[3] Dagegen richtet sich die auf Z 5, 10a sowie 11 gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des R*, die auf Z 5, 9 lit b und 11 gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des D* und die auf Z 5 und 9 lit a jeweils des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des G*. Diesen kommt keine Berechtigung zu. Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, 10 a, sowie 11 gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des R*, die auf Ziffer 5, 9, Litera b und 11 gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des D* und die auf Ziffer 5 und 9 Litera a, jeweils des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des G*. Diesen kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des R*:
[4] Indem die Mängelrüge (Z 5) unter Hinweis auf (angeblich) widersprechende Zeugenaussagen (siehe aber RIS-Justiz RS0117402 [T1, T8 und T16], RS0119089 [T1, T7]) die Urteilskonstatierung kritisiert, wonach die Angeklagten nur aufgrund des Einschreitens der Polizei von den Opfern abließen (US 6), spricht sie keine entscheidende Tatsache an und verfehlt solcherart die Ausrichtung am Prozessrecht (RIS-Justiz RS0106268, RS0122137 [T7]). Denn das Vorliegen von strafbefreiendem Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) wird im Rechtsmittel nicht substantiiert behauptet. Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) unter Hinweis auf (angeblich) widersprechende Zeugenaussagen (siehe aber RIS-Justiz RS0117402 [T1, T8 und T16], RS0119089 [T1, T7]) die Urteilskonstatierung kritisiert, wonach die Angeklagten nur aufgrund des Einschreitens der Polizei von den Opfern abließen (US 6), spricht sie keine entscheidende Tatsache an und verfehlt solcherart die Ausrichtung am Prozessrecht (RIS-Justiz RS0106268, RS0122137 [T7]). Denn das Vorliegen von strafbefreiendem Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) wird im Rechtsmittel nicht substantiiert behauptet.
[5] Die in diesem Zusammenhang erstattete Kritik, wonach das Erstgericht jegliche rechtliche Ausführungen „zum Versuch und dessen Rücktritt“ unterlassen habe, vernachlässigt, dass Rechtsfragen kein Gegenstand der Mängelrüge sind (RIS-Justiz RS0099448 [T2]).
[6] Auch das weitere, Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) behauptende Vorbringen der Mängelrüge zur Urteilskonstatierung, wonach die Angeklagten den am Boden liegenden Opfern Tritte und Schläge gegen Kopf und Körper versetzten (US 6), wobei S* selbst nicht von Tritten berichtet habe (siehe dazu RIS-Justiz RS0099492), lässt den in entscheidenden Tatsachen gelegenen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0106268, RS0117499) außer Acht, weil bereits das – insoweit nicht in Frage gestellte – Versetzen mehrerer Schläge gegen dessen Kopf und Körper eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die Subsumtion bietet. Auch das weitere, Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) behauptende Vorbringen der Mängelrüge zur Urteilskonstatierung, wonach die Angeklagten den am Boden liegenden Opfern Tritte und Schläge gegen Kopf und Körper versetzten (US 6), wobei S* selbst nicht von Tritten berichtet habe (siehe dazu RIS-Justiz RS0099492), lässt den in entscheidenden Tatsachen gelegenen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0106268, RS0117499) außer Acht, weil bereits das – insoweit nicht in Frage gestellte – Versetzen mehrerer Schläge gegen dessen Kopf und Körper eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die Subsumtion bietet.
[7] Die Darstellung einer Diversionsrüge ist – unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 7 Abs 1 und 2 (iVm § 19 Abs 2) JGG – auf Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (RIS-Justiz RS0124801 [T4]). Die Darstellung einer Diversionsrüge ist – unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2,) JGG – auf Basis der Urteilsfeststellungen methodisch korrekt zu entwickeln (RIS-Justiz RS0124801 [T4]).
