Von den gegen dieses Urteil - seitens der Staatsanwaltschaft aus Z 4, von beiden Angeklagten aus Z 5 und 10, von Janez E* überdies aus Z 4, 5 a und 11 des § 281 StPO - erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt nur jener der Staatsanwaltschaft Berechtigung zu.Von den gegen dieses Urteil - seitens der Staatsanwaltschaft aus Ziffer 4,, von beiden Angeklagten aus Ziffer 5 und 10, von Janez E* überdies aus Ziffer 4, 5, a und 11 des Paragraph 281, StPO - erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt nur jener der Staatsanwaltschaft Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft:
Da die von der Staatsanwaltschaft allein bekämpfte Faktenausscheidung vom Schöffensenat im Zusammenhang mit der Beratung über Beweisanträge der Anklagebehörde beschlossen und in Verbindung mit dem diese Beweisanträge betreffenden Beschluß ohne entsprechende Anhörung der Staatsanwaltschaft verkündet wurde, der die Hauptverhandlung verrichtende Anklagevertreter dem Ausscheidungsbeschluß jedoch unmittelbar nach dessen Verkündung unter Hinweis auf die Nichterledigung seiner vorausgegangenen Anträge unter ausdrücklichem Vorbehalt der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO widersprach, erweisen sich zunächst die gesetzlichen Formalvoraussetzungen der staatsanwaltschaftlichen Verfahrensrüge als erfüllt.Da die von der Staatsanwaltschaft allein bekämpfte Faktenausscheidung vom Schöffensenat im Zusammenhang mit der Beratung über Beweisanträge der Anklagebehörde beschlossen und in Verbindung mit dem diese Beweisanträge betreffenden Beschluß ohne entsprechende Anhörung der Staatsanwaltschaft verkündet wurde, der die Hauptverhandlung verrichtende Anklagevertreter dem Ausscheidungsbeschluß jedoch unmittelbar nach dessen Verkündung unter Hinweis auf die Nichterledigung seiner vorausgegangenen Anträge unter ausdrücklichem Vorbehalt der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO widersprach, erweisen sich zunächst die gesetzlichen Formalvoraussetzungen der staatsanwaltschaftlichen Verfahrensrüge als erfüllt.
Der Beschwerdeargumentation ist aber auch beizupflichten, daß die gerügte Verfahrensausscheidung auf eine entscheidende Beeinträchtigung der hier aktuellen Strafverfolgungsrechte hinausläuft. Mag es auch an einer unbedingten gerichtlichen Verpflichtung fehlen, alle gegen einen Angeklagten anhängigen Strafverfahren gemeinsam zu führen, weshalb auch nicht jede Verletzung der in §§ 56 und 57 StPO normierten Vorschriften zwangsläufig Nichtigkeit begründet, scheidet eine gesonderte Verfahrensführung jedenfalls dann zwingend aus, wenn hiedurch (dem Angeklagten oder) der Anklage materiellrechtliche Nachteile erwachsen (SSt 59/16). Gerade diese Voraussetzung trifft im konkreten Fall aber zu, berührt doch die bekämpfte Faktenausscheidung eine Wertgrenze, die sowohl für die Unterstellung unter ein bestimmtes Strafgesetz als auch für den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Bedeutung aufweist. Bei der in Rede stehenden Fallkonstellation hätte nämlich ein Schuldspruch auch wegen der unerledigt gebliebenen Anklagefakten die umfassende Tatsubsumtion auch unter die strafsatzerhöhende Qualifikation nach § 128 Abs 2 StGB zur Folge. Davon ausgehend blieb jedoch für die vom Erstgericht zur Fundierung des Ausscheidungsbeschlusses herangezogenen, primär prozeßökonomisch dominierten Erwägungen kein gesetzeskonformer Freiraum.Der Beschwerdeargumentation ist aber auch beizupflichten, daß die gerügte Verfahrensausscheidung auf eine entscheidende Beeinträchtigung der hier aktuellen Strafverfolgungsrechte hinausläuft. Mag es auch an einer unbedingten