Entgegen der Beschwerdeauffassung bedeutete zunächst die Abweisung des in der Hauptverhandlung zum Schuldspruchfaktum 2. (Verbrechen der Untreue nach §§ 12 zweiter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB) gestellten Antrages des Beschwerdeführers auf Beischaffung des Johann R***** betreffenden Aktes des Landesgerichtes Nürnberg-Fürth, AZ KLS 156Js427/86, "zum Beweis dafür, dass" (richtig: der Angeklagte und nicht) Johann R***** gemäß Faktum A I 2 a" (ident mit Schuldspruchfaktum 2. des aktuell bekämpften Urteils) "den" (richtig: Johann R*****, nicht aber den) "Angeklagten Johann H***** zur Untreue angestiftet haben soll und Johann R***** wegen dieser Tat vom zuständigen Landgericht Nürnberg-Fürth lediglich zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden wäre, wenn er nur wegen des vorher bezeichneten Faktums verurteilt worden wäre, und im Ergebnis wegen Untreuetaten mit einer Schadenssumme von rund DM 5,000.000 nur zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter bedingter Nachsicht des Vollzuges derselben, verurteilt wurde, sowie dass die vom Landgericht Nürnberg-Fürth angenommene Sachverhaltsentwicklung, wenn überhaupt, nur einen sehr geringen Raum für Anstiftungshandlungen des Johann H***** belässt" (5/XXXXI) keine Hintansetzung wichtiger Verteidigungsinteressen (Z 4). Denn das wiedergegebene Beweisthema stellt weder auf für die Entscheidung über die Schuld noch auf für den anzuwendenden Strafsatz relevante Umstände ab, sondern betrifft ausschließlich den Grad des Verschuldens des Angeklagten, sohin eine (im beanspruchten Anfechtungsrahmen unerhebliche) Strafzumessungstatsache (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 64f).Entgegen der Beschwerdeauffassung bedeutete zunächst die Abweisung des in der Hauptverhandlung zum Schuldspruchfaktum 2. (Verbrechen der Untreue nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 153 Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB) gestellten Antrages des Beschwerdeführers auf Beischaffung des Johann R***** betreffenden Aktes des Landesgerichtes Nürnberg-Fürth, AZ KLS 156Js427/86, "zum Beweis dafür, dass" (richtig: der Angeklagte und nicht) Johann R***** gemäß Faktum A römisch eins 2 a" (ident mit Schuldspruchfaktum 2. des aktuell bekämpften Urteils) "den" (richtig: Johann R*****, nicht aber den) "Angeklagten Johann H***** zur Untreue angestiftet haben soll und Johann R***** wegen dieser Tat vom zuständigen Landgericht Nürnberg-Fürth lediglich zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden wäre, wenn er nur wegen des vorher bezeichneten Faktums verurteilt worden wäre, und im Ergebnis wegen Untreuetaten mit einer Schadenssumme von rund DM 5,000.000 nur zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, unter bedingter Nachsicht des Vollzuges derselben, verurteilt wurde, sowie dass die vom Landgericht Nürnberg-Fürth angenommene Sachverhaltsentwicklung, wenn überhaupt, nur einen sehr geringen Raum für Anstiftungshandlungen des Johann H***** belässt" (5/XXXXI) keine Hintansetzung wichtiger Verteidigungsinteressen (Ziffer 4,). Denn das wiedergegebene Beweisthema stellt weder auf für die Entscheidung über die Schuld noch auf für den anzuwendenden Strafsatz relevante Umstände ab, sondern betrifft ausschließlich den Grad des Verschuldens des Angeklagten, sohin eine (im beanspruchten Anfechtungsrahmen unerhebliche) Strafzumessungstatsache (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 64f).
