Rechtssatz RS0096876
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096876
Entscheidungsdatum
03.09.2026
Rechtssatz
Eine allfällige Verletzung der Vorschrift des § 56 StPO ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht. Eine Ausscheidung des Verfahrens über einzelne strafbare Handlungen kann nicht unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels, sondern nur unter den formellen Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden. Soferne der Verteidiger des Angeklagten keine Möglichkeit zu einer vorherigen Stellungnahme zu der vom Gericht in Aussicht genommenen Ausscheidung gehabt haben sollte, wäre es seine Aufgabe gewesen, nach Verkündung des Ausscheidungsbeschlusses die seinem Standpunkt entsprechenden Anträge zu stellen.Eine allfällige Verletzung der Vorschrift des Paragraph 56, StPO ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht. Eine Ausscheidung des Verfahrens über einzelne strafbare Handlungen kann nicht unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels, sondern nur unter den formellen Voraussetzungen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bekämpft werden. Soferne der Verteidiger des Angeklagten keine Möglichkeit zu einer vorherigen Stellungnahme zu der vom Gericht in Aussicht genommenen Ausscheidung gehabt haben sollte, wäre es seine Aufgabe gewesen, nach Verkündung des Ausscheidungsbeschlusses die seinem Standpunkt entsprechenden Anträge zu stellen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 140/88
Entscheidungstext OGH 19.01.1989 12 Os 140/88
- 12 Os 1/96
Entscheidungstext OGH 21.03.1996 12 Os 1/96
Vgl auch
- 15 Os 120/03
Entscheidungstext OGH 18.03.2004 15 Os 120/03
Auch; nur: Eine allfällige Verletzung der Vorschrift des § 56 StPO ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht. Eine Ausscheidung des Verfahrens kann nur unter den formellen Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden. (T1)
- 11 Os 52/05i
Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 52/05i
Auch
- 11 Os 104/04
Entscheidungstext OGH 23.01.2007 11 Os 104/04
Auch; nur: Eine Ausscheidung des Verfahrens kann nur unter den formellen Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden. (T2)
Beisatz: Eine in der früheren Hauptverhandlung erfolgte Verfahrensausscheidung, die infolge späterer Wiedereinbeziehung längst überholt und in der für die Urteilsfindung maßgeblichen, gemäß § 276a StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung gar nicht mehr wirksam ist, kann nicht mehr zum Gegenstand einer Verfahrensrüge nach §281 Abs 1 Z 4 StPO gemacht werden. (T3)
- 15 Os 135/14p
Entscheidungstext OGH 03.12.2014 15 Os 135/14p
Auch; Beisatz: Die Ausscheidung und Abtretung des Verfahrens wurde nicht beantragt. (T4)
- 14 Os 89/17w
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 14 Os 89/17w
Auch; Beisatz: Nunmehr § 37 Abs 1 StPO. (T5)
- 15 Os 82/26m
Entscheidungstext OGH 03.09.2026 15 Os 82/26m
vgl; Beisatz wie T5
- 15 Os 81/26i
Entscheidungstext OGH 03.09.2026 15 Os 81/26i
vgl; Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096876
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026
Dokumentnummer
JJR_19890119_OGH0002_0120OS00140_8800000_001