Den Nichtigkeitsbeschwerden kommt teilweise, nämlich insoweit Berechtigung zu, als sie unter dem Gesichtspunkt absoluter Versuchsuntauglichkeit die erstgerichtliche Tatbeurteilung als Verbrechen der versuchten Geldfälschung im wesentlichen mit der Begründung bekämpfen, die (dem betrügerischen Vorhaben der vermeintlichen Komplizen entsprechend) von ihrem Vorsatz umfaßte Fälschungsmethode sei unter keinen Umständen zur Verwirklichung des deliktischen Erfolges geeignet gewesen. Es trifft nämlich zu, daß sich die Prüfung der Versuchstauglichkeit nach einem abstrahierenden und generalisierenden Maßstab jeweils am konkreten Tatplan zu orientieren hat; dabei liegt (strafloser) absolut untauglicher Versuch (soweit hier von Bedeutung) dann vor, wenn es bei einer von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelösten Betrachtungsweise ex post die Art der Handlung oder der Gegenstand, an dem die Tat begangen wurde, geradezu denkunmöglich erscheinen lassen, daß es jemals zur Vollendung kommt (ua EvBl 1987/5 - verstärkter Senat).
Im konkreten Fall sollte nach der Vorstellung der beiden Angeklagten mit Hilfe einer chemischen Substanz jeweils das Abbild einer echten 100-US-Dollarnote auf dem gewaschenen und gebleichten Papier einer echten Eindollarnote reproduziert werden. Nach den tatrichterlichen Feststellungen (Seite 43/IV) ist aber eine derartige (den Angeklagten gegenüber fingierte) Geldfälschung durch chemische Reproduktion technisch ausgeschlossen, somit bei abstrahierender und generalisierender Betrachtungsweise geradezu denkunmöglich. An der solcherart absoluten Untauglichkeit der in Rede stehenden Tathandlungen zur Verwirklichung eines nach § 232 Abs. 1 StGB faßbaren Deliktserfolges vermag auch die Eignung des präparierten Banknotenpapiers zum Nachdruck von Geldscheinen nichts zu ändern, weil eine druckmäßige Geldfälschung nicht vom Tatplan der Angeklagten umfaßt war. Aus dieser Sicht scheidet daher - den erstgerichtlichen Subsumtionserwägungen zuwider - eine Tatbeurteilung nach § 232 Abs. 1 StGB aus, weshalb sich auch die in den Beschwerdeausführungen relevierte Problematik der Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitung und strafbarem Versuch der Geldfälschung als hier obsolet erweist.Im konkreten Fall sollte nach der Vorstellung der beiden Angeklagten mit Hilfe einer chemischen Substanz jeweils das Abbild einer echten 100-US-Dollarnote auf dem gewaschenen und gebleichten Papier einer echten Eindollarnote reproduziert werden. Nach den tatrichterlichen Feststellungen (Seite 43/IV) ist aber eine derartige (den Angeklagten gegenüber fingierte) Geldfälschung durch chemische Reproduktion technisch ausgeschlossen, somit bei abstrahierender und generalisierender Betrachtungsweise geradezu denkunmöglich. An der solcherart absoluten Untauglichkeit der in Rede stehenden Tathandlungen zur Verwirklichung eines nach Paragraph 232, Absatz eins, StGB faßbaren Deliktserfolges vermag auch die Eignung des präparierten Banknotenpapiers zum Nachdruck von Geldscheinen nichts zu ändern, weil eine druckmäßige Geldfälschung nicht vom Tatplan der Angeklagten umfaßt war. Aus dieser Sicht scheidet daher - den erstgerichtlichen Subsumtionserwägungen zuwider - eine Tatbeurteilung nach Paragraph 232, Absatz eins, StGB aus, weshalb sich auch die in den Beschwerdeausführungen relevierte Problematik der Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitung und strafbarem Versuch der Geldfälschung als hier obsolet erweist.