gerichtlichen Verpflichtung fehlen, alle gegen einen Angeklagten anhängigen Strafverfahren gemeinsam zu führen, weshalb auch nicht jede Verletzung der in Paragraphen 56 und 57 StPO normierten Vorschriften zwangsläufig Nichtigkeit begründet, scheidet eine gesonderte Verfahrensführung jedenfalls dann zwingend aus, wenn hiedurch (dem Angeklagten oder) der Anklage materiellrechtliche Nachteile erwachsen (SSt 59/16). Gerade diese Voraussetzung trifft im konkreten Fall aber zu, berührt doch die bekämpfte Faktenausscheidung eine Wertgrenze, die sowohl für die Unterstellung unter ein bestimmtes Strafgesetz als auch für den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Bedeutung aufweist. Bei der in Rede stehenden Fallkonstellation hätte nämlich ein Schuldspruch auch wegen der unerledigt gebliebenen Anklagefakten die umfassende Tatsubsumtion auch unter die strafsatzerhöhende Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB zur Folge. Davon ausgehend blieb jedoch für die vom Erstgericht zur Fundierung des Ausscheidungsbeschlusses herangezogenen, primär prozeßökonomisch dominierten Erwägungen kein gesetzeskonformer Freiraum.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war sohin spruchgemäß mit Teilkassierung des angefochtenen Urteils und Anordnung einer partiellen Verfahrenserneuerung unter Einbeziehung der unerledigt gebliebenen Anklagefakten vorzugehen.
Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Janez E* und Srecko S*:
Beide Angeklagten bekämpfen mit ihren - getrennt ausgeführten - Nichtigkeitsbeschwerden lediglich die ihnen angelasteten Tatqualifikationen der Bandenmitgliedschaft und der Gewerbsmäßigkeit, ohne allerdings damit im Recht zu sein.
Soweit der Angeklagte Janez E* in dem bereits erörterten Ausscheidungsbeschluß eine "klassische Umgehung des § 56 StPO" erblickt (Z 4), genügt der Hinweis auf die für die Stattgebung der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde maßgebenden Erwägungen, ganz abgesehen davon, daß den dort einleitend erörterten gesetzlichen Formalvoraussetzungen einer derartigen Verfahrensrüge seitens dieses Beschwerdeführers mangels entsprechender Antragstellung unmittelbar nach Beschlußverkündung nicht wie geboten Rechnung getragen wurde.Soweit der Angeklagte Janez E* in dem bereits erörterten Ausscheidungsbeschluß eine "klassische Umgehung des Paragraph 56, StPO" erblickt (Ziffer 4,), genügt der Hinweis auf die für die Stattgebung der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde maßgebenden Erwägungen, ganz abgesehen davon, daß den dort einleitend erörterten gesetzlichen Formalvoraussetzungen einer derartigen Verfahrensrüge seitens dieses Beschwerdeführers mangels entsprechender Antragstellung unmittelbar nach Beschlußverkündung nicht wie geboten Rechnung getragen wurde.
Die Mängelrüge (Z 5) erweist sich als einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich, weil sie sich in dem nicht weiter substantiierten Vorwurf erschöpft, daß den erstgerichtlichen Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tatbegehung als Mitglied einer Bande das Versäumnis zugrunde liege, die subjektiven Tatkomponenten "zu hinterfragen" und dementsprechend zureichend zu begründen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) erweist sich als einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich, weil sie sich in dem nicht weiter substantiierten Vorwurf erschöpft, daß den erstgerichtlichen Feststellungen zur gewerbsmäßigen Tatbegehung als Mitglied einer Bande das Versäumnis zugrunde liege, die subjektiven Tatkomponenten "zu hinterfragen" und dementsprechend zureichend zu begründen.