Mit begründetem Zwischenerkenntnis (§ 238 StPO) wies der Schöffensenat ferner den Antrag des Beschwerdeführers ab, die - wie dargelegt im zweiten Rechtsgang getrennten - Verfahrensteilkomplexe gemäß § 56 StPO (wieder) zur gemeinsamen Führung zu vereinigen. Auch dadurch wurden wesentliche Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt:Mit begründetem Zwischenerkenntnis (Paragraph 238, StPO) wies der Schöffensenat ferner den Antrag des Beschwerdeführers ab, die - wie dargelegt im zweiten Rechtsgang getrennten - Verfahrensteilkomplexe gemäß Paragraph 56, StPO (wieder) zur gemeinsamen Führung zu vereinigen. Auch dadurch wurden wesentliche Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt:
Zunächst kann es im Hinblick auf diese in der prozessualen Auswirkung einem Ausscheidungsbeschluss gleichzuhaltende Entscheidung des erkennenden Gerichtes auf sich beruhen, dass der am 19. November 1996 vom (ausgeschlossenen) Vorsitzenden gemäß § 57 StPO gefasste Beschluss nichtig ist (§ 71 Abs 1 StPO).Zunächst kann es im Hinblick auf diese in der prozessualen Auswirkung einem Ausscheidungsbeschluss gleichzuhaltende Entscheidung des erkennenden Gerichtes auf sich beruhen, dass der am 19. November 1996 vom (ausgeschlossenen) Vorsitzenden gemäß Paragraph 57, StPO gefasste Beschluss nichtig ist (Paragraph 71, Absatz eins, StPO).
Im Übrigen begründet ein Verstoß gegen §§ 56, 57 StPO nur dann Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO, wenn dem Angeklagten durch die gesonderte Verfahrensführung materiell-rechtliche Nachteile erwuchsen (SSt 59/16); die in der Beschwerde angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, vom (richtig:) 28. Jänner 1998, AZ 12 Os 1/98, weist keinen Bezug zur hier relevierten Problematik auf. Derartige Nachteile werden aber von der Beschwerde, die lediglich darauf hinweist, dass die Verfahrenstrennung "massiv in die Rechte des Angeklagten eingreift, sei es, weil er wiederholt vor Gericht gezogen wird, sei es" (insoweit nicht nachvollziehbar), "dass ihm als Mittäter die Zeugenrolle in dem ausgeschiedenen Verfahren zugewiesen wird", nicht einmal andeutungsweise substantiiert.Im Übrigen begründet ein Verstoß gegen Paragraphen 56, 57, StPO nur dann Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, wenn dem Angeklagten durch die gesonderte Verfahrensführung materiell-rechtliche Nachteile erwuchsen (SSt 59/16); die in der Beschwerde angeführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, vom (richtig:) 28. Jänner 1998, AZ 12 Os 1/98, weist keinen Bezug zur hier relevierten Problematik auf. Derartige Nachteile werden aber von der Beschwerde, die lediglich darauf hinweist, dass die Verfahrenstrennung "massiv in die Rechte des Angeklagten eingreift, sei es, weil er wiederholt vor Gericht gezogen wird, sei es" (insoweit nicht nachvollziehbar), "dass ihm als Mittäter die Zeugenrolle in dem ausgeschiedenen Verfahren zugewiesen wird", nicht einmal andeutungsweise substantiiert.
Da der Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1, 161 Abs 1 (aF) StGB - wie eingangs bereits ausgeführt - durch bestätigende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes seit 27. April 1995 rechtskräftig ist, in den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. Juli 2000, BGBl I Nr 58/2000, mit dem Überschrift und Inhalt des § 159 StGB geändert wurden, aber keine gesetzliche Deckung (mehr) findet, hatte er bei der am 4. Oktober 2000 vom Erstgericht (auch) hiefür vorgenommenen Strafbemessung außer Betracht zu bleiben, weil - entgegen der in den erstgerichtlichen Entscheidungsgründen vertretenen Rechtsauffassung - einem auf diese Norm gegründeten (oder auf sie Bedacht nehmenden) Strafausspruch nach Maßgabe des Art III Abs 2 leg cit die Bestimmungen der §§ 1 und 61 StGB entgegenstehen. Mit dem Außerkrafttreten des dem (wenn auch rechtskräftigen) Schuldspruch zugrunde liegenden Deliktstatbestands entfällt auch die Grundlage für jedwede Effektuierung des darauf beruhenden Strafausspruchs (JBl 1991, 325), umso mehr eine materiellrechtlich tragfähige Basis für einen nachträglichen Sanktionsausspruch.Da der Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraphen 159, Absatz eins, Ziffer eins, 161, Absatz eins, (aF) StGB - wie eingangs bereits ausgeführt - durch bestätigende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes seit 27. April 1995 rechtskräftig ist, in den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. Juli 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2000,, mit dem Überschrift und Inhalt des Paragraph 159, StGB geändert wurden, aber keine gesetzliche Deckung (mehr) findet, hatte er bei der am 4. Oktober 2000 vom Erstgericht (auch) hiefür vorgenommenen Strafbemessung außer Betracht zu bleiben, weil - entgegen der in den erstgerichtlichen Entscheidungsgründen vertretenen Rechtsauffassung - einem auf diese Norm gegründeten (oder auf sie Bedacht nehmenden) Strafausspruch nach Maßgabe des Artikel römisch drei, Absatz 2, leg cit die Bestimmungen der Paragraphen eins und 61 StGB entgegenstehen. Mit dem Außerkrafttreten des dem (wenn auch rechtskräftigen) Schuldspruch zugrunde liegenden Deliktstatbestands entfällt auch die Grundlage für jedwede Effektuierung des darauf beruhenden Strafausspruchs (JBl 1991, 325), umso mehr eine materiellrechtlich tragfähige Basis für einen nachträglichen Sanktionsausspruch.