[8] Diesen Anforderungen wird die Rüge (Z 10a) nicht gerecht. Sie legt nämlich mit der bloßen Behauptung „geständiger Verantwortung“ sowie der „alkoholisierten Gruppendynamik“ als Motiv für die Tat nicht dar, warum die seine Tatbeteiligung großteils leugnende Verantwortung des (zur Tatzeit jungen Erwachsenen) Beschwerdeführers (US 10 f, 20) einer diversionellen Erledigung nicht entgegen stehen sollte (zu diesem Kriterium diversionellen Vorgehens RIS-Justiz RS0116299, RS0126734). Diesen Anforderungen wird die Rüge (Ziffer 10 a,) nicht gerecht. Sie legt nämlich mit der bloßen Behauptung „geständiger Verantwortung“ sowie der „alkoholisierten Gruppendynamik“ als Motiv für die Tat nicht dar, warum die seine Tatbeteiligung großteils leugnende Verantwortung des (zur Tatzeit jungen Erwachsenen) Beschwerdeführers (US 10 f, 20) einer diversionellen Erledigung nicht entgegen stehen sollte (zu diesem Kriterium diversionellen Vorgehens RIS-Justiz RS0116299, RS0126734).
[9] Mit dem Vorbringen der Sanktionsrüge (Z 11), das Erstgericht habe die Milderungsgründe der Schadensgutmachung und des reumütigen Geständnisses nicht berücksichtigt, wird der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung festgestellter Strafzumessungstatsachen noch ein Verstoß gegen allgemeine Strafzumessungsgrundsätze behauptet wird (RIS-Justiz RS0099911 [insb T7], RS0099920; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728). Vielmehr wird damit ein Berufungsvorbringen erstattet. Mit dem Vorbringen der Sanktionsrüge (Ziffer 11,), das Erstgericht habe die Milderungsgründe der Schadensgutmachung und des reumütigen Geständnisses nicht berücksichtigt, wird der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil weder eine unrichtige rechtliche Beurteilung festgestellter Strafzumessungstatsachen noch ein Verstoß gegen allgemeine Strafzumessungsgrundsätze behauptet wird (RIS-Justiz RS0099911 [insb T7], RS0099920; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728). Vielmehr wird damit ein Berufungsvorbringen erstattet.
[10] Indem die weitere Sanktionsrüge einen Sachverhaltsbezug dazu sowie zur Alkoholisierung des Beschwerdeführers einfordert, verfehlt sie ebenso den aus Z 11 dritter Fall eröffneten Anfechtungsrahmen (siehe Ratz, WK-StPO § 281 Rz 665). Indem die weitere Sanktionsrüge einen Sachverhaltsbezug dazu sowie zur Alkoholisierung des Beschwerdeführers einfordert, verfehlt sie ebenso den aus Ziffer 11, dritter Fall eröffneten Anfechtungsrahmen (siehe Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 665).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des D*:
[11] Die Mängelrüge behauptet Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) des Ausspruchs des Gerichts zur „Schuldfrage des Zweitangeklagten nach §§ 15, 142 StGB“. Da damit dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung der bekämpften Feststellungen nicht entsprochen wird, geht sie bereits im Ansatz fehl (RIS-Justiz RS0130729). Die Mängelrüge behauptet Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) des Ausspruchs des Gerichts zur „Schuldfrage des Zweitangeklagten nach Paragraphen 15, 142, StGB“. Da damit dem Erfordernis der konkreten Bezeichnung der bekämpften Feststellungen nicht entsprochen wird, geht sie bereits im Ansatz fehl (RIS-Justiz RS0130729).
[12] Indem die Rüge eine nähere Auseinandersetzung einzelner – zu den Sachverhaltselementen zu I./ nicht in erörterungspflichtigem Widerspruch stehender (siehe aber RIS-Justiz RS0098646 [T8]) – Aspekte der (ohnedies verwerteten) Deponate der Zeugen S* und T* (US 7 ff) einfordert, verfehlt sie im Übrigen ebenso den Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099599, RS0106642, RS0098778). Indem die Rüge eine nähere Auseinandersetzung einzelner – zu den Sachverhaltselementen zu römisch eins./ nicht in erörterungspflichtigem Widerspruch stehender (siehe aber RIS-Justiz RS0098646 [T8]) – Aspekte der (ohnedies verwerteten) Deponate der Zeugen S* und T* (US 7 ff) einfordert, verfehlt sie im Übrigen ebenso den Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0099599, RS0106642, RS0098778).
