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Entscheidung 15 Os 42/92×

Entscheidung 15 Os 42/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os42/92

Entscheidungsdatum

17.12.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch, Dr. Hager und Mag. Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Munsel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Rudolf H* und einen anderen wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB sowie Paragraph 15, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. H*, soweit deren Erledigung einem Gerichtstag vorbehalten wurde, sowie über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Dr. H* gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 5. September 1992, GZ 26 Vr 2265/89-1137, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Hauptmann, des Angeklagten Dr. H* sowie des Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Moringer zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. Rudolf H*, soweit die Entscheidung hierüber einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten wurde, und die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, soweit sie den Angeklagten Dr. Rudolf H* betrifft, werden verworfen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Dr. Rudolf H* auch die durch den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde - soweit über die dagegen erhobenen Rechtsmittel im Hinblick auf das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 26. November 1992, GZ 15 Os 42/92-18, im Gerichtstag zu erkennen ist - der Angeklagte Dr. Rudolf H* (C I 3 und 5) des Verbrechens der - in diesen beiden Fakten vollendeten - betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB (D römisch eins) des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB und (D römisch drei) des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Darnach liegt ihm zur Last

(C römisch eins) einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite geschafft oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch in seinem Insolvenzverfahren die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert zu haben, wobei der Schaden 500.000 S übersteigt, und zwar

3. am 30. Mai 1986 in Linz dadurch, daß er trotz anhängigem Konkursverfahren und seiner Rechtsstellung als Gemeinschuldner den von der Firma I* für seine Beratertätigkeit überwiesenen Geldbetrag von 60.000 S vereinnahmte, für eigene Zwecke verwendete und nicht entsprechend der Bestimmung des Paragraph 5, KO an die Masse abführte,

5. in der Zeit von Februar 1987 bis Mai 1991 in W* und A* dadurch, daß er trotz anhängigem Konkursverfahren und seiner Rechtsstellung als Gemeinschuldner die ihm für seine Beratertätigkeit bei der Firma Franz B* GesmbH & Co KG bzw bei der I* GesmbH & CO KG (in der Folge: I*) per Scheck oder bar ausgezahlten oder auf das Konto seiner Gattin Karin H* bei der H*bank W* gutgebrachten nachstehend angeführten Honorare in einem 500.000 S übersteigenden Betrag, nämlich in der Höhe von mindestens 1,555.180 S, vereinnahmte, für eigene Zwecke verwendete und nicht entsprechend der Bestimmung des Paragraph 5, KO an die Masse abführte, und zwar am 3. Februar 1987 24.180 S, im Mai 1987 72.000 S, im August 1987 72.000 S, im Zeitraum September bis Dezember 1987 240.000 S, am 29. August 1988 60.000 S, vom 1. Mai bis 30. November 1989 monatlich 60.000 S, sohin zusammen 420.000 S, vom 1. Dezember 1989 bis 31. Oktober 1990 monatlich 42.000 S, insgesamt daher 462.000 S, im Februar 1991 80.000 S, im März 1991 45.000 S und im Mai 1991 80.000 S;

(zu D römisch eins) am 2. Dezember 1983 in Leoben in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhart Ro* gegen die beklagte Partei Landgenossenschaft E* registrierte Genossenschaft mbH (in der Folge: L*) wegen 49,477.500 S und Unterlassung im Verfahren AZ 8 Cg 484/83 des Kreisgerichtes Leoben als Auskunftsperson durch die Aussage: „...aber mündlich habe ich alle informiert, und zwar habe ich sie hinsichtlich der Deputate wie folgt informiert: Ich habe die Deputatsleistungen genau angeführt und auch erklärt, daß diese Deputatsleistungen des Klägers erlöschen, wenn er ausscheidet aus der Z*... Ich habe immer alle Unterlagen, unter anderem auch die Fusionsverträge usw, auch den Notariatsakt mitgehabt. Es ist ziemlich sicher sogar, daß Dr. T* und Dipl.-Ing. Re* in diese Mappe Einsicht genommen haben. Mündlich habe ich sie genau informiert...“ und dadurch, daß er auf die Frage, was mit den 50 Millionen Schilling geschehen ist, aussagte: „Ein erheblicher Teil wurde an Steuern bezahlt, etwa 20 Millionen Schilling, den Rest hat der Kläger (Gerhart Ro*) in seine Gaststättenbetriebsgesellschaften und verschiedene Firmen investiert. Den Rest dürfte er verbraucht haben“, wobei er insbesondere verschwieg, daß er selbst von dem Abtretungsentgelt 8 Millionen Schilling als Darlehen erhielt, zur Sache falsch ausgesagt;

(zu D römisch drei) am 21. Jänner 1988 in Wels im Verfahren AZ S 36/84 des Kreisgerichtes Wels bei Ablegung des Offenbarungseides, womit er die Richtigkeit des Vermögensverzeichnisses vom 5. November 1987 beschwor, und durch die eidliche Angabe: „Ich lebe von der Hilfe Dritter, insbesondere der meiner Familie“ und über Befragung durch den Masseverwalter, wer ihn konkret unterstütze, angab, daß keine Schenkungen stattfinden würden, sondern daß seitens seiner Familie die Kosten seiner Lebensführung übernommen werden, und in diesem Zusammenhang verschwieg, daß er seit Ende 1986 für Beratungstätigkeit für die Firma Franz B* GesmbH & Co KG bzw das Projekt bei der I* eine Art Monatseinkommen, wenn auch getarnt im Umweg über die Firma M* Bau- und HandelsgesmbH, für seine Beratertätigkeit und andere Honorare bezog, sohin einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gerichten falsch geschworen.

Gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen wurden (zu A I 1 und 2) die Angeklagten Dr. Rudolf H* und Gerhart Ro* von der wider sie erhobenen Anklage, vom 17. Juli 1980 bis Oktober 1983 in Wels mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, teils als Beteiligte, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, die diese oder Dritte an ihrem Vermögen schädigten, und zwar

1. Gerhart Ro* im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der abgesondert verfolgten und mittlerweile rechtskräftig freigesprochenen Anneliese Ro* als Mittäter dadurch, daß sie die Abtretung ihrer Geschäftsanteile an der Zentralmolkerei Fu* & Ro* GesmbH (in der Folge: Z* GesmbH) mit Notariatsakt vom 17. Juli 1980, GZ 2099 des Notars Dr.Sü*, und ihre Kommanditgesellschaftsanteile an der Zentralmolkerei Fu* & Ro* GesmbH & Co KG (in der Folge: Z* KG) um den Kaufpreis von 49,477.500 S für Gerhart Ro* und 5,497.500 S für Anneliese Ro* an die L* verschwiegen, dennoch (aber) weiterhin von der Z* KG die im Notariatsakt vom 4. März 1975, GZ 3995 (zu ergänzen: des Notars Dr. F*) vereinbarten Vorwegbezüge von 40.000 S monatlich für Gerhart Ro* und 20.000 S (zu ergänzen: monatlich) für Anneliese Ro*, jeweils wertgesichert, von 11.000 kg Heizöl extra leicht, frei Haus (zu ergänzen: jährlich), der (von der Z* KG zu erbringenden) Arbeitsleistungen im Ausmaß von einer Arbeitskraft der Milchwirtschaft, Lohngruppe A, Kollektivvertrag für Molkereien und Käsereien, und ein Naturaldeputat aus den Produkten der Z* KG im Betrag von 34.000 S jährlich, wertgesichert, bezogen sowie einen PKW Pontiac Firebired von der Z* KG übernahmen, wodurch dieser durch Weiterzahlung der Vorwegbezüge und Leistung der Deputate ein Schaden von mindestens 6,987.015,69 S entstanden sei,

2. Dr. Rudolf H* dadurch, daß er in Kenntnis des Umstandes, daß Gerhart und Anneliese Ro* den Verkauf ihrer Geschäftsanteile an der Z* GesmbH und ihrer Kommanditgesellschaftsanteile an der Z* KG an die L* verschwiegen und weiterhin unberechtigt die Vorwegbezüge und Naturaldeputate von der Z* KG beziehen werden, die Verkaufsgespräche mit den Verantwortlichen L* führte, die entsprechenden Vertragsentwürfe vorbereitete und mit dem Verschweigen dieser Verträge einverstanden war, sohin zu den von Gerhart und Anneliese Ro* begangenen strafbaren Handlungen, nämlich zum Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges beigetragen, wodurch den Gesellschaftern der Z* KG ein Schaden in der Höhe von 6,987.015,69 S zugefügt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte Dr. Rudolf H* macht in Ansehung der bezeichneten Schuldsprüche Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und teilweise auch Ziffer 9, Litera b, StPO geltend; die Staatsanwaltschaft bekämpft den Freispruch dieses Angeklagten aus den Ziffer 5, und 9 Litera a, der genannten Gesetzesstelle.

Zu den verbleibenden Teilen der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. H*:

Zu 1.8.5. der Beschwerde:

Vorweg ist dem Beschwerdeführer, soweit er sich (auch) in diesem Teil seiner Rechtsrüge auf wiederholte „Stellungnahmen, zuletzt in der Haftbeschwerde vom 16. 12. 1991“ bezieht, ohne deren Inhalt wiederzugeben (1.8.5.6.), erneut - wie schon in der hg Entscheidung vom 26. November 1992 – entgegenzuhalten, daß derartige Verweisungen auf andere Schriftsätze unzulässig sind und deren Inhalt daher bei Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde unbeachtlich ist.

Von einem Feststellungsmangel in Ansehung der dem Beschwerdeführer zugeflossenen, vom Urteilsfaktum C I 5 umfaßten Beträge kann - entgegen dem Beschwerdevorbringen zu 1.8.5.1., zu dem der Verteidiger im Gerichtstag ohnehin einräumte, daß dabei eine Fehlberechnung unterlaufen sei - keine Rede sein. Welche Beträge dem Angeklagten Dr. H* zuflossen, wurde im Urteil festgestellt (US 235 ff). Soweit die Beschwerde aber ersichtlich auf Diskrepanzen in den Zahlungsdaten in Ansehung einzelner Beträge zwischen diesen Feststellungen und dem Urteilstenor (US 25) abstellt, ist dies unbeachtlich, denn die Identität der in diesem Zusammenhang angeführten Beträge von 72.000 S („im Mai 1987“ bzw „für März bis Mai 1987“), von 240.000 S („im Zeitraum September bis Dezember 1987“ bzw „für September bis Dezember 1987“) und von 60.000 S („am 29. 8. 1988“ bzw „am 29.4.1988“) ist ohnedies evident und die Abweichung im Urteilstenor ersichtlich nur auf eine entscheidungsunwesentliche Flüchtigkeit bei der Urteilsausfertigung zurückzuführen. Dem weiteren im Urteilstenor angeführten Erhalt von 24.180 S am 3. Februar 1987 und von 72.000 S im August 1987 steht nach den Urteilsfeststellungen ein Erhalt von insgesamt 132.601,20 S im Februar und September 1987 gegenüber.

Da die Tathandlung insgesamt der wiederholte Bezug von Honoraren von der I* und der Franz B* GesmbH & Co KG war, kommt es überdies auf eine exakte zeitmäßige Erfassung der einzelnen Zahlungen nicht an. Die Differenzen zwischen den Entscheidungsgründen und dem Urteilsspruch, der diesen im übrigen ohnedies durch die Bezeichnung der Einnahmen mit „mindestens 1,555.180 S“ Rechnung trägt, sind daher auch unter diesem Aspekt entscheidungsunwesentlich.

Richtig ist zwar - wie der Beschwerdeführer zu 1.8.5.5. vorbringt -, daß nach Paragraph 3, Absatz 2, KO jener Verpflichtete, der nach der Konkurseröffnung seine Schuld an den Gemeinschuldner bezahlt, nicht befreit wird und demnach vom Masseverwalter erneut in Anspruch genommen werden kann, wie es im übrigen vorliegend auch der I* HandelsgesmbH widerfuhr (US 226).

