Rechtssatz RS0109300
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109300
Geschäftszahl
12Os1/98 (12Os2/98)
Entscheidungsdatum
28.01.1998
Rechtssatz
Eine nach § 164 Abs 1 StGB strafbare Unterstützung des Vortäters bei der Verwer- tung der aus der hehlereibegründenden Tat stammenden Sache kann (entsprechender Vorsatz vorausgesetzt) in jeder mitbestimmenden Einflußnahme auf die Auswahl der mit dem Diebsgut finanzierten Sachwerte aber auch in der Annahme einer Einladung zur Konsumation zum Zweck der Schuldentilgung bestehen.Eine nach Paragraph 164, Absatz eins, StGB strafbare Unterstützung des Vortäters bei der Verwer- tung der aus der hehlereibegründenden Tat stammenden Sache kann (entsprechender Vorsatz vorausgesetzt) in jeder mitbestimmenden Einflußnahme auf die Auswahl der mit dem Diebsgut finanzierten Sachwerte aber auch in der Annahme einer Einladung zur Konsumation zum Zweck der Schuldentilgung bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109300
Dokumentnummer
JJR_19980128_OGH0002_0120OS00001_9800000_001