[13] Der im Rahmen der Mängelrüge erhobene Vorwurf des Fehlens von Feststellungen zu strafbefreiendem Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) lässt außer Acht, dass hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen eine Mängelrüge von vornherein ausscheidet (RIS-Justiz RS0128974). Der im Rahmen der Mängelrüge erhobene Vorwurf des Fehlens von Feststellungen zu strafbefreiendem Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) lässt außer Acht, dass hinsichtlich nicht getroffener Feststellungen eine Mängelrüge von vornherein ausscheidet (RIS-Justiz RS0128974).
[14] Die weitere Rügekritik dazu erschöpft sich der Sache nach darin, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung zu bekämpfen. Die weitere Rügekritik dazu erschöpft sich der Sache nach darin, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung zu bekämpfen.
[15] Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) die Urteilskonstatierung zum Willensentschluss der Angeklagten, die Opfer gemeinschaftlich durch Schläge und Tritte am Körper zu verletzen, als offenbar unbegründet kritisiert, spricht sie keine, den Schuldspruch D* betreffende, entscheidende Tatsache an (siehe aber RIS-Justiz RS0117264, RS0117499). Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) die Urteilskonstatierung zum Willensentschluss der Angeklagten, die Opfer gemeinschaftlich durch Schläge und Tritte am Körper zu verletzen, als offenbar unbegründet kritisiert, spricht sie keine, den Schuldspruch D* betreffende, entscheidende Tatsache an (siehe aber RIS-Justiz RS0117264, RS0117499).
[16] Die weiteren (neuerlich Beweiswürdigungskritik übenden) Erwägungen des Beschwerdeführers dazu sind einer inhaltlichen Erwiderung solcherart unzugänglich.
[17] Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) reklamiert das Fehlen von Feststellungen zum Vorliegen von strafbefreiendem Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB), macht jedoch mit dem Hinweis auf die Angaben der Zeugen S* und T*, wonach die Sachwegnahme möglich gewesen wäre, keinen einen freiwilligen Rücktritt des Beschwerdeführers (siehe dazu RIS-Justiz RS0090216, RS0089877, RS0089813, RS0089897) indizierenden Feststellungsmangel geltend (RIS-Justiz RS0118580 [T10]). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) reklamiert das Fehlen von Feststellungen zum Vorliegen von strafbefreiendem Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB), macht jedoch mit dem Hinweis auf die Angaben der Zeugen S* und T*, wonach die Sachwegnahme möglich gewesen wäre, keinen einen freiwilligen Rücktritt des Beschwerdeführers (siehe dazu RIS-Justiz RS0090216, RS0089877, RS0089813, RS0089897) indizierenden Feststellungsmangel geltend (RIS-Justiz RS0118580 [T10]).
[18] Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) führt das Vorliegen zweier nicht rechtskräftiger Verurteilungen (nämlich das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20. Jänner 2026, GZ 52 Hv 112/25z-115.8 [anhängig zu 15 Os 81/26i], sowie das hier angefochtene Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. Dezember 2025 zu GZ (richtig:) 52 Hv 112/25z-83.8) ins Treffen, womit der Beschwerdeführer zu zwei Strafen im Ausmaß von insgesamt sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Inhaltlich wendet sich die Rüge gegen die nicht erfolgte gemeinsame Verfahrensführung einerseits sowie die „unterlassene Bedachtnahme“ andererseits. Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) führt das Vorliegen zweier nicht rechtskräftiger Verurteilungen (nämlich das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20. Jänner 2026, GZ 52 Hv 112/25z-115.8 [anhängig zu 15 Os 81/26i], sowie das hier angefochtene Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 9. Dezember 2025 zu GZ (richtig:) 52 Hv 112/25z-83.8) ins Treffen, womit der Beschwerdeführer zu zwei Strafen im Ausmaß von insgesamt sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Inhaltlich wendet sich die Rüge gegen die nicht erfolgte gemeinsame Verfahrensführung einerseits sowie die „unterlassene Bedachtnahme“ andererseits.
