Rechtssatz RS0096872
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096872
Entscheidungsdatum
07.10.2019
Rechtssatz
Mag es auch an einer unbedingten gerichtlichen Verpflichtung fehlen, alle gegen einen Angeklagten anhängigen Strafverfahren gemeinsam zu führen, weshalb auch nicht jede Verletzung der in §§ 56 und 57 StPO normierten Vorschriften zwangsläufig Nichtigkeit begründet, scheidet eine gesonderte Verfahrensführung jedenfalls dann zwingend aus, wenn hiedurch dem Angeklagten oder der Anklage materiellrechtliche Nachteile erwachsen (SSt 59/16).Mag es auch an einer unbedingten gerichtlichen Verpflichtung fehlen, alle gegen einen Angeklagten anhängigen Strafverfahren gemeinsam zu führen, weshalb auch nicht jede Verletzung der in Paragraphen 56 und 57 StPO normierten Vorschriften zwangsläufig Nichtigkeit begründet, scheidet eine gesonderte Verfahrensführung jedenfalls dann zwingend aus, wenn hiedurch dem Angeklagten oder der Anklage materiellrechtliche Nachteile erwachsen (SSt 59/16).
Entscheidungstexte
- 12 Os 1/96
Entscheidungstext OGH 21.03.1996 12 Os 1/96
- 12 Os 149/00
Entscheidungstext OGH 18.01.2001 12 Os 149/00
Auch
- 11 Os 23/06a
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 11 Os 23/06a
Auch; Beisatz: Die Nichtbeachtung der §§ 56, 57 StPO aF allein begründet keine Nichtigkeit, sondern nur dann, wenn dem Beschwerdeführer durch die gesonderte Verfahrensführung materiellrechtliche Nachteile - wenn zB durch die Ausscheidung eine Wertgrenze oder sonstige Qualifikation berührt wird (WK-StPO § 281 Rz 380) - erwachsen. (T1)
- 12 Os 77/09d
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 12 Os 77/09d
Vgl
- 14 Os 91/19t
Entscheidungstext OGH 07.10.2019 14 Os 91/19t
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096872
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Dokumentnummer
JJR_19960321_OGH0002_0120OS00001_9600000_001