Rechtssatz RS0089899
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089899
Entscheidungsdatum
24.09.1991
Rechtssatz
Eine Geldfälschung durch chemische Reproduktion dergestalt, daß das Abbild einer echten hundert-US-Dollarnote auf das gewaschene und gebleichte Papier einer echten Eindollarnote übertragen werden sollte, ist technisch ausgeschlossen, somit bei abstrahierender und generalisierender Betrachtungsweise geradezu denkunmöglich. An der solcherart absoluten Untauglichkeit der Tathandlungen zur Verwirklichung eines nach § 232 Abs 1 StGB faßbaren Deliktserfolges vermag auch die Eignung des präparierten Banknotenpapiers zum Nachdruck von Geldscheinen nichts zu ändern, weil eine druckmäßige Geldfälschung (vorliegend) nicht vom Tatplan umfaßt war.Eine Geldfälschung durch chemische Reproduktion dergestalt, daß das Abbild einer echten hundert-US-Dollarnote auf das gewaschene und gebleichte Papier einer echten Eindollarnote übertragen werden sollte, ist technisch ausgeschlossen, somit bei abstrahierender und generalisierender Betrachtungsweise geradezu denkunmöglich. An der solcherart absoluten Untauglichkeit der Tathandlungen zur Verwirklichung eines nach Paragraph 232, Absatz eins, StGB faßbaren Deliktserfolges vermag auch die Eignung des präparierten Banknotenpapiers zum Nachdruck von Geldscheinen nichts zu ändern, weil eine druckmäßige Geldfälschung (vorliegend) nicht vom Tatplan umfaßt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0089899
Dokumentnummer
JJR_19910924_OGH0002_0110OS00051_9100000_001