Damit ist aber für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Denn der Umstand, daß es dem Masseverwalter nach Aufdecken des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers möglich war, zivilrechtlich den für die Masse und damit für die Gläubigerschaft eingetretenen Schaden zu überwälzen, ändert nichts daran, daß das entdeckte Delikt - gleichwie ein unentdeckt gebliebenes - vollendet war (SSt 54/73, 49/62; EvBl 1987/36 = RZ 1987/10).

Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vermißte (1.8.5.7.) Feststellung, ob eine Verteilung des vorhandenen Massevermögens an Konkursgläubiger erfolgt ist, konnte das Schöffengericht angesichts seiner (aktengetreuen) Konstatierung, daß das Konkursverfahren AZ S 36/84 des Kreisgerichtes Wels noch immer nicht abgeschlossen ist (US 50), füglich nicht treffen. Darauf kommt es aber auch nicht an, denn das Strafgericht ist nicht verhalten, den Ausgang eines Zivilverfahrens abzuwarten (Seiler, Die Bedeutung der Vorfragen für den Strafrichter, JBl 1981, 561 ff; Leukauf-Steininger Komm3 Vorbem zu Paragraphen 156, ff RN 4; Mayerhofer-Rieder StGB3 Paragraph 156, E 22 f).

Aus den gleichen Erwägungen sind aber auch die - im Gerichtstag unter Anregung eines Vorgehens gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO verdeutlichten und ergänzten - Beschwerdeausführungen nicht zielführend, mit denen Feststellungsmängel über eine mögliche Kompensation mit Leistungen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, die der Masse zuflossen (1.8.5.2.), über eine mögliche Abgabenbelastung der vom Beschwerdeführer eingestrichenen Honorare (1.8.5.3.) sowie über ein pfändungsfreies Arbeitseinkommen - zur Tatzeit Paragraph 5, Absatz eins, LohnpfändungsG, jetzt Paragraph 291, a EO - und über unpfändbare Aufwandsentschädigungen - zur Tatzeit Paragraph 3, Ziffer 3, LohnpfändungsG, jetzt Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer eins, EO - (1.8.5.4.) reklamiert werden.

Für die Verwirklichung des (Grund-)Tatbestandes der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB genügt die Konstatierung, daß die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers zumindest geschmälert wird (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 156, RN 4); auf die Schadenshöhe kommt es dabei nicht an. Die bezügliche - wenngleich erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung enthaltene - Feststellung des erstgerichtlichen Urteils (US 673) wird auch der Sache nach gar nicht bekämpft, sondern, wie dies im Vortrag des Verteidigers im Gerichtstag verdeutlicht wurde, die Schadenshöhe, die nach Ansicht des Beschwerdeführers „in den Nahebereich von 500.000 S„ komme, und damit die Qualifikation des Paragraph 156, Absatz 2, StGB. Für die Annahme dieser Qualifikation ist aber gleichfalls auf den Zeitpunkt der Deliktsverwirklichung abzustellen und nicht auf den späteren Zeitpunkt einer Masseverteilung im Insolvenzverfahren. Solange das deliktische Verhalten nicht aufgedeckt ist und keine Abgabenerklärungen eingebracht wurden und demnach die Gerichte und die Finanzbehörden gar nicht in die Lage kommen können, die vom Beschwerdeführer reklamierten pfändungsfreien bzw unpfändbaren Beträge und die Abgabenbeträge zu berechnen, ist der Schaden zunächst im Ausmaß der vollen Höhe der tatsächlich bezogenen Einkünfte eingetreten. Eine nachträgliche Berücksichtigung allfälliger möglicher Abzugsposten nach Aufdeckung des deliktischen Verhaltens im Zuge der weiteren Abwicklung des Konkursverfahrens stellt sich damit (lediglich) als Schadensgutmachung dar.

Letztlich versagt in diesem Zusammenhang auch die Bezugnahme auf eine Überweisung von Zahlungen der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten an die Masse. Denn der Beschwerdeführer widersetzte sich dieser Maßnahme, klagte die genannte Anstalt vielmehr auf Zahlung und erwirkte eine Exekutionsbewilligung, worauf die weiteren Pensionszahlungen hinterlegt wurden (US 230), womit der Sache nach festgestellt wurde, daß dem Beschwerdeführer der erforderliche Aufrechnungswille vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 146, RN 58) fehlte; dies ganz abgesehen davon, daß nach der Aussage des Zeugen La*, eines Vertreters der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, eine Oppositionsklage eingebracht wurde (S 643/XXXII), auf Grund derer nach Einschätzung des Masseverwalters Dr. Dr* „mit hoher Wahrscheinlichkeit.... eine Rückersatzforderung der PVAng gegen die Masse sicher im Raum“ steht (S 496/XXXII).

Zu 1.8.6.1. der Beschwerde:

Zum Faktum D römisch eins (falsche Beweisaussage im Verfahren AZ 8 Cg 484/83 des Kreisgerichtes Leoben) vermeint der Beschwerdeführer, das Strafgericht könne in Anbetracht des Umstandes, daß das Zivilgericht seiner Aussage gefolgt sei, nicht in die in dessen Zuständigkeit fallende Beweiswürdigung eingreifen und ohne Anzeige des Zivilrichters von der Unwahrheit der vor diesem getätigten Aussage ausgehen.

Damit verkennt die Beschwerde aber die Rechtslage: Eine Bindungswirkung der behaupteten Art ist den Prozeßgesetzen fremd; das Strafgericht hat vielmehr nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweismitteln gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) und nicht nach einer allenfalls abweichenden Meinung eines Entscheidungsorgans in einem anderen Verfahren (Seiler aaO; Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 5, E 2 f, Paragraph 258, E 13 uam).