Bei der dadurch neuerlich aktuell gewordenen Strafbemessung war zunächst gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 14. März 1991, GZ 7 Vr 578/90-16, mit dem der Angeklagte wegen des Vergehens der Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung nach §§ 12 zweiter Fall, 239 StGB (Tatzeit Februar bis 21. März 1990) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, wovon ein Teil von acht Monaten bedingt nachgesehen wurde, sowie auf den (gemäß § 73 StGB einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht - hier - gleichstehenden) Strafbefehl des Amtsgerichtes Passau vom 14. Juni 1999, AZ 55 Js 10774/98, mit dem der Beschwerdeführer wegen verspäteter Konkursanmeldung (Tatzeit April bis Dezember 1997) schuldig erkannt und mit einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen einjährigen Freiheitsstrafe belegt wurde (ON 520), Bedacht zu nehmen. Somit war das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, ferner die Verführung eines anderen zum Verbrechen der Untreue und der durch Untreue herbeigeführte hohe Schaden als erschwerend zu werten, als mildernd hingegen der ordentliche Lebenswandel zur Tatzeit und die unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens (§ 34 Abs 2 StGB). Obwohl die Tat vor längerer Zeit begangen wurde, liegt der Milderungsumstand nach § 34 Abs 1 Z 18 StGB nicht vor, weil im Hinblick auf die den angeführten Verurteilungen zugrunde liegenden Nachstraftaten von einem Wohlverhalten im Anschluss an die hier maßgebenden Untreuehandlungen keine Rede sein kann. Jener Belastung, die dem Angeklagten durch die - nach Lage des Falles nicht allein durch unvermeidbare Verfahrenskomplikationen bewirkte - lange Verfahrensdauer zusätzlich erwachsen ist, wurde bereits durch das in erster Instanz gefundene - von der Staatsanwaltschaft unbekämpft gebliebene - Strafausmaß in signifikanter Weise Rechnung getragen. Im Hinblick auf das die Sanktionsfindung im Rechtsmittelverfahren bindende Verschlimmerungsverbot stellt es demnach die vorliegend ausschlaggebende Obergrenze zulässiger Strafdauer dar, deren Unterschreiten schon aus der Sicht des exorbitanten Untreueschadens von mehr als 14 Millionen Schilling ausgeschlossen ist, soll nicht der - explizit auch auf das Aufzeigen des Unwerts des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens ausgerichtete (§ 20 Abs 1 StVG) - gesetzliche Strafzweck ad absurdum geführt werden. Daran vermag vorliegend auch die Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die beiden Vorverurteilungen nichts zu ändern, weil insbesondere die Tathandlungen nach §§ 12 zweiter Fall, 239 StGB massiver Kapitaldelinquenz zuzuordnen sind, die seinerzeit ihrerseits in einer Weise geahndet wurden, die - zum damaligen Urteilszeitpunkt zwangsläufig - nicht allen Facetten der Täterpersönlichkeit gerecht werden konnte.Bei der dadurch neuerlich aktuell gewordenen Strafbemessung war zunächst gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 14. März 1991, GZ 7 römisch fünf r 578/90-16, mit dem der Angeklagte wegen des Vergehens der Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 239 StGB (Tatzeit Februar bis 21. März 1990) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, wovon ein Teil von acht Monaten bedingt nachgesehen wurde, sowie auf den (gemäß Paragraph 73, StGB einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht - hier - gleichstehenden) Strafbefehl des Amtsgerichtes Passau vom 14. Juni 1999, AZ 55 Js 10774/98, mit dem der Beschwerdeführer wegen verspäteter Konkursanmeldung (Tatzeit April bis Dezember 1997) schuldig erkannt und mit einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen einjährigen Freiheitsstrafe belegt wurde (ON 520), Bedacht zu nehmen. Somit war das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, ferner die Verführung eines anderen zum Verbrechen der Untreue und der durch Untreue