Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Das Schöffengericht durfte sämtliche von der Verfahrensrüge genannte Beweisanträge im Ergebnis zu Recht abweisen.
Zum Antrag auf Vernehmung der Zeugen Hayati K***** und Behcet G***** (S 259/III, 319/III) hat der Verteidiger nicht dargetan, inwieweit das angestrebte Beweisziel, der Angeklagte habe die Zahlungen der E***** GesmbH nicht persönlich inkassiert, für die Schuldfrage von Bedeutung sei (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327). Dazu wird auch auf die zutreffenden Urteilserwägungen US 16 f verwiesen.Zum Antrag auf Vernehmung der Zeugen Hayati K***** und Behcet G***** (S 259/III, 319/III) hat der Verteidiger nicht dargetan, inwieweit das angestrebte Beweisziel, der Angeklagte habe die Zahlungen der E***** GesmbH nicht persönlich inkassiert, für die Schuldfrage von Bedeutung sei (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327). Dazu wird auch auf die zutreffenden Urteilserwägungen US 16 f verwiesen.
Zu den Anträgen auf Vernehmung eines informierten Vertreters der Firma H***** (S 259/III), des Zeugen Friedrich S***** (S 319/III) sowie des Zeugen Ahmed D***** (S 261/III) wurde nicht einmal ein Beweisthema genannt.
Hinsichtlich des Zeugen Franz M***** (S 319/III) wurde bei Antragstellung nicht dargetan, inwieweit es für die Schuldfrage von Bedeutung sei, ob der Angeklagte im Rahmen von Geschäftsbeziehungen der I***** GesmbH mit der Firma O***** Handlungen gesetzt oder bei letzterer bekannt geworden sei.
Schließlich entbehrt auch der Antrag auf Öffnung der Konten der I***** GesmbH und der B***** GesmbH (S 261/III) jeglichen Vorbringens, weshalb aus dem behaupteten Beweisziel, der Angeklagte habe (bei Geldinstituten) keine Geldtransaktion für die beiden Gesellschaften vorgenommen, eine für ihn günstigere Beurteilung der Frage seiner faktischen Geschäftsführertätigkeit zu erwarten sei, zumal es weder notwendig noch typisch ist, dass ein bloß faktischer Geschäftsführer auf Konten der Gesellschaft zeichnungsberechtigt ist (vgl Zeuge G*****, S 285/III).Schließlich entbehrt auch der Antrag auf Öffnung der Konten der I***** GesmbH und der B***** GesmbH (S 261/III) jeglichen Vorbringens, weshalb aus dem behaupteten Beweisziel, der Angeklagte habe (bei Geldinstituten) keine Geldtransaktion für die beiden Gesellschaften vorgenommen, eine für ihn günstigere Beurteilung der Frage seiner faktischen Geschäftsführertätigkeit zu erwarten sei, zumal es weder notwendig noch typisch ist, dass ein bloß faktischer Geschäftsführer auf Konten der Gesellschaft zeichnungsberechtigt ist vergleiche Zeuge G*****, S 285/III).
Erst in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachte Gründe tatsächlicher Art zu behaupteten Antragsberechtigung sind unbeachtlich (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4, E 40, 41).Erst in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachte Gründe tatsächlicher Art zu behaupteten Antragsberechtigung sind unbeachtlich (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4,, E 40, 41).
Soweit sich die Beschwerde auf mit Schriftsatz oder in einer früheren Hauptverhandlung, die später gemäß § 276a StPO neu durchgeführt wurde, gestellte Beweisanträge bezieht, stellen solche keine iSd § 238 StPO entscheidungspflichtigen oder mit Nichtigkeitsbeschwerde relevierbaren Anträge dar (Ratz, WK-StPO § 218 Rz 310). Auch den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. B***** und Beiziehung eines anderen Sachverständigen (S 365 f/III) durfte das Schöffengericht zu Recht ablehnen.Soweit sich die Beschwerde auf mit Schriftsatz oder in einer früheren Hauptverhandlung, die später gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführt wurde, gestellte Beweisanträge bezieht, stellen solche keine iSd Paragraph 238, StPO entscheidungspflichtigen oder mit Nichtigkeitsbeschwerde relevierbaren Anträge dar (Ratz, WK-StPO Paragraph 218, Rz 310). Auch den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. B***** und Beiziehung eines anderen Sachverständigen (S 365 f/III) durfte das Schöffengericht zu Recht ablehnen.