Außerdem versucht der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung, das Kreisgericht Leoben sei seiner Aussage gefolgt, den Boden der Tatsachenkonstatierungen des Schöffengerichtes, das eine derartige Feststellung nicht traf, unzulässig zu erweitern und führt solcherart die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus.

Das Schöffengericht hätte im übrigen eine Feststellung dieser Art mit Grund gar nicht treffen können:

Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen (S 92/XXXIV) Akt AZ 8 Cg 484/83 des Kreisgerichtes Leoben ergibt sich nämlich, daß der - bisher nur im Provisorialverfahren tätig gewordene - Richter dieses Gerichtes in der nach der Aussage des Beschwerdeführers (und weiterer Auskunftspersonen) erlassenen Einstweiligen Verfügung vom 6. Dezember 1983 der Aussage des Beschwerdeführers über eine genaue Bekanntgabe der zugunsten der Eheleute Ro* bestehenden Deputate letztlich nicht folgte, sondern vielmehr auf Grund der Aussagen der Auskunftspersonen DDr. Ba* und Pi* annahm, daß die für die L* handelnden Auskunftspersonen DDr. Ba* und Dr. T* bei einer nach Vertragsabschluß zwischen der L* und den Eheleuten Ro* stattgefundenen Unterredung mit dem Beschwerdeführer darüber erstaunt waren (S 76 im Akt AZ 8 Cg 484/83 des Kreisgerichtes Leoben) - auch das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht in diesem Provisorialverfahren ging davon aus, daß die Organe der L* vom Inhalt der Deputatsvereinbarungen zwischen der Z* und den Eheleuten Ro* keine Kenntnis hatten (S 150 im erwähnten Akt) -, und die Klärung dieser Frage nicht dem Provisorialverfahren, sondern dem „eigentlichen Verfahren“ zuwies (S 79 im erwähnten Akt), zu dem es bis nun nicht kam.

Auf die Frage hinwieder, ob dem Beschwerdeführer aus dem den Eheleuten Ro* zugeflossenen Kaufpreis ein Teil zukam, ging das Zivilgericht, das davon ersichtlich keine Kentnnis hatte, überhaupt nicht ein; aus dem Stillschweigen zu dieser Frage kann demnach keineswegs abgeleitet werden, das Zivilgericht sei hinsichtlich der Verwendung des Kaufpreises einer Aussage des Beschwerdeführers gefolgt.

Zu 1.8.6.2. der Beschwerde:

Der Beschwerdeführer behauptet, der ihm am 21. Jänner 1988 im Verfahren AZ S 36/84 des Kreisgerichtes Wels abgenommene Offenbarungseid sei im Widerspruch zu wesentlichen Vorschriften des „formellen und materiellen“ Rechtes gestanden; nach Paragraph 100, KO (in der Fassung vor der EO-Novelle 1991 Bundesgesetzblatt 628, ) sei keine Möglichkeit eröffnet, ein beeidetes Vermögensverzeichnis über nach der Konkurseröffnung zugewachsenes Vermögen abzuverlangen, ein Offenbarungseid nach Paragraphen 47, ff EO hingegen scheide während eines Konkursverfahrens aus.

Der Beschwerdeführer verkennt dabei, daß die nach Paragraph 288, StGB vorausgesetzte Einhaltung wesentlicher Verfahrensvorschriften sich allein auf die Aussage oder die Eidesleistung selbst bezieht und nicht etwa auch darauf, ob im Einzelfall die Eidesleistung nicht oder noch nicht oder nicht mehr angeordnet werden dürfte. Nur eine in den Gesetzen überhaupt nicht vorgesehener oder gar verbotener Eid wäre zur Herstellung des Tatbestandes des Paragraph 288, Absatz 2, StGB ungeeignet (Leukauf-Steininger Kommentar3 Paragraph 288, RN 24 a).

Davon kann aber vorliegend keine Rede sein, denn die Ablegung eines Offenbarungseides des Gemeinschuldners nach Paragraph 100, KO war nach dem zur Tatzeit geltenden Recht an sich vorgesehen, und zwar nicht nur vor einer Konkurseröffnung, sondern auch während des Konkursverfahrens (lediglich ein Eid nach Paragraph 47, EO war während dieser Zeit ausgeschlossen).

Daß bei der Eidestagsatzung vom 21. Jänner 1988, deren Hergang im erstgerichtlichen Urteil unangefochten konstatiert wird (US 264 f), die dafür maßgeblichen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden wären, vermag der Beschwerdeführer nicht zu behaupten; nach dem Inhalt des Tagsatzungsprotokolls vom 21. Jänner 1988, GZ S 36/84-207 des Kreisgerichtes Wels - der bezügliche Akt wurde in der Hauptverhandlung verlesen (S 87/XXXIV) - ist dies auch nicht der Fall.

Außerdem läßt sich - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - aus Paragraph 100, KO aF nicht entnehmen, daß die Eidesleistung auf den Vermögensstatus im Zeitpunkt der Konkurseröffnung abgestellt gewesen wäre und nicht - ebenso wie jene des Paragraph 47, EO - auf den im Zeitpunkt der Ablegung des Offenbarungseides. Beide Institute dienten der Ermittlung des der Exekution unterworfenen Vermögens des Verpflichteten bzw des Gemeinschuldners, zu dem im Konkursverfahren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KO auch das während des Konkurses erlangte Vermögen gehört.

Zu 1.9.1. der Beschwerde:

In Ansehung des von ihm am 21. Jänner 1988 im Konkursverfahren AZ S 36/84 des Kreisgerichtes Wels abgelegten (falschen) Offenbarungseides behauptet der Beschwerdeführer, es komme ihm der „Rechtfertigungsgrund“ (gemeint: Entschuldigungsgrund) des Aussagenotstands nach Paragraph 290, Absatz eins, StGB zugute, weil zum Zeitpunkt der Eidesleistung gegen ihn bereits strafgerichtliche Vorerhebungen wegen des Verdachtes des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, StGB „im Stadium der Vorerhebungen“ anhängig gewesen seien (1.9.1.1.).

