Rechtssatz RS0106258
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106258
Entscheidungsdatum
30.08.2023
Rechtssatz
Von den nichtigkeitsbedrohten Fällen des Ausschlusses eines Sachverständigen abgesehen (§ 120 ersten Satz StPO), soll das Gericht auch sonst nur unbefangene Experten zu Sachverständigen bestellen. Befangen ist ein Sachverständiger dann, wenn er nicht mit der vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an eine Sache herantritt und somit eine Beeinträchtigung der unparteilichen Beurteilung durch sachfremde psychologische Motive zu befürchten ist. Wenn naturgemäß auch nur der jeweilige Sachverständige selbst den unmittelbaren Zugang zur Erkenntnis eines solchen inneren Zustandes besitzt, ist es nicht allein maßgeblich, ob sich der Sachverständige selbst subjektiv befangen fühlt oder nicht. Vielmehr genügt grundsätzlich schon der äußere Anschein einer Befangenheit, soweit hiefür zureichende Anhaltspunkte gegeben sind, denen die Eignung zukommt, aus objektiver Sicht, das heißt bei einem verständig wertenden objektiven Beurteiler, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.Von den nichtigkeitsbedrohten Fällen des Ausschlusses eines Sachverständigen abgesehen (Paragraph 120, ersten Satz StPO), soll das Gericht auch sonst nur unbefangene Experten zu Sachverständigen bestellen. Befangen ist ein Sachverständiger dann, wenn er nicht mit der vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an eine Sache herantritt und somit eine Beeinträchtigung der unparteilichen Beurteilung durch sachfremde psychologische Motive zu befürchten ist. Wenn naturgemäß auch nur der jeweilige Sachverständige selbst den unmittelbaren Zugang zur Erkenntnis eines solchen inneren Zustandes besitzt, ist es nicht allein maßgeblich, ob sich der Sachverständige selbst subjektiv befangen fühlt oder nicht. Vielmehr genügt grundsätzlich schon der äußere Anschein einer Befangenheit, soweit hiefür zureichende Anhaltspunkte gegeben sind, denen die Eignung zukommt, aus objektiver Sicht, das heißt bei einem verständig wertenden objektiven Beurteiler, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 174/96
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 14 Os 174/96
- 11 Os 30/00
Entscheidungstext OGH 20.03.2000 11 Os 30/00
Auch; Beisatz: Die bereits in einem vorangegangenen Insolvenzverfahren der in das Strafverfahren involvierten Gesellschaften entfaltete Sachverständigentätigkeit vermag für die Bestellung eben dieses Sachverständigen im Strafverfahren einen Befangenheitsgrund darzustellen, der geltend gemacht werden und dessen Ablehnung nach einem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO begründen kann. (T1)
- 13 Os 79/00
Entscheidungstext OGH 07.03.2001 13 Os 79/00
- 12 Os 59/01
Entscheidungstext OGH 17.12.2001 12 Os 59/01
- 15 Os 90/03
Entscheidungstext OGH 21.08.2003 15 Os 90/03
nur: Befangen ist ein Sachverständiger dann, wenn er nicht mit der vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an eine Sache herantritt und somit eine Beeinträchtigung der unparteilichen Beurteilung durch sachfremde psychologische Motive zu befürchten ist. Vielmehr genügt grundsätzlich schon der äußere Anschein einer Befangenheit, soweit hiefür zureichende Anhaltspunkte gegeben sind, denen die Eignung zukommt, aus objektiver Sicht, das heißt bei einem verständig wertenden objektiven Beurteiler, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. (T2)
- 14 Os 92/03
Entscheidungstext OGH 14.04.2004 14 Os 92/03
nur T2; Beisatz: Hier: Die gerügte Kompetenzüberschreitung des Sachverständigen dadurch, dass er in seiner Expertise auch Erkenntnisse aus einem im Sachzusammenhang stehenden, später einbezogenen Verfahren berücksichtigt hat, ist nicht geeignet, dessen volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. (T3)
- 13 Os 77/04
Entscheidungstext OGH 14.07.2004 13 Os 77/04
nur T2
- 13 Os 135/03
Entscheidungstext OGH 06.10.2004 13 Os 135/03
nur T2
- 11 Os 115/05d
Entscheidungstext OGH 28.03.2006 11 Os 115/05d
Auch; nur T2
- 11 Os 52/05i
Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 52/05i
nur T2
- 11 Os 104/04
Entscheidungstext OGH 23.01.2007 11 Os 104/04
Auch; nur T2
- 13 Os 12/10d
Entscheidungstext OGH 17.02.2011 13 Os 12/10d
Auch
- 11 Os 51/13d
Entscheidungstext OGH 11.03.2014 11 Os 51/13d
Vgl
- 14 Os 30/14i
Entscheidungstext OGH 12.08.2014 14 Os 30/14i
Auch
- 15 Os 22/22g
Entscheidungstext OGH 14.09.2022 15 Os 22/22g
Vgl
- 15 Os 62/23s
Entscheidungstext OGH 30.08.2023 15 Os 62/23s
vgl; Beisatz: Hier: Die als unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung gerügte Feststellung von sexuellen Übergriffen durch die Sachverständige ist nicht geeignet, ihre volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. (T4)
- 24 Ds 6/21y
Entscheidungstext OGH 08.05.2023 24 Ds 6/21y
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106258
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0140OS00174_9600000_001