Rechtssatz RS0089104
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089104
Entscheidungsdatum
11.12.2013
Rechtssatz
Strafbare Fahrlässigkeit im Sinne des § 6 StGB erfordert einen doppelten Sorgfaltsverstoß: erstens, daß der Täter einer objektiven, dh allgemein verbindlichen Sorgfaltspflicht zuwiderhandelt, und zweitens, daß dem Handelnden die Einhaltung diese Sorgfaltspflicht nach seinen individuellen Verhältnissen auch subjektiv möglich und zumutbar ist.Strafbare Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 6, StGB erfordert einen doppelten Sorgfaltsverstoß: erstens, daß der Täter einer objektiven, dh allgemein verbindlichen Sorgfaltspflicht zuwiderhandelt, und zweitens, daß dem Handelnden die Einhaltung diese Sorgfaltspflicht nach seinen individuellen Verhältnissen auch subjektiv möglich und zumutbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089104
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2014
Dokumentnummer
JJR_19950309_OGH0002_0150OS00019_9500000_001