Abgesehen davon, daß letztere Behauptung nicht zutrifft, weil - wie bereits in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 26. November 1992, GZ 15 Os 42/92-18, dargelegt - nach der Aktenlage gerichtliche Vorerhebungen wegen betrügerischer Krida am 21. Jänner 1988 nicht geführt wurden, sondern erst am 16. Februar 1988, also nach Ablegung des Eides, die Voruntersuchung gegen den Beschwerdeführer in dieser Richtung ausgedehnt wurde (S 1 cg verso des Antrags- und Verfügungsbogens), kommt ein Aussagenotstand nach Paragraph 290, Absatz eins, StGB vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil Voraussetzung dafür die gesetzliche Möglichkeit einer Befreiung von der Ablegung eines Zeugnisses ist; ohne prinzipielles Entschlagungsrecht gibt es keinen Aussagenotstand (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 290, RN 2, 9 c; Pallin im WK Paragraph 290, Rz 14).

Ein Entschlagungsrecht in Ansehung der - nach der Rechtslage vor der EO-Novelle 1991, Bundesgesetzblatt 628, , somit zur Tatzeit noch gegebenen - Verpflichtung zur Ablegung des Offenbarungseides war in der Rechtsordnung nicht vorgesehen. Für eine analoge Anwendung des Paragraph 153, StPO ist kein Raum, denn es würde damit der durch Paragraph 100, KO angestrebte Zweck der Eidesleistung obsolet.

Auch der „Schuldausschließungsgrund“ (richtig wohl: Rechtfertigungsgrund) eines übergesetzlichen Notstands, den der Beschwerdeführer deshalb für sich reklamiert, weil ohne die Ablegung des falschen Offenbarungseides der Unterhalt seiner Familie in existenzgefährdender Weise bedroht gewesen wäre (1.9.1.2.), liegt nicht vor. Denn nach Paragraph 5, Absatz eins, KO ist dem Gemeinschuldner das durch eigene Tätigkeit Erworbene so weit zu überlassen, soweit es zu einer bescheidenen Lebensführung für ihn und für diejenigen, die gegen ihn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, unerläßlich ist. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung kann von einer existenzgefährdenden Bedrohung des Unterhaltes der Familie des Beschwerdeführers im Falle wahrheitsgemäßer Angaben keine Rede sein. Die durch das Gesetz statuierte Beschränkung auf eine bescheidene Lebensführung kann - ebensowenig wie der rechtmäßige Einsatz der Strafrechtspflege - nicht als bedeutender Nachteil iSd Lehre von den Voraussetzungen des übergesetzlichen Notstands angesehen werden (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 3, RN 52 f in Verbindung mit Paragraph 10, RN 5).

Zu 1.9.2. der Beschwerde:

Zum Faktum C I 5 behauptet der Beschwerdeführer, eine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO liege deshalb vor, weil die Voruntersuchung gegen ihn wegen des Verdachtes des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, StGB (wegen einer „Tätigkeit bei der M* Bau- und HandelsgesmbH“) mit Beschluß (des Untersuchungsrichters des) Kreisgerichtes Wels vom 7. Juni 1988 gemäß Paragraph 109, StPO eingestellt und eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht beschlossen worden sei.

Dazu sind folgende den Akten zu entnehmende prozessuale Tatsachen (EvBl 1973/186 = ZfRV 1973, 153; 13 Os 53/89) festzuhalten:

Der Masseverwalter Dr. Dr* teilte am 5. Oktober 1988 dem Kreisgericht Wels als Konkursgericht mit, daß ihm im Wege der Postsperre ein an den Angeklagten Dr. H* gerichtetes Schreiben der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse zugekommen sei, nach dessen Inhalt Dr. H* Dienstnehmer der M* Bau- und HandelsgesmbH sei; seine Anfrage an die genannte Kasse sei dahin beantwortet worden, daß Dr. H* seit 1. Oktober 1986 als Dienstnehmer dieser Gesellschaft zur Pflichtversicherung gemeldet sei. Die M* Bau- und HandelsgesmbH habe ihm gegenüber behauptet, daß der Beschwerdeführer lediglich zur Sozialversicherung angemeldet sei, jedoch gegenüber der Gesellschaft keine Ansprüche habe. Auch Dr. H* habe dem Masseverwalter gegenüber ein Dienstverhältnis mit dieser Gesellschaft und den Erhalt von Bezügen daraus in Abrede gestellt (S 411 ff/XVIII). Am 7. Oktober 1987 verfügte der Konkursrichter die Übermittlung einer Gleichschrift dieser Mitteilung an die Staatsanwaltschaft als Anzeige gemäß Paragraph 177, KO (S 245/II im Akt AZ S 36/84 des Kreisgerichtes Wels), die am 14. Jänner 1988 (ua) die Einbeziehung dieser Anzeige gemäß Paragraph 56, StPO, Ausdehnung der Voruntersuchung wegen des Verdachtes der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, StGB und Abhörung des Beschwerdeführers hiezu beantragte (S 409/XVIII). Die Untersuchungsrichterin faßte nach Rücklangen der Strafakten vom Oberlandesgericht Linz, wo sie sich mittlerweile im Zug eines Beschwerdeverfahrens befunden hatten, am 16.Februar 1988 einen Beschluß entsprechend dem Antrag der Anklagebehörde (S 1 cg verso des Antrags- und Verfügungsbogens sowie S 421 a/XVIII). Der Beschwerdeführer wurde daraufhin von der Untersuchungsrichterin am 22. März 1988 vernommen (S 101 ae/II) und behauptete dabei, er sei zwar über sein Ersuchen von der M* Bau- und HandelsgesmbH angemeldet worden, die von der Gesellschaft zu leistenden Versicherungsbeiträge seien jedoch „aus dem Bereich“ seiner Familie ersetzt worden und er sei bei dieser Gesellschaft, die „noch“ keine gewerbliche Tätigkeit ausübe, nie beschäftigt gewesen und habe auch nie ein Entgelt bezogen. Hiezu legte er ein Schreiben der Gesellschaft vor, wonach er wohl in der Zeit vom 1. Oktober 1986 bis 15. Jänner 1988 „sozialversichert gehalten“ worden sei, jedoch niemals Geldleistungen, insbesondere Gehaltszahlungen, erhalten habe und kein Angestelltenverhältnis iS des AngG bestanden habe (Beilage G zu ON 51/II).