herbeigeführte hohe Schaden als erschwerend zu werten, als mildernd hingegen der ordentliche Lebenswandel zur Tatzeit und die unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens (Paragraph 34, Absatz 2, StGB). Obwohl die Tat vor längerer Zeit begangen wurde, liegt der Milderungsumstand nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB nicht vor, weil im Hinblick auf die den angeführten Verurteilungen zugrunde liegenden Nachstraftaten von einem Wohlverhalten im Anschluss an die hier maßgebenden Untreuehandlungen keine Rede sein kann. Jener Belastung, die dem Angeklagten durch die - nach Lage des Falles nicht allein durch unvermeidbare Verfahrenskomplikationen bewirkte - lange Verfahrensdauer zusätzlich erwachsen ist, wurde bereits durch das in erster Instanz gefundene - von der Staatsanwaltschaft unbekämpft gebliebene - Strafausmaß in signifikanter Weise Rechnung getragen. Im Hinblick auf das die Sanktionsfindung im Rechtsmittelverfahren bindende Verschlimmerungsverbot stellt es demnach die vorliegend ausschlaggebende Obergrenze zulässiger Strafdauer dar, deren Unterschreiten schon aus der Sicht des exorbitanten Untreueschadens von mehr als 14 Millionen Schilling ausgeschlossen ist, soll nicht der - explizit auch auf das Aufzeigen des Unwerts des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens ausgerichtete (Paragraph 20, Absatz eins, StVG) - gesetzliche Strafzweck ad absurdum geführt werden. Daran vermag vorliegend auch die Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf die beiden Vorverurteilungen nichts zu ändern, weil insbesondere die Tathandlungen nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 239 StGB massiver Kapitaldelinquenz zuzuordnen sind, die seinerzeit ihrerseits in einer Weise geahndet wurden, die - zum damaligen Urteilszeitpunkt zwangsläufig - nicht allen Facetten der Täterpersönlichkeit gerecht werden konnte.
Die nunmehr ausgesprochene Zusatzfreiheitsstrafe entspricht der tat- und täterbezogenen Schuld.
Im Hinblick auf die schwerpunktmäßig in den Verurteilungen wegen Verbrechens der Untreue nach §§ 12 zweiter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und wegen des Vergehens der Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung nach §§ 12 zweiter Fall, 239 StGB sinnfällig zum Ausdruck kommende manifeste kriminelle Energie des Angeklagten und die außergewöhnliche Dimension der angestrebten Beeinträchtigung der Sicherheit des Geldverkehrs (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. September 1991, GZ 11 Os 51/91-12, im Verfahren AZ 7 Vr 578/90 des Landesgerichtes Ried im Innkreis) und des durch Untreue herbeigeführten Schadens von rund 14,000.000 S liegen im Sinn des § 55 Abs 1 StGB ferner die Voraussetzungen für den Widerruf der im Verfahren AZ 7 Vr 578/90 des Landesgerichtes Ried im Innkreis gewährten bedingten Nachsicht des Strafteils von acht Monaten vor.Im Hinblick auf die schwerpunktmäßig in den Verurteilungen wegen Verbrechens der Untreue nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 153 Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB und wegen des Vergehens der Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 239 StGB sinnfällig zum Ausdruck kommende manifeste kriminelle Energie des Angeklagten und die außergewöhnliche Dimension der angestrebten Beeinträchtigung der Sicherheit des Geldverkehrs (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24. September 1991, GZ 11 Os 51/91-12, im Verfahren AZ 7 römisch fünf r 578/90 des Landesgerichtes Ried im Innkreis) und des durch Untreue herbeigeführten Schadens von rund 14,000.000 S liegen im Sinn des Paragraph 55, Absatz eins, StGB ferner die Voraussetzungen für den Widerruf der im Verfahren AZ 7 römisch fünf r 578/90 des Landesgerichtes Ried im Innkreis gewährten bedingten Nachsicht des Strafteils von acht Monaten vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.