Bei der durch die Unhaltbarkeit der erstgerichtlichen Tatsubsumtion aktualisierten Prüfung, ob die Handlungen der beiden Angeklagten straflos oder aber einem anderen Strafgesetz zu unterstellen sind, ergibt sich, daß die tatrichterlichen Feststellungen insgesamt eine abschließende rechtliche Beurteilung zulassen: Danach ist nämlich hinsichtlich des Angeklagten Lorenz P***** davon auszugehen, daß er durch das Bleichen von etwa 8.000 Stück Eindollarnoten (zusammen mit Paul B*****) Banknotenpapier fälschungsspezifisch präparierte und damit ein Mittel anfertigte, das nach seiner besonderen Beschaffenheit zur Begehung einer Geldfälschung nach dem § 232 StGB bestimmt war, wobei er (unbestrittenermaßen schon nach dem ihm eröffneten Zweck seiner Beteiligung) mit dem Vorsatz handelte, sich und anderen (Johann H***** und den vermeintlichen weiteren Komplizen) damit die Fälschung von Banknoten zu 100-US-Dollar zu ermöglichen. Damit erfüllt aber sein Verhalten sämtliche objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Vergehens der Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung nach dem § 239 StGB. Der Angeklagte Johann H***** wieder hat Lorenz P***** im Sinn des § 12 zweiter Fall StGB zur Ausführung dieses Vorbereitungsdelikts bestimmt, indem er ihm im Februar 1990 den Tatplan eröffnete, dabei seine Bereitschaft zur Mitwirkung an dem Fälschungsvorhaben erwirkte, um die Beschaffung einer möglichst großen Anzahl zu bleichender Eindollarnoten bemüht war, in der Folge sein landwirtschaftliches Anwesen in St***** zur Verfügung stellte und schließlichBei der durch die Unhaltbarkeit der erstgerichtlichen Tatsubsumtion aktualisierten Prüfung, ob die Handlungen der beiden Angeklagten straflos oder aber einem anderen Strafgesetz zu unterstellen sind, ergibt sich, daß die tatrichterlichen Feststellungen insgesamt eine abschließende rechtliche Beurteilung zulassen: Danach ist nämlich hinsichtlich des Angeklagten Lorenz P***** davon auszugehen, daß er durch das Bleichen von etwa 8.000 Stück Eindollarnoten (zusammen mit Paul B*****) Banknotenpapier fälschungsspezifisch präparierte und damit ein Mittel anfertigte, das nach seiner besonderen Beschaffenheit zur Begehung einer Geldfälschung nach dem Paragraph 232, StGB bestimmt war, wobei er (unbestrittenermaßen schon nach dem ihm eröffneten Zweck seiner Beteiligung) mit dem Vorsatz handelte, sich und anderen (Johann H***** und den vermeintlichen weiteren Komplizen) damit die Fälschung von Banknoten zu 100-US-Dollar zu ermöglichen. Damit erfüllt aber sein Verhalten sämtliche objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Vergehens der Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder Wertzeichenfälschung nach dem Paragraph 239, StGB. Der Angeklagte Johann H***** wieder hat Lorenz P***** im Sinn des Paragraph 12, zweiter Fall StGB zur Ausführung dieses Vorbereitungsdelikts bestimmt, indem er ihm im Februar 1990 den Tatplan eröffnete, dabei seine Bereitschaft zur Mitwirkung an dem Fälschungsvorhaben erwirkte, um die Beschaffung einer möglichst großen Anzahl zu bleichender Eindollarnoten bemüht war, in der Folge sein landwirtschaftliches Anwesen in St***** zur Verfügung stellte und schließlich
3.500 Eindollarnoten von S***** übernahm und zum Bleichen an P***** ausfolgte. Da auch sein gemäß § 239 StGB deliktsspezifischer Vorsatz wesentliches Planelement war, verwirklicht auch sein vom Erstgericht festgestelltes Verhalten (in der die Elemente des Tatbeitrags miterfassenden Beteiligungsform nach § 12 zweiter Fall StGB) den Tatbestand des § 239 StGB.3.500 Eindollarnoten von S***** übernahm und zum Bleichen an P***** ausfolgte. Da auch sein gemäß Paragraph 239, StGB deliktsspezifischer Vorsatz wesentliches Planelement war, verwirklicht auch sein vom Erstgericht festgestelltes Verhalten (in der die Elemente des Tatbeitrags miterfassenden Beteiligungsform nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB) den Tatbestand des Paragraph 239, StGB.
