[3] Dagegen richten sich die von D* auf § 281 Abs 1 Z 5, 10 und 11 StPO und von S* auf § 281 Abs 1 Z 5, 8 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden. Beiden kommt keine Berechtigung zu. Dagegen richten sich die von D* auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 10 und 11 StPO und von S* auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 8 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden. Beiden kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten D*:
[4] Indem die Mängelrüge zu A./1./ keine und eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) sowie – unter Verweis auf das Vorbringen dazu (siehe aber RIS-Justiz RS0115902) – Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) nur der Feststellung zum Versetzen eines Schlags durch D* auf den Hinterkopf des Opfers, wodurch dieses bewusstlos zu Boden ging, behauptet, vernachlässigt sie den in entscheidenden Tatsachen gelegenen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0106268, RS0117499), weil bereits das – insoweit nicht in Frage gestellte – Versetzen mehrerer Tritte gegen den Kopf des Opfers eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die Subsumtion nach § 87 Abs 1 StGB darstellt. Indem die Mängelrüge zu A./1./ keine und eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) sowie – unter Verweis auf das Vorbringen dazu (siehe aber RIS-Justiz RS0115902) – Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) nur der Feststellung zum Versetzen eines Schlags durch D* auf den Hinterkopf des Opfers, wodurch dieses bewusstlos zu Boden ging, behauptet, vernachlässigt sie den in entscheidenden Tatsachen gelegenen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0106268, RS0117499), weil bereits das – insoweit nicht in Frage gestellte – Versetzen mehrerer Tritte gegen den Kopf des Opfers eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die Subsumtion nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB darstellt.
[5] Im Übrigen bekämpft sie, soweit sie die Beweiswürdigung des Schöffengerichts dazu als nicht überzeugend erachtet und dieser eigene Erwägungen entgegenstellt, bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. Im Übrigen bekämpft sie, soweit sie die Beweiswürdigung des Schöffengerichts dazu als nicht überzeugend erachtet und dieser eigene Erwägungen entgegenstellt, bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.
[6] Nominell aus „Z 10 iVm Z 5“ (dSn Z 5 vierter Fall) behauptet die weitere Mängelrüge zu A./1./ in Ansehung der Feststellungen zur inneren Tatseite eine offenbar unzureichende Begründung, indem sie kritisiert, das Erstgericht habe diese alleine aus dem äußeren Geschehensablauf und der allgemeinen Lebenserfahrung geschlossen. Entgegen diesem Einwand ist der von den Tatrichtern gezogene Schluss aus den konkret angeführten Beweisergebnissen auf die innere Tatseite (US 10) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882). Nominell aus „Z 10 in Verbindung mit Ziffer 5, (dSn Ziffer 5, vierter Fall) behauptet die weitere Mängelrüge zu A./1./ in Ansehung der Feststellungen zur inneren Tatseite eine offenbar unzureichende Begründung, indem sie kritisiert, das Erstgericht habe diese alleine aus dem äußeren Geschehensablauf und der allgemeinen Lebenserfahrung geschlossen. Entgegen diesem Einwand ist der von den Tatrichtern gezogene Schluss aus den konkret angeführten Beweisergebnissen auf die innere Tatseite (US 10) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882).
[7] Indem dieses Vorbringen nominell auch als Subsumtionsrüge (Z 10) geltend gemacht wird, verfehlt es den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt (US 6; RIS-Justiz RS0099810). Indem dieses Vorbringen nominell auch als Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geltend gemacht wird, verfehlt es den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt (US 6; RIS-Justiz RS0099810).
[8] Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) beanstandet das Vorliegen zweier nicht rechtskräftiger Verurteilungen (nämlich das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. Dezember 2025 zu GZ [richtig:] 52 Hv 112/25z-83.8 [anhängig zu 15 Os 82/26m] sowie das hier angefochtene Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20. Jänner 2026, GZ 52 Hv 112/25z-115.8), womit der Beschwerdeführer zu zwei Strafen im Ausmaß von insgesamt sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Inhaltlich wendet sich die Rüge gegen die nicht erfolgte gemeinsame Verfahrensführung einerseits sowie die „unterlassene Bedachtnahme“ andererseits. Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) beanstandet das Vorliegen zweier nicht rechtskräftiger Verurteilungen (nämlich das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. Dezember 2025 zu GZ [richtig:] 52 Hv 112/25z-83.8 [anhängig zu 15 Os 82/26m] sowie das hier angefochtene Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20. Jänner 2026, GZ 52 Hv 112/25z-115.8), womit der Beschwerdeführer zu zwei Strafen im Ausmaß von insgesamt sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Inhaltlich wendet sich die Rüge gegen die nicht erfolgte gemeinsame Verfahrensführung einerseits sowie die „unterlassene Bedachtnahme“ andererseits.
[9] Eine allfällige Verletzung der Vorschrift des § 37 Abs 1 StPO ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht. Eine Ausscheidung des Verfahrens kann nur unter den formellen Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden (RIS-Justiz RS0096876 [T5]; Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 2). Dies bringt die Rüge – zu Recht – nicht vor. Eine allfällige Verletzung der Vorschrift des Paragraph 37, Absatz eins, StPO ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht. Eine Ausscheidung des Verfahrens kann nur unter den formellen Voraussetzungen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bekämpft werden (RIS-Justiz RS0096876 [T5]; Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 2). Dies bringt die Rüge – zu Recht – nicht vor.
