Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jürgen A***** (1.) "des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und 4 StGB" und (2.) "des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 StGB" schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jürgen A***** (1.) "des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und 4 StGB" und (2.) "des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB" schuldig erkannt.
Demnach hat er im Frühjahr 1997 in Wiener Neustadt
"1. eine Sache, nämlich einen Betrag von ca 2.000 S, die der Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich Roman M*****, durch die Tat erlangte, dadurch an sich gebracht, daß er sich um diesen Teil der Diebsbeute vom Täter einladen ließ, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sache erlangt worden ist, nämlich ein Diebstahl durch Einbruch, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht;
2. den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, und zwar Roman M*****, welcher Anfang März 1997 in Wiener Neustadt eine Zeitungskasse mit einem Bargeldbetrag von 40 S einem Unbekannten mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sohin das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB begangen hatte, nach der Tat dadurch unterstützt, die Sache, die der Täter durch die Tat erlangt hatte, zu verwerten, daß er ihm für das Aufschneiden der Kasse eine Zange zur Verfügung stellte".2. den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, und zwar Roman M*****, welcher Anfang März 1997 in Wiener Neustadt eine Zeitungskasse mit einem Bargeldbetrag von 40 S einem Unbekannten mit dem Vorsatz weggenommen hatte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sohin das Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB begangen hatte, nach der Tat dadurch unterstützt, die Sache, die der Täter durch die Tat erlangt hatte, zu verwerten, daß er ihm für das Aufschneiden der Kasse eine Zange zur Verfügung stellte".
Das Erstgericht traf dazu folgende entscheidungsrelevante Feststellungen:
"Bei einem ... Einbruchsdiebstahl in einen PKW, von dem der Angeklagte wußte, erbeutete der Zeuge Roman M***** einen Betrag von ca 3.800 S. Diese Beute teilten sich der Angeklagte und der Zeuge M*****, indem sie das Geld gemeinsam verzechten, wodurch vom Angeklagten etwa die Hälfte dieses Betrages in der Größenordnung von 2.000 S verbraucht wurde.
Der Angeklagte gab in seiner Verantwortung vor Gericht zu, er habe gewußt, daß die Zeugen Roman und Lucia M***** gemeinsam Einbruchsdiebstähle begingen, was auch diese beiden Zeugen in ihren Aussagen vor Gericht zugaben. Das Schöffengericht kam daher zu dem Ergebnis, daß der Geldbetrag, mit dem der Zeuge Roman M***** den Angeklagten einlud, aus dieser Einbruchstour stammte, was auch dem Angeklagten bekannt war. Das Gericht ging davon aus, daß die Höhe der Kosten der Einladung etwa der Hälfte der Beute entsprochen hat, daher wie oben festgestellt, etwa 2.000 S ausmachte.
Der Angeklagte brachte einen Teil einer Sache, nämlich eines Bargeldbetrages von ca 3.800 S, welche der Täter durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich durch einen Einbruchsdiebstahl in einen PKW, erlangte, in der Höhe von etwa 2.000 S dadurch an sich, daß er sich um diesen Betrag vom Täter, dem Zeugen Roman M***** einladen ließ" (US 6, 8, 9).
"Anfang März 1997 suchten die Zeugen Roman und Lucia M***** den Angeklagten um ca 23 Uhr in dessen Wohnung auf. Roman M***** hatte von einem Verkaufsständer eine Zeitungskasse gestohlen, die er jedoch ohne Werkzeug nicht öffnen konnte. Aus diesem Grund bat daher der Zeuge M***** den Angeklagten um eine Zange zum Öffnen der Kasse, die dieser in Kenntnis der diebischen Herkunft der Kasse und des Zwecks, zu dem das Werkzeug gebraucht wurde, auch borgte. Mit dieser Zange öffnete der Zeuge in der Küche der Wohnung des Angeklagten die Kasse und entnahm ihr einen Betrag von ca 40 S" (US 6).