Aus der Dominanz der dargelegten rechtlichen Aspekte folgt, daß auf die weiteren Beschwerdeargumente nur einzugehen ist, soweit sie für die Tatbeurteilung nach § 239 StGB wesentliche Tatsachengrundlagen oder aber rein prozessuale Fragen berühren. Dies trifft nur auf einzelne Einwände (ausschließlich) des Angeklagten P***** zu.Aus der Dominanz der dargelegten rechtlichen Aspekte folgt, daß auf die weiteren Beschwerdeargumente nur einzugehen ist, soweit sie für die Tatbeurteilung nach Paragraph 239, StGB wesentliche Tatsachengrundlagen oder aber rein prozessuale Fragen berühren. Dies trifft nur auf einzelne Einwände (ausschließlich) des Angeklagten P***** zu.
Soweit sich die Mängelrüge (Z 5) des Zweitangeklagten dagegen richtet, daß - entgegen der Vorschrift des § 252 Abs. 3 StPO - keiner der Angeklagten nach den vorgenommenen Verlesungen jeweils befragt worden sei, ob er darüber etwas zu bemerken habe, stellt sie sich sachlich als Verfahrensrüge (§ 281 Abs. 1 Z 3 StPO) dar, ohne allerdings im Recht zu sein. Die Bestimmungen des § 252 StPO gehören nämlich nicht zu jenen Vorschriften, deren Nichteinhaltung nach dem Gesetz unter Nichtigkeitssanktion steht. Da § 252 Abs. 2 StPO die Vorlesung von Urkunden und Schriftstücken anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, ausdrücklich anordnet, sich zudem keiner der Angeklagten den Verlesungen in der Hauptverhandlung widersetzte (Seite 29/IV), kann auch davon nicht die Rede sein, daß in diesem Zusammenhang unter Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen die Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit verletzt worden wären.Soweit sich die Mängelrüge (Ziffer 5,) des Zweitangeklagten dagegen richtet, daß - entgegen der Vorschrift des Paragraph 252, Absatz 3, StPO - keiner der Angeklagten nach den vorgenommenen Verlesungen jeweils befragt worden sei, ob er darüber etwas zu bemerken habe, stellt sie sich sachlich als Verfahrensrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) dar, ohne allerdings im Recht zu sein. Die Bestimmungen des Paragraph 252, StPO gehören nämlich nicht zu jenen Vorschriften, deren Nichteinhaltung nach dem Gesetz unter Nichtigkeitssanktion steht. Da Paragraph 252, Absatz 2, StPO die Vorlesung von Urkunden und Schriftstücken anderer Art, die für die Sache von Bedeutung sind, ausdrücklich anordnet, sich zudem keiner der Angeklagten den Verlesungen in der Hauptverhandlung widersetzte (Seite 29/IV), kann auch davon nicht die Rede sein, daß in diesem Zusammenhang unter Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen die Grundsätze der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit verletzt worden wären.
Daß das Bleichen echter Banknoten grundsätzlich eine für Geldfälschungen typische Vorgangsweise, ausgebleichtes Banknotenpapier somit an sich ein für die Tatbegehung nach § 232 StGB geeignetes Mittel darstellt, konnte das Erstgericht - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - als gesicherten forensischen Erfahrungswert nicht nur auf Grund einer entsprechenden Stellungnahme der Notenbank formell mängelfrei feststellen. Durch die Beiziehung eines Sachverständigen zu überprüfende Anhaltspunkte dafür, warum diese Eignung im konkreten Fall den sichergestellten ausgebleichten Notenexemplaren abzusprechen wäre, sind weder den Beschwerdeausführungen noch den Verfahrensergebnissen zu entnehmen.Daß das Bleichen echter Banknoten grundsätzlich eine für Geldfälschungen typische Vorgangsweise, ausgebleichtes Banknotenpapier somit an sich ein für die Tatbegehung nach Paragraph 232, StGB geeignetes Mittel darstellt, konnte das Erstgericht - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - als gesicherten forensischen Erfahrungswert nicht nur auf Grund einer entsprechenden Stellungnahme der Notenbank formell mängelfrei feststellen. Durch die Beiziehung eines Sachverständigen zu überprüfende Anhaltspunkte dafür, warum diese Eignung im konkreten Fall den sichergestellten ausgebleichten Notenexemplaren abzusprechen wäre, sind weder den Beschwerdeausführungen noch den Verfahrensergebnissen zu entnehmen.