Befangen ist ein Sachverständiger - ebenso wie ein Richter - dann, wenn er nicht mit der vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an eine Sache herantritt und somit eine Beeinträchtigung der unparteilichen Beurteilung durch sachfremde psychologische Motive zu befürchten ist. Es genügt grundsätzlich schon der äußere Anschein einer Befangenheit, soweit hiefür zureichende Anhaltspunkte gegeben sind, denen die Eignung zukommt, aus objektiver Sicht, d.h. bei einem verständig wertenden objektiven Beurteiler, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen (zur gleichgelagerten Frage nach der Befangenheit von Richtern vgl 15 Os 178, 179/95; in Bezug auf Sachverständige siehe 15 Os 42/92, 15 Os 100, 103/92, 14 Os 174/96). Im konkreten Fall hat der Sachverständige die zentrale Beweisfrage, ob der Angeklagte einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der beiden Gesellschaften genommen hat - somit als faktischer Geschäftsführer fungiert hat (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 161 Rz 13) - zulässiger Weise aus seiner Sicht zum Nachteil des Angeklagten beantwortet (S 601/I, 41/III). Antrag und Beschwerde vermögen nicht plausibel darzutun, warum aus dem (von der Beschwerde detailliert als unrichtig bezeichneten) Inhalt des Gutachtens eine Voreingenommenheit oder Parteilichkeit des Experten ableitbar sei.Befangen ist ein Sachverständiger - ebenso wie ein Richter - dann, wenn er nicht mit der vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an eine Sache herantritt und somit eine Beeinträchtigung der unparteilichen Beurteilung durch sachfremde psychologische Motive zu befürchten ist. Es genügt grundsätzlich schon der äußere Anschein einer Befangenheit, soweit hiefür zureichende Anhaltspunkte gegeben sind, denen die Eignung zukommt, aus objektiver Sicht, d.h. bei einem verständig wertenden objektiven Beurteiler, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen (zur gleichgelagerten Frage nach der Befangenheit von Richtern vergleiche 15 Os 178, 179/95; in Bezug auf Sachverständige siehe 15 Os 42/92, 15 Os 100, 103/92, 14 Os 174/96). Im konkreten Fall hat der Sachverständige die zentrale Beweisfrage, ob der Angeklagte einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der beiden Gesellschaften genommen hat - somit als faktischer Geschäftsführer fungiert hat vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 161, Rz 13) - zulässiger Weise aus seiner Sicht zum Nachteil des Angeklagten beantwortet (S 601/I, 41/III). Antrag und Beschwerde vermögen nicht plausibel darzutun, warum aus dem (von der Beschwerde detailliert als unrichtig bezeichneten) Inhalt des Gutachtens eine Voreingenommenheit oder Parteilichkeit des Experten ableitbar sei.
Der Verfahrensrüge (Z 4, richtig Z 3) zuwider erfolgten die Verlesungen der Hauptverhandlungsprotokolle vom 27. August 2001 und 12. Juni 2002 gesetzeskonform, nämlich gemäß § 252 Abs 2 Z 4 StPO einverständlich (S 235/I), woran auch folgende gegenteilige Äußerungen des Verteidigers (S 235, 259/III) nichts zu ändern vermögen, zumal er die Verlesung in weiterer Folge sogar ausdrücklich nochmals beantragt hat (S 389 f/III). Dass der zuletzt gestellte Antrag auf (nochmalige) Verlesung hinsichtlich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 27. August 2001 unerledigt blieb, schadet schon deshalb nicht, weil der Verteidiger nicht dargetan hat, weshalb er die Wiederholung einer bereits erfolgten Verlesung begehre.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,, richtig Ziffer 3,) zuwider erfolgten die Verlesungen der Hauptverhandlungsprotokolle vom 27. August 2001 und 12. Juni 2002 gesetzeskonform, nämlich gemäß Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer 4, StPO einverständlich (S 235/I), woran auch folgende gegenteilige Äußerungen des Verteidigers (S 235, 259/III) nichts zu ändern vermögen, zumal er die Verlesung in weiterer Folge sogar ausdrücklich nochmals beantragt hat (S 389 f/III). Dass der zuletzt gestellte Antrag auf (nochmalige) Verlesung hinsichtlich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 27. August 2001 unerledigt blieb, schadet schon deshalb nicht, weil der Verteidiger nicht dargetan hat, weshalb er die Wiederholung einer bereits erfolgten Verlesung begehre.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider sind die Urteilsausführungen, "die überwiegende Mehrzahl der in der Hauptverhandlung unmittelbar gehörten Zeugen" habe den Angeklagten als "Chef" bezeichnet, nur ein kleiner Teil der "unmittelbar gehörten Zeugen" habe dies nicht bestätigt (US 14), nicht aktenwidrig. In den (allein relevanten, weil der Urteilsfällung als Einheit iSd § 276a StPO) vorangegangenen Hauptverhandlungen vom 19. Februar, 5. März und 13. März 2003 wurden insgesamt sieben Zeugen vernommen, von denen vier (W*****, P*****, Sch*****, G*****) Aussagen abgelegt haben, aus denen Schlüsse auf eine faktische Geschäftsführung des Angeklagten gezogen werden können, während drei (I*****, K*****, D*****) solches nicht bestätigen konnten. Damit ist aber die der Sache nach gegebene erstgerichtliche Darstellung, die Mehrzahl der in der Hauptverhandlung unmittelbar gehörten Zeugen habe den Angeklagten belastet, in ihrem wesentlichen Aussagekern nicht unrichtig. Die Darstellungen der von der Beschwerde