[19] Eine allfällige Verletzung der Vorschrift des § 37 Abs 1 StPO ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht. Eine Ausscheidung des Verfahrens kann nur unter den formellen Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpft werden (RIS-Justiz RS0096876 [T5]; Oshidari, WK-StPO § 37 Rz 2). Dies bringt die Rüge nicht vor. Eine allfällige Verletzung der Vorschrift des Paragraph 37, Absatz eins, StPO ist an sich nicht mit Nichtigkeit bedroht. Eine Ausscheidung des Verfahrens kann nur unter den formellen Voraussetzungen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bekämpft werden (RIS-Justiz RS0096876 [T5]; Oshidari, WK-StPO Paragraph 37, Rz 2). Dies bringt die Rüge nicht vor.
[20] Ferner lässt sie außer Acht, dass die Anwendung des § 31 Abs 1 StGB die Rechtskraft des Vorurteils voraussetzt (RIS-Justiz RS0090610 [T7]; Haslwanter in WK2 StGB § 31 Rz 3), sodass hier Nichtigkeit (siehe dazu RIS-Justiz RS0085974, RS0108409 [T1]) nicht vorliegt (zur Anwendung von § 31 Abs 1 StGB im Rechtsmittelverfahren siehe Haslwanter in WK2 StGB § 31 Rz 3). Ferner lässt sie außer Acht, dass die Anwendung des Paragraph 31, Absatz eins, StGB die Rechtskraft des Vorurteils voraussetzt (RIS-Justiz RS0090610 [T7]; Haslwanter in WK2 StGB Paragraph 31, Rz 3), sodass hier Nichtigkeit (siehe dazu RIS-Justiz RS0085974, RS0108409 [T1]) nicht vorliegt (zur Anwendung von Paragraph 31, Absatz eins, StGB im Rechtsmittelverfahren siehe Haslwanter in WK2 StGB Paragraph 31, Rz 3).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des G*:
[21] Die Mängelrüge (Z 5 zweiter und fünfter Fall) scheitert mit der Kritik an den Urteilskonstatierungen zur „Tatbeteiligung des Beschwerdeführers“ bereits am Erfordernis der konkreten Bezeichnung der bekämpften Feststellungen (siehe RIS-Justiz RS0130729). Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter und fünfter Fall) scheitert mit der Kritik an den Urteilskonstatierungen zur „Tatbeteiligung des Beschwerdeführers“ bereits am Erfordernis der konkreten Bezeichnung der bekämpften Feststellungen (siehe RIS-Justiz RS0130729).
[22] Die Beanstandung der Urteilskonstatierung, wonach die Angeklagten nur aufgrund des Einschreitens der Polizei von den Opfern abließen (US 6), spricht keine entscheidende Tatsache an und verfehlt solcherart die Ausrichtung am Prozessrecht (RIS-Justiz RS0106268, RS0122137 [T7]). Denn strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) des Beschwerdeführers wird im Rechtsmittel gar nicht behauptet. Die Beanstandung der Urteilskonstatierung, wonach die Angeklagten nur aufgrund des Einschreitens der Polizei von den Opfern abließen (US 6), spricht keine entscheidende Tatsache an und verfehlt solcherart die Ausrichtung am Prozessrecht (RIS-Justiz RS0106268, RS0122137 [T7]). Denn strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) des Beschwerdeführers wird im Rechtsmittel gar nicht behauptet.