Auch was im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) gegen das vom Erstgericht zu den bekämpften Tatqualifikationen als erwiesen angenommene Sachverhaltssubstrat vorgebracht wird, beschränkt sich insgesamt auf eine nach Art einer - hier gesetzlich verwehrten - Schuldberufung ausgerichtete Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, deren Ergebnis vor dem Hintergrund sämtlicher Verfahrensergebnisse entgegen der Beschwerdeintention zu keinem der relevierten Qualifikationskriterien Anlaß zu Bedenken gibt.Auch was im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) gegen das vom Erstgericht zu den bekämpften Tatqualifikationen als erwiesen angenommene Sachverhaltssubstrat vorgebracht wird, beschränkt sich insgesamt auf eine nach Art einer - hier gesetzlich verwehrten - Schuldberufung ausgerichtete Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung, deren Ergebnis vor dem Hintergrund sämtlicher Verfahrensergebnisse entgegen der Beschwerdeintention zu keinem der relevierten Qualifikationskriterien Anlaß zu Bedenken gibt.
Mit dem Einwand "fehlender hinreichender Anhaltspunkte für die Gewerbs- und Bandenmäßigkeit" weicht die Subsumtionsrüge (Z 10) von den ausdrücklichen - mängelfrei begründeten - Feststellungen zu den entsprechenden Qualifikationskriterien ab und bringt den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund solcherart nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Mit dem Einwand "fehlender hinreichender Anhaltspunkte für die Gewerbs- und Bandenmäßigkeit" weicht die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) von den ausdrücklichen - mängelfrei begründeten - Feststellungen zu den entsprechenden Qualifikationskriterien ab und bringt den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund solcherart nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Wenngleich sich im Hinblick auf die - auch den Strafausspruch erfassende - Teilkassierung des angefochtenen Urteils ein Eingehen auf die zur Z 11 vorgebrachte Beschwerdeargumentation erübrigt, bleibt - unbeschadet jedweden sachlichen Bezuges zu dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund - vollständigkeitshalber festzuhalten, daß die Zeit einer allenfalls in Slowenien erlittenen (bisher unberücksichtigt gebliebenen) Untersuchungshaft (nach Klärung der entsprechenden Haftdauer) gemäß § 38 StGB im Inland auf die Strafe anzurechnen wäre.Wenngleich sich im Hinblick auf die - auch den Strafausspruch erfassende - Teilkassierung des angefochtenen Urteils ein Eingehen auf die zur Ziffer 11, vorgebrachte Beschwerdeargumentation erübrigt, bleibt - unbeschadet jedweden sachlichen Bezuges zu dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund - vollständigkeitshalber festzuhalten, daß die Zeit einer allenfalls in Slowenien erlittenen (bisher unberücksichtigt gebliebenen) Untersuchungshaft (nach Klärung der entsprechenden Haftdauer) gemäß Paragraph 38, StGB im Inland auf die Strafe anzurechnen wäre.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Srecko S* erweist sich überhaupt als durchwegs nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Soweit in der Mängelrüge (Z 5) einzelnen nach tatrichterlicher Überzeugung für die Bejahung gewerbs- bzw bandenmäßiger Tatbegehung maßgebenden Indizien die Tragfähigkeit für die dazu entscheidenden Tatsachenfeststellungen abgesprochen wird, liegt auch hier nur eine im aktuellen Zusammenhang gesetzlich nicht vorgesehene Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung vor. Die Subsumtionsrüge (Z 10) hinwieder orientiert sich mit der Reklamation, "bei zutreffender rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes" hätte sich der Schuldspruch auf §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 StGB beschränken müssen, nicht an sämtlichen qualifikationsspezifischen erstgerichtlichen Feststellungen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Srecko S* erweist sich überhaupt als durchwegs nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Soweit in der Mängelrüge (Ziffer 5,) einzelnen nach tatrichterlicher Überzeugung für die Bejahung gewerbs- bzw bandenmäßiger Tatbegehung maßgebenden Indizien die Tragfähigkeit für die dazu entscheidenden Tatsachenfeststellungen abgesprochen wird, liegt auch hier nur eine im aktuellen Zusammenhang gesetzlich nicht vorgesehene Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung vor. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) hinwieder orientiert sich mit der Reklamation, "bei zutreffender rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes" hätte sich der Schuldspruch auf Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins und 2 StGB beschränken müssen, nicht an sämtlichen qualifikationsspezifischen erstgerichtlichen Feststellungen.
Die insgesamt nicht berechtigten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagten waren demnach zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.