Am 30.Mai 1988 gab die Staatsanwaltschaft (ua) die Erklärung ab, daß kein Grund zu einer weiteren Verfolgung des Angeklagten Dr. H* (und seiner Ehefrau) „im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der Firma M* gefunden wird (Paragraph 109, Absatz eins, StPO aus dem Grunde d. Paragraph 34 /, 2, StPO)“, worauf die Untersuchungsrichterin am 7. Juni 1988 (ua) die „Einstellung der VU gg. Dr. Rudolf H* und Karin H* im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der Fa. M* (Verdacht wg. Paragraph 156, StGB) gem. Paragraph 109, Absatz eins, StPO“ verfügte (S 1 ck und verso des Antrags- und Verfügungsbogens).

Nach der dargestellten Prozeßrechtslage bezog sich dieser Einstellungsbeschluß demnach einzig und allein auf den Verdacht einer betrügerischen Krida begangen durch Verheimlichen der für eine Tätigkeit für die M* Bau- und HandelsgesmbH von dieser Gesellschaft bezogenen Entlohnung.

Damit ist die Tat unter C I 5 des angefochtenen Urteils umschriebene Tat, die das Verheimlichen der dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Berater der Franz B* GesmbH & Co KG und der I* zugeflossenen Honorare und außerdem Umstände betrifft, die den Strafverfolgungsbehörden zum Zeitpunkt der oben erwähnten Verfahrensschritte überhaupt noch nicht zur Kenntnis gelangt waren, nicht identisch.

Die Tatsache, daß sich der Beschwerdeführer zur Verschleierung dieser Einkünfte seit Dezember 1986 Scheinfakturen bediente (US 234), denen zufolge die M* Bau- und HandelsgesmbH, die auch nach der Verantwortung des Beschwerdeführers im März 1988 noch keine Tätigkeit entfaltet hatte, die Leistungen gegenüber den beiden genannten Gesellschaften erbracht habe, macht die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht zu einer solchen „bei der Fa. M*“ und die eingestrichenen Honorare nicht zu deren Leistung.

Von einem Verfolgungshindernis kann somit keine Rede sein.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Dr. H*:

Zum Freispruchfaktum A römisch eins stellte das Schöffengericht - kurz zusammengefaßt - folgenden wesentlichen Sachverhalt fest (US 51 ff, 287 ff, 613 ff):

Die Eheleute Gerhart und Anneliese Ro*, die Mitgesellschafter der Z* KG und der Z* GesmbH waren, hatten mit einem Notariatsakt vom 4. März 1976 (S 135 ff/II) von der Z* GesmbH als Deputatsleistungen insgesamt 60.000 S monatlich als „Vorwegbezüge“ (Punkt 1), die Arbeitsleistung eines Arbeiters der Milchwirtschaft der Lohngruppe A (Punkt 2), Milchwirtschaftsnaturalprodukte im Wert von 34.000 S jährlich (Punkt 3), einen PKW Pontiac Firebird (Punkt 4) und 11.000 kg Heizöl jährlich (Punkt 10) zugestanden erhalten; in Punkt 7 des Notariatsaktes war vereinbart, daß bei gänzlichem oder teilweisem Abtreten der Beteiligungen der Eheleute Ro* an der Z* KG und der Z* GesmbH - was ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter ohnedies nur an Ehegatten und Deszendenten gestattet war- alle „oben angeführten“ Berechtigungen und Zahlungen analog oder im Verhältnis der abgetretenen Gesellschaftsanteile erlöschen.

Der Angeklagte Gerhart Ro*, der schon 1977 mit der L* übereingekommen war, gegen Leistung von Pensionsversicherungszahlungen sein Stimmrecht bei den Z*-Gesellschaften nach Weisung der L* auszuüben, wozu der Angeklagte Dr. H* als Bevollmächtigter herangezogen wurde, machte zusammen mit seiner Ehefrau Anneliese Ro* am 7. März 1978 der L* in einem Notariatsakt das Anbot, ihre Anteile an den Z*-Gesellschaften gegen eine Zahlung von 55Millionen Schilling an die L* abzutreten, worauf dem Ehepaar Ro* zugleich ein auf den Kaufpreis zu verrechnendes zinsenloses Darlehen von 12 Millionen Schilling gewährt wurde.

Im Jahr 1980 begann der Angeklagte Dr. H* auf die Effektuierung dieser Option zu drängen, wobei er bei den Verhandlungen einerseits den Organen und Bevollmächtigten der L* die erwähnten Deputate in ihrem Umfang verschwieg, indem er behauptete, es handle sich dabei nur um Milchprodukte in geringfügigem Ausmaß, andererseits dem Mitangeklagten Gerhart Ro*, der dem Juristen Dr. H* Glauben schenkte, vorspiegelte, der Text des vorgesehenen Abtretungsvertrages mit der L* gewährleiste, daß die erwähnten Deputate ungeachtet der Abtretung weiter zu gewähren seien, und zwar bis zum Wirksamwerden des vorgesehenen Abtretungsvertrages von der Z* GesmbH, danach von der L*. Dabei war sich der Angeklagte Dr. H* - nach den weiteren Urteilsfeststellungen - durchaus des Umstandes bewußt, daß es zu diesem Vertragsabschluß (zwischen den Eheleuten Ro* und der L*) nicht kommen werde, wenn der L* das wahre Ausmaß der Deputate bekannt wäre und wenn er den Eheleuten Ro* mitgeteilt hätte, daß die Z* GesmbH die Deputatsleistungen mit Wirksamwerden der Abtretung der Gesellschaftsanteile an die L* einstelle und die L* diese Leistungen nicht übernehmen werde; er verstand sich zu diesem Doppelspiel aus eigenem wirtschaftlichen Interesse, weil er erhoffte, daß ihm aus dem den Eheleuten Ro* zufließenden Erlös ein namhafter Betrag zur Verfügung gestellt werde (den er in der Höhe von 8 Millionen Schilling in der Folge auch tatsächlich erhielt).