[10] Ferner lässt sie außer Acht, dass die Anwendung des § 31 Abs 1 StGB die Rechtskraft des Vorurteils voraussetzt (RIS-Justiz RS0090610 [T7]; Haslwanter in WK2 StGB § 31 Rz 3), sodass hier Nichtigkeit (siehe dazu RIS-Justiz RS0085974, RS0108409 [T1]) nicht vorliegt (zur Anwendung von § 31 Abs 1 StGB im Rechtsmittelverfahren siehe Haslwanter in WK2 StGB § 31 Rz 3).Ferner lässt sie außer Acht, dass die Anwendung des Paragraph 31, Absatz eins, StGB die Rechtskraft des Vorurteils voraussetzt (RIS-Justiz RS0090610 [T7]; Haslwanter in WK2 StGB Paragraph 31, Rz 3), sodass hier Nichtigkeit (siehe dazu RIS-Justiz RS0085974, RS0108409 [T1]) nicht vorliegt (zur Anwendung von Paragraph 31, Absatz eins, StGB im Rechtsmittelverfahren siehe Haslwanter in WK2 StGB Paragraph 31, Rz 3).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*:
[11] Indem die Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter und fünfter Fall) die Konstatierung, wonach der Beschwerdeführer dem Opfer mit einem Trinkglas einen Schlag in das Gesicht versetzte, kritisiert und eigenständig davon ausgeht, dass er (lediglich) ein Glas in Richtung des Opfers geworfen und ihm anschließend einen Faustschlag versetzt habe, spricht sie unter Zugrundelegung der Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 7) keine entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0117264, RS0117499) und übt im Übrigen mit dem Hinweis auf einzelne Beweisergebnisse und eigene Beweiswerterwägungen dazu bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik. Indem die Mängelrüge (nominell Ziffer 5, zweiter und fünfter Fall) die Konstatierung, wonach der Beschwerdeführer dem Opfer mit einem Trinkglas einen Schlag in das Gesicht versetzte, kritisiert und eigenständig davon ausgeht, dass er (lediglich) ein Glas in Richtung des Opfers geworfen und ihm anschließend einen Faustschlag versetzt habe, spricht sie unter Zugrundelegung der Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 7) keine entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0117264, RS0117499) und übt im Übrigen mit dem Hinweis auf einzelne Beweisergebnisse und eigene Beweiswerterwägungen dazu bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik.
[12] Die weitere Rüge (Z 8) wendet eine Überschreitung der Anklage durch Verletzung der Bestimmung des § 262 StPO ein, weil das Schöffengericht den Beschwerdeführer erst unmittelbar vor Schluss des Beweisverfahrens über die geänderten rechtlichen Verhältnisse (mögliche Verurteilung nach § 87 StGB anstelle von §§ 15, 84 Abs 4 StGB) informiert habe. Die weitere Rüge (Ziffer 8,) wendet eine Überschreitung der Anklage durch Verletzung der Bestimmung des Paragraph 262, StPO ein, weil das Schöffengericht den Beschwerdeführer erst unmittelbar vor Schluss des Beweisverfahrens über die geänderten rechtlichen Verhältnisse (mögliche Verurteilung nach Paragraph 87, StGB anstelle von Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB) informiert habe.
[13] Der Zeitpunkt in der Hauptverhandlung, zu dem die entsprechende Information erfolgte (ON 115.7, 131), ist unter dem Aspekt der Z 8 jedoch irrelevant, weil es stets in der Hand des Angeklagten liegt, durch eine – durch den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO geschützte, hier nicht erfolgte – Antragstellung eine Vertagung der Hauptverhandlung zu bewirken (RIS-Justiz RS0113755 [T30]). Der Zeitpunkt in der Hauptverhandlung, zu dem die entsprechende Information erfolgte (ON 115.7, 131), ist unter dem Aspekt der Ziffer 8, jedoch irrelevant, weil es stets in der Hand des Angeklagten liegt, durch eine – durch den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO geschützte, hier nicht erfolgte – Antragstellung eine Vertagung der Hauptverhandlung zu bewirken (RIS-Justiz RS0113755 [T30]).
[14] Die Subsumtionsrüge (Z 10) geht davon aus, dass die Absicht des Beschwerdeführers weder auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung noch Gesundheitsschädigung gerichtet war. Indem sie den gegenteiligen Urteilssachverhalt (US 7) außer Acht lässt, verfehlt sie den Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810). Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht davon aus, dass die Absicht des Beschwerdeführers weder auf die Zufügung einer schweren Körperverletzung noch Gesundheitsschädigung gerichtet war. Indem sie den gegenteiligen Urteilssachverhalt (US 7) außer Acht lässt, verfehlt sie den Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099810).
[15] Soweit die Rüge (nominell Z 10, der Sache nach Z 5 vierter Fall) die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen (US 12 f) als offenbar unzureichend kritisiert, ist sie auf die entsprechende Beantwortung dieses Rechtsmitteleinwands des Mitangeklagten zu verweisen. Soweit die Rüge (nominell Ziffer 10,, der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem äußeren Tatgeschehen (US 12 f) als offenbar unzureichend kritisiert, ist sie auf die entsprechende Beantwortung dieses Rechtsmitteleinwands des Mitangeklagten zu verweisen.
[16] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizite) Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizite) Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[17] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.