragraph 143, letzter Fall StGB sowie Paragraph 164, Absatz eins, 2 und 4 letzter Fall StGB unbeantwortet gelassen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 6, (richtig: 8) und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) kritisiert die Abweisung des Antrags auf Vernehmung mehrerer zum Beweis dafür namhaft gemachter Zeugen, dass sich der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht in Österreich, sondern in Bratislava befunden habe (S 167/VI). Der Schwurgerichtshof durfte dies mit zutreffender Begründung - mit der sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt - ablehnen (S 231 f/VI), zumal bei Antragstellung nicht dargetan wurde, weshalb bei gegebener Sachlage die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse, somit nur die Einholung eines Erkundungsbeweises begehrt worden ist vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327, 330, 353). Soweit Zeugen auch zum Beweis dafür beantragt wurden, dass der Angeklagte "zu so einer Tat vom Wesen her gar nicht fähig sei", betrifft dies nicht sinnliche Wahrnehmungen, die einzig Gegenstand eines Zeugenbeweises sei können, sondern unzulässige Schlussfolgerungen oder Werturteile (Ratz aaO Rz 352, Mayerhofer StPO4 Paragraph 150, E 6b, 8). Soweit die Beschwerde die Nichterledigung eines schriftlich außerhalb der Hauptverhandlung eingebrachten Antrags bemängelt, steht ihr entgegen, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 238, StPO nur ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag Grundlage für die Geltendmachung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes sein kann (Ratz aaO Rz 310). Die Instruktionsrüge (richtig: Ziffer 8,) behauptet, die den Geschworenen erteilte Rechtsbelehrung sei irreführend unvollständig gewesen. Es hätte im Rahmen der Belehrung "schon bei der Belehrung zur Hauptfrage" wegen Mordes eine Auseinandersetzung mit den "für die Begehung der Tat nach Paragraph 76, StGB bzw Paragraph 88, StGB wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung bzw. der unabsichtlichen Tötung" stattfinden müssen. Die Beschwerde ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sie zum einen aktenwidrig davon ausgeht, es wären auch Eventualfragen in Richtung Totschlag und fahrlässiger Tötung (richtig: Paragraph 80, StGB) gestellt worden, zum anderen nicht dartut, weshalb - ungeachtet des klaren Gesetzeswortlauts (Paragraph 321, Absatz 2, StPO), demzufolge die Rechtsbelehrung nur zu tatsächlich gestellten Fragen zu erfolgen und nur eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung sowie eine Auslegung der in der Frage vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes zu enthalten hat – das Fehlen der begehrten Erläuterung eine irreführende Unvollständigkeit bewirke (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 65). Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) vermag (zu römisch eins./2./) mit dem Hinweis auf eine am Tatort gefundene nicht dem Angeklagten zuordenbare DNA-Spur sowie mit der Behauptung, die im Rahmen der Verfahrensrüge genannten Zeugen hätten auch von Amts wegen vernommen werden müssen, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.

Die Äußerung des nunmehrigen Wahlverteidigers gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO versucht bloß in prozessual unzulässiger Weise in der Nichtigkeitsbeschwerde unterlassenes Vorbringen - einschließlich Ausführungen zu einer im Rechtsmittel inhaltlich gar nicht geltend gemachten Fragenrüge (Ziffer 6,) - nachzuholen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 35, E 1). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO).

Anzumerken bleibt, dass die zu römisch eins./1./ und römisch zwei./1./ verwendete 1,5 m lange Metallgliederkette nach ihrer festgestellten Wirkungsweise einer Waffe im technischen Sinn gleichkommt und daher dem Waffenbegriff des Paragraph 143, zweiter Fall StGB zu unterstellen gewesen wäre vergleiche Eder-Rieder in WK2 Paragraph 143, Rz 18). Da die Nichtannahme der genannten Qualifikation zu römisch zwei./1./ jedoch zum Vorteil des Angeklagten wirkte und von der Anklagebehörde unbekämpft blieb, kann dies auf sich beruhen.

Zur Entscheidung über die Berufung ist die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz gegeben (Paragraphen 344, 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E69339 11Os40.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0110OS00040.03.0429.000

Dokumentnummer

JJT_20030429_OGH0002_0110OS00040_0300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0093928 Rechtssatz 09.09.1975Strafrecht
Waffen im Sinne des § 143 StGB sind nicht nur Waffen im technischen Sinn, sondern auch andere Mittel, die zur Verwendung als Waffe derart spezifisch geeignet sind, dass sie bezüglich Form und Wirkungsweise, sowie Anwendbarkeit in einem Kampf, Waffen im Sinn …
RS0097061 Rechtssatz 17.02.1994Strafrecht
Die Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur bietet keine Grundlage für eine (prozessual beachtliche) Nachholung eines in der Nichtigkeitsbeschwerde unterlassenen Vorbringens.
RS0097545 Rechtssatz 22.10.1981Strafrecht
Gegenstand einer Zeugenaussage sind nur sinnliche Wahrnehmungen des Zeugen über Tatsachen; die Wiedergabe des subjektiven Eindrucks eines Zeugen fällt nicht in den Rahmen seines gerichtlichen Zeugnisses.
RS0099099 Rechtssatz 29.08.1991Strafrecht
Nur Beweisanträge, die während der Hauptverhandlung gestellt wurden, können Grundlage einer Verfahrensrüge sein. Anträge, die in Schriftsätzen außerhalb der Hauptverhandlung eingebracht wurden, erfüllen diese Voraussetzungen nur, wenn sie vom Antragsteller …
RS0099453 Rechtssatz 26.03.1980Strafrecht
Im Beweisantrag muss (soweit dies nicht auf der Hand liegt) angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben soll.
RS0101091 Rechtssatz 29.09.1961Strafrecht
Die Rechtsbelehrung kann nur insoferne angefochten werden, als sie Fragen betrifft, die an die Geschwornen tatsächlich gestellt wurden (EvBl 1951/392).