Mit einem Notariatsakt vom 17. Juli 1980 (S 151 ff/II) - an dessen Formulierung gleichwie an der Formulierung eines gleichzeitigen Treuhandvertrages der Angeklagte Dr. H* wesentlichen Anteil hatte - wurden die Z*-Gesellschaftsanteile der Eheleute Ro* rückwirkend mit 1. Jänner 1979 an die L* abgetreten, wobei die L* erklärte, die sich aus den Gesellschaftsverträgen der Z*-Gesellschaften ergebenden Abtretungsbeschränkungen zu kennen, und zusicherte, daß die Rechte der Eheleute Ro* unberührt bleiben, d.h. “die ihnen .... zugesicherten Deputate und sonstigen Zuwendungen, so wie sie vereinbart sind, erhalten bleiben“.

Mit einem weiteren Notariatsakt vom gleichen Tag wurde ein Treuhandvertrag zwischen den Eheleuten Ro* und der L* abgeschlossen, in welchem formuliert wurde, daß die Abtretungen mit Rücksicht auf die bestehenden Abtretungsbeschränkungen zugunsten der übrigen Gesellschafter „formell.... noch nicht rechtswirksam geworden“ seien, und deshalb, um die L* „trotz der formell infolge der vorerwähnten Abtretungsbeschränkungen aufgeschobenen Rechtswirksamkeit der Übernahme dieser Anteile“ in den Genuß der Gesellschaftsrechte zu bringen, vereinbart, daß die Eheleute Ro* ihre bisherigen Gesellschaftsrechte nunmehr als (verdeckte) Treuhänder der L* ausüben sollten. Diesen Verträgen zufolge wurden die ausgeschüttenen Gewinnanteilzahlungen der Z*-Gesellschaften auf ein eigenes Konto dirigiert, über das nur die L* Verfügungsmacht hatte, die Deputate erhielten jedoch weiterhin die Eheleute Ro*.

Der Angeklagte Dr. H* trachtete danach, die Abtretung an die L* Vertretern der Z*-Gesellschaften so lange wie möglich geheimzuhalten. Er war jedoch - so die weiteren Feststellungen des Schöffengerichtes - der subjektiven Überzeugung, daß die Abtretungsverträge mangels Zustimmung der übrigen Gesellschafter der Z*-Gesellschaften noch nicht rechtswirksam seien und bis zu einer allfälligen Rechtswirksamkeit die Deputatsleistungen der Z* GesmbH an die Eheleute Ro* zivilrechtlich rechtmäßig erfolgten.

Das Schöffengericht konstatierte letztlich, daß die Abtretung der Z*-Anteile an die L* vom 17. Juli 1980 erst mit der Zustimmung der übrigen Z*-Gesellschafter rechtswirksam geworden wäre (US 613 ff).

Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Mängelrüge (Ziffer 5,) ist zuzugestehen, daß der wirtschaftliche Gehalt der Deputatsvereinbarung der Z* GesmbH mit den Eheleuten Ro* dahin ging, die Deputate ausschließlich für jene Zeit zu gewähren, in der diese (noch materiell) Gesellschafter sind, und daß aus wirtschaftlicher Sicht die Eheleute Ro* mit dem Abtretungsvertrag vom 17. Juli 1980 (materiell) nicht mehr Gesellschafter waren. Die Vertragsgestaltung des Abtretungsvertrages und des Treuhandvertrages vom 17. Juli 1980 zwischen den Eheleuten Ro* und der L* bietet demnach in der Tat das äußere Bild eines fraudulosen Mißbrauchs zivilrechtlicher Vertragsgestaltungsmöglichkeiten zu Lasten der Z* GesmbH.

Aber ebenso wie eine formal mängelfrei begründete Feststellung dahin, daß Dr. H* eine derartige Vertragsgestaltung im Wissen um das sofortige Erlöschen der Deputatsverpflichtung auch bei verdeckter Abtretung als Folge tatrichterlicher Beweiswürdigung mit einer Mängelrüge nicht mit Erfolg bekämpft werden könnte, ist auch die aus den Beweisergebnissen gefolgerte, jedenfalls nicht denkunmögliche Konstatierung des Schöffengerichtes, Dr. H* sei subjektiv der Überzeugung gewesen, daß der Abtretungsvertrag bis zu einer Zustimmung der übrigen Z*-Gesellschafter noch nicht rechtswirksam sei und bis dahin die Deputatsleistungen von der Z* GesmbH zu erbringen seien, als Ergebnis tatrichterlicher Beweiswürdigung nicht mit Mängelrüge bekämpfbar. Das Schöffengericht, das letztlich der vom Angeklagten Dr. H* behaupteten Rechtsansicht folgte, konnte sich dabei auf die im Urteil angeführten - immerhin unter der Mitwirkung eines Notars zustande gekommenen und vom Rechtsanwalt Prof. DDr. Ba* im Auftrag der L* geprüften und als unbedenklich befundenen (S 1003 ff/XXX) - Vertragspassagen stützen, wonach der Übergang von Z*-Gesellschaftsanteilen „formell an die Zustimmung der übrigen Gesellschafter gebunden ist“ (US 62) und die Abtretung im Hinblick auf die bestehenden Abtretungsbeschränkungen zugunsten der übrigen Gesellschafter „formell.... noch nicht rechtswirksam geworden“ ist (US 63).