Gleichermaßen liegt die behauptete undeutliche zeitliche Individualisierung der Tathandlungen nicht vor, weil der Tatzeitraum für das Bleichen der Geldscheine mit der ausdrücklichen Datierung der (einleitenden) Übergabe von
3.500 Eindollarnoten an Lorenz P***** nicht ausschließlich mit dem gleichfalls konkretisierten Tatende am 21.März 1990 eingegrenzt wurde (Seiten 35 und 46/IV).
Letztlich geht auch die Behauptung einer mangelnden beweismäßigen Deckung der tatrichterlichen Quantifizierung des Tätervorsatzes nach den Tatobjekten ins Leere, weil sich das Fälschungsvorhaben der beiden Angeklagten in bezug auf einen Betrag von (bis zu) $ 800.000 nicht nur aus den Angaben des Paul B***** (Seite 107/I) und des Michael A***** (Seite 207/I), sondern auch aus der eigenen Verantwortung des Angeklagten P***** (Seiten 135, 145, 221/I und Seite 25/IV) sowie aus den Berichten der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich über die Anzahl der sichergestellten gebleichten Eindollarnoten (Seite 55/II) ergibt. Den in subjektiver Hinsicht für eine Tatsubsumtion nach § 239 StGB wesentlichen Umstand, daß die gebleichten Banknoten tätergewollt die anschließende Fälschung von 100-US-Dollarnoten ermöglichen sollten, stellte keiner der Angeklagten in Abrede.Letztlich geht auch die Behauptung einer mangelnden beweismäßigen Deckung der tatrichterlichen Quantifizierung des Tätervorsatzes nach den Tatobjekten ins Leere, weil sich das Fälschungsvorhaben der beiden Angeklagten in bezug auf einen Betrag von (bis zu) $ 800.000 nicht nur aus den Angaben des Paul B***** (Seite 107/I) und des Michael A***** (Seite 207/I), sondern auch aus der eigenen Verantwortung des Angeklagten P***** (Seiten 135, 145, 221/I und Seite 25/IV) sowie aus den Berichten der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich über die Anzahl der sichergestellten gebleichten Eindollarnoten (Seite 55/II) ergibt. Den in subjektiver Hinsicht für eine Tatsubsumtion nach Paragraph 239, StGB wesentlichen Umstand, daß die gebleichten Banknoten tätergewollt die anschließende Fälschung von 100-US-Dollarnoten ermöglichen sollten, stellte keiner der Angeklagten in Abrede.
Den (primär auf Freispruch wegen absoluter Untauglichkeit des Fälschungsversuchs ausgerichteten) Nichtigkeitsbeschwerden war daher durch die spruchgemäße rechtliche Korrektur der Schuldsprüche teilweise Folge zu geben, im übrigen waren sie aber zu verwerfen.
Bei der dadurch notwendig gewordenen Strafneubemessung waren bei Johann H***** die Verleitung des Zweitangeklagten, bei Lorenz P***** seine einschlägigen Vorstrafen erschwerend, mildernd hingegen bei Johann H***** sein (nur quantitativ eingeschränktes) Geständnis, seine Unbescholtenheit und seine täuschungsbedingte Verleitung durch andere, bei Lorenz P***** hingegen das Geständnis und seine Verleitung durch Johann H*****. Unter Mitberücksichtigung der nach den Tatmodalitäten beträchtlichen kriminellen Willensintensität und der außergewöhnlichen Dimension der angestrebten Beeinträchtigung der Sicherheit des Geldverkehrs erweisen sich die ausgesprochenen Freiheitsstrafen im Ausmaß der Hälfte der gesetzlichen Strafdrohung von bis zu zwei Jahren als tat- und schuldangemessen.
Nach Lage des Falles kann (insbesondere auch angesichts der von den Angeklagten erlittenen Vorhaft) mit Grund erwartet werden, daß die Erreichung des Strafzwecks auch bei bedingter Nachsicht eines Teils der Strafen (jeweils im gesetzlichen Mindestmaß) gewährleistet ist.
Mit ihren solcherart gegenstandslos gewordenen Berufungen waren die Staatsanwaltschaft und beide Angeklagten auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.