[23] Eine Auseinandersetzung der Tatrichter mit einer Videosequenz (zur Zugänglichkeit für den Obersten Gerichtshof siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0130728), wonach der Beschwerdeführer versucht habe, zu schlichten (Z 5 zweiter und fünfter Fall) erfolgte zu Recht nicht, weil dieser Umstand den Urteilskonstatierungen zum Schuldspruch auch nicht erörterungsbedürftig entgegen steht (RIS-Justiz RS0098646 [T8]). Eine Auseinandersetzung der Tatrichter mit einer Videosequenz (zur Zugänglichkeit für den Obersten Gerichtshof siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0130728), wonach der Beschwerdeführer versucht habe, zu schlichten (Ziffer 5, zweiter und fünfter Fall) erfolgte zu Recht nicht, weil dieser Umstand den Urteilskonstatierungen zum Schuldspruch auch nicht erörterungsbedürftig entgegen steht (RIS-Justiz RS0098646 [T8]).
[24] Die weitere Mängelrüge (nominell Z 5 zweiter und fünfter Fall) erstattet mit den gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite gerichteten Erwägungen unter eigenständiger Interpretation der Aussage des Zeugen S* bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik. Die weitere Mängelrüge (nominell Ziffer 5, zweiter und fünfter Fall) erstattet mit den gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite gerichteten Erwägungen unter eigenständiger Interpretation der Aussage des Zeugen S* bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik.
[25] Auch das Widersprüchlichkeit behauptende Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zur Urteilsfeststellung, wonach die Angeklagten den am Boden liegenden Opfern Tritte und Schläge gegen Kopf und Körper versetzten (US 6), wobei das Opfer S* selbst nicht von Tritten berichtet habe (siehe dazu RIS-Justiz RS0099492), vernachlässigt den in entscheidenden Tatsachen gelegenen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0106268, RS0117499), weil bereits das – insoweit nicht in Frage gestellte – Versetzen mehrerer Schläge gegen Kopf und Körper eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die Subsumtion bietet. Auch das Widersprüchlichkeit behauptende Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zur Urteilsfeststellung, wonach die Angeklagten den am Boden liegenden Opfern Tritte und Schläge gegen Kopf und Körper versetzten (US 6), wobei das Opfer S* selbst nicht von Tritten berichtet habe (siehe dazu RIS-Justiz RS0099492), vernachlässigt den in entscheidenden Tatsachen gelegenen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0106268, RS0117499), weil bereits das – insoweit nicht in Frage gestellte – Versetzen mehrerer Schläge gegen Kopf und Körper eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die Subsumtion bietet.
[26] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0099810, RS0116565), weshalb die (auch) vom Beschwerdeführer ausgeführten Tathandlungen (US 6; Tritte und Schläge) keine ausreichende Sachverhaltsbasis für die Subsumtion nach § 84 Abs 5 Z 2 StGB (siehe dazu Burgstaller/Schütz in WK2 StGB § 84 Rz 85 ff) darstellten. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0099810, RS0116565), weshalb die (auch) vom Beschwerdeführer ausgeführten Tathandlungen (US 6; Tritte und Schläge) keine ausreichende Sachverhaltsbasis für die Subsumtion nach Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB (siehe dazu Burgstaller/Schütz in WK2 StGB Paragraph 84, Rz 85 ff) darstellten.
[27] Der Vorwurf, wonach das Urteil keine Feststellungen zu einer Körperverletzung mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung (§ 84 Abs 5 Z 2 StGB) enthalte, vernachlässigt prozessordnungswidrig die dazu sehr wohl getroffenen Urteilskonstatierungen (US 5, RIS-Justiz RS0099810). Der Vorwurf, wonach das Urteil keine Feststellungen zu einer Körperverletzung mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung (Paragraph 84, Absatz 5, Ziffer 2, StGB) enthalte, vernachlässigt prozessordnungswidrig die dazu sehr wohl getroffenen Urteilskonstatierungen (US 5, RIS-Justiz RS0099810).
[28] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[29] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (impliziten) Beschwerden (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (impliziten) Beschwerden (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[30] Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.