reklamierten Zeugen Turan T*****, Erol T***** und Dr. Ta***** wurden bloß durch Verlesung des Hauptverhandlungsprotokolls vom 12. Juni 2002 in das Verfahren eingebracht, sodass diese aus Urteilssicht keine "in der Hauptverhandlung unmittelbar gehörten" Zeugen darstellten. Entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen hat sich das Schöffengericht nicht damit begnügt, die belastenden Angaben als "glaubwürdig und lebensnah" und die entlastenden Depositionen als "unglaubwürdig und lebensfremd" zu bezeichnen, sondern - ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens und empirische Erkenntnisse und unter Beachtung des Gebots gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) noch hinreichend ausführlich - unter der Bezugnahme auf die sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnisse, das Sachverständigengutachten und die Verantwortung des Angeklagten - dargetan, warum es zu den getroffenen Feststellungen gelangt ist und die leugnende Verantwortung des Angeklagten sowie die für ihn sprechenden Zeugenaussagen als widerlegt angesehen hat. Eine offenbar unzureichende Begründung liegt daher nicht vor.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider sind die Urteilsausführungen, "die überwiegende Mehrzahl der in der Hauptverhandlung unmittelbar gehörten Zeugen" habe den Angeklagten als "Chef" bezeichnet, nur ein kleiner Teil der "unmittelbar gehörten Zeugen" habe dies nicht bestätigt (US 14), nicht aktenwidrig. In den (allein relevanten, weil der Urteilsfällung als Einheit iSd Paragraph 276 a, StPO) vorangegangenen Hauptverhandlungen vom 19. Februar, 5. März und 13. März 2003 wurden insgesamt sieben Zeugen vernommen, von denen vier (W*****, P*****, Sch*****, G*****) Aussagen abgelegt haben, aus denen Schlüsse auf eine faktische Geschäftsführung des Angeklagten gezogen werden können, während drei (I*****, K*****, D*****) solches nicht bestätigen konnten. Damit ist aber die der Sache nach gegebene erstgerichtliche Darstellung, die Mehrzahl der in der Hauptverhandlung unmittelbar gehörten Zeugen habe den Angeklagten belastet, in ihrem wesentlichen Aussagekern nicht unrichtig. Die Darstellungen der von der Beschwerde reklamierten Zeugen Turan T*****, Erol T***** und Dr. Ta***** wurden bloß durch Verlesung des Hauptverhandlungsprotokolls vom 12. Juni 2002 in das Verfahren eingebracht, sodass diese aus Urteilssicht keine "in der Hauptverhandlung unmittelbar gehörten" Zeugen darstellten. Entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen hat sich das Schöffengericht nicht damit begnügt, die belastenden Angaben als "glaubwürdig und lebensnah" und die entlastenden Depositionen als "unglaubwürdig und lebensfremd" zu bezeichnen, sondern - ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens und empirische Erkenntnisse und unter Beachtung des Gebots gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) noch hinreichend ausführlich - unter der Bezugnahme auf die sicherheitsbehördlichen Erhebungsergebnisse, das Sachverständigengutachten und die Verantwortung des Angeklagten - dargetan, warum es zu den getroffenen Feststellungen gelangt ist und die leugnende Verantwortung des Angeklagten sowie die für ihn sprechenden Zeugenaussagen als widerlegt angesehen hat. Eine offenbar unzureichende Begründung liegt daher nicht vor.
Schließlich haben die Tatrichter ihre Erörterungen über die von der E***** GesmbH inkassierten Gelder nicht zum Nachweis der faktischen Geschäftsführung des Angeklagten angestellt, sondern sich vielmehr ausschließlich damit auseinandersetzt, warum die Frage eines allfälligen persönlichen Inkassos für die Beurteilung der Tatbildmäßigkeit des Verhaltens ohne Bedeutung sei. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag unter Wiederholung einzelner Argumente zur Mängelrüge sowie mit Behauptungen zur Qualität des Sachverständigengutachtens, zur Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen und zur Absenz des Angeklagten im Zeitpunkt der Zahlungen der E***** keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der für den Ausspruch über die Schuld entscheidenden Tatsachen zu erzeugen, sondern erschöpft sich in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.Schließlich haben die Tatrichter ihre Erörterungen über die von der E***** GesmbH inkassierten Gelder nicht zum Nachweis der faktischen Geschäftsführung des Angeklagten angestellt, sondern sich vielmehr ausschließlich damit auseinandersetzt, warum die Frage eines allfälligen persönlichen Inkassos für die Beurteilung der Tatbildmäßigkeit des Verhaltens ohne Bedeutung sei. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag unter Wiederholung einzelner Argumente zur Mängelrüge sowie mit Behauptungen zur Qualität des Sachverständigengutachtens, zur Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen und zur Absenz des Angeklagten im Zeitpunkt der Zahlungen der E***** keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der für den Ausspruch über die Schuld entscheidenden Tatsachen zu erzeugen, sondern erschöpft sich in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde bloß wiederholenden Stellungnahme gemäß § 35 Abs 2 StPO - als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde bloß wiederholenden Stellungnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).