Eine - vorliegend gewiß hohe - Plausibilität der erstangeführten möglichen Konstatierungsvariante reicht nicht dazu hin, einen formalen Begründungsmangel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO darzutun. Eine Tatsachenrüge nach Art des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO zu Lasten eines Angeklagten ist hingegen der Staatsanwaltschaft verwehrt.

Soweit die Beschwerdeführerin über weite Strecken ihrer Mängelrüge daher aus den im angefochtenen Urteil ohnedies aktengetreu festgestellten Vertragsinhalten abzuleiten sucht, daß der Angeklagte Dr. H* dennoch davon überzeugt gewesen sei, daß die Z* GesmbH mit dem Abtretungsvertrag vom 17. Juli 1980 keine weiteren Deputatsleistungen zu erbringen gehabt hätte und daher mit dem Vorsatz gehandelt habe, diese Gesellschaft zu schädigen, bekämpft sie der Sache nach nur nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht zulässigen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Es verbleibt demnach, auf jene Punkte der Mängelrüge einzugehen, die ihrem Ansatz nach als Geltendmachung formaler Begründungsmängel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gedeutet werden können:

Soweit die Beschwerdeführerin eine Aussage des Mitangeklagten Ro* zitiert (S 13 der Nichtigkeitsbeschwerde) und diese damit (möglicherweise) als übergangen zu relevieren scheint, kann ihr schon deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil nach weiteren - von der Beschwerdeführerin insoweit unbekämpft gelassenen - Feststellungen des Schöffengerichtes der Angeklagte Ro* den Beteuerungen des Angeklagten Dr. H* glaubte, daß ihm und seiner Ehefrau die Deputate jedenfalls bis 30. Juni 1992 erhalten blieben, und zwar ungeachtet des Zeitpunktes der Rechtswirksamkeit des Abtretungsvertrages (US 65, 67, 298). Aus dieser Aussage kann daher nichts zur subjektiven Tatseite beim Angeklagten Dr. H* gewonnen werden.

Inwieweit ein Gespräch zwischen dem Angeklagten Ro* und dem Zeugen Ho* (S 13 f der Nichtigkeitsbeschwerde) über Äußerungen und Handlungen des Angeklagten Ro*, mit denen er einen Verkauf von Z*-Anteilen in Abrede gestellt und den Eindruck, weiterhin Gesellschafter zu sein, erweckt hatte, Rückschlüsse auf die subjektive Tatseite beim Angeklagten Dr. H* zulasse und weshalb diese Aussage daher unter diesem Aspekt erörterungsbedürftig gewesen wäre, unterläßt die Beschwerdeführerin darzutun. Die Relevanz dieser Aussage in bezug auf den Angeklagten Dr. H* ist auch sonst nicht erkennbar.

Einer näheren Erörterung bedarf allerdings der Hinweis der Anklagebehörde (S 11 f der Nichtigkeitsbeschwerde) auf jene im Rahmen der Beweiswürdigung enthaltene Urteilspassage, wonach „dieser Standpunkt“ des Angeklagten Dr. H* „natürlich ganz und gar nicht logisch und auch rechtlich unhaltbar“ sei, er dies auch ganz genau wisse und seine Verantwortung nur dazu diene, alle Beteiligten nach Möglichkeit völlig zu verwirren, um dadurch die ohnedies von ihm konzipierte Vertragssituation, die bewußt möglichst ungenau gehalten sei, in dem Sinne auszulegen, wie es ihm gerade am günstigsten erscheine (US 293).

Indes läßt diese Passage ungeachtet ihrer allgemein scheinenden Formulierung bei genauerer Betrachtung nicht den Schluß zu, das Schöffengericht habe damit zum Ausdruck bringen wollen, der Angeklagte Dr. H* sei bei der unter seiner wesentlichen Beteiligung vorgenommenen Vertragsgestaltung von der Annahme ausgegangen, damit die Z* GesmbH zu schädigen. Denn „dieser Standpunkt“, der vom Schöffengericht als - auch nach dem Wissen des Angeklagten Dr. H* - rechtlich unhaltbar angesehen wird, ist ersichtlich der (zwei Zeilen vorher in direkter Rede wiedergegebene) Standpunkt des Angeklagten Dr. H* in der Hauptverhandlung vom 9. Jänner 1991 (S 73/XXIX), der sich allein auf die Vertragsgestaltung zwischen den Eheleuten Ro* und der L* über eine allfällige Übernahme der Deputatsleistungen (nicht nur geringfügigen Ausmaßes) durch die L* - und nicht auf Vertragsverpflichtungen der Z* GesmbH - bezieht. Dies steht (auch) in Kongruenz mit den Urteilsfeststellungen dahin (US 65 ff), daß der Angeklagte Dr. H* die Vertragsparteien des Abtretungsvertrages bewußt im Unklaren ließ, und zwar die Verantwortlichen der L* über das außergewöhnliche Ausmaß der Deputatsleistungen und die Eheleute Ro* über das Fehlen einer Verpflichtung der L* zur Weiterzahlung dieser Deputatsleistungen.

Soweit aber die Anklagebehörde eingangs der Mängelrüge (S 4 ff der Nichtigkeitsbeschwerde) einen Mangel einer „Feststellung“ darüber, wann in die Abtretung der Z*-Anteile objektiv wirksam wurde, moniert, macht sie in Wahrheit einen Feststellungsmangel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO geltend, der aber nicht vorliegt. Denn eine derartige Feststellung wurde - wie die Beschwerdeführerin an anderer Stelle erkennt (S 10 der Nichtigkeitsbeschwerde) - als „negative Feststellung“ ohnedies getroffen, wenngleich nicht nach den Intentionen der Beschwerdeführerin. Das Schöffengericht konstatierte nämlich, wie bereits erwähnt, daß der Abtretungsvertrag vom 17. Juli 1980 noch keineswegs wirksam wurde (US 62 f, 613 ff).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) der Anklagebehörde ist weitgehend nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Dafür wäre nämlich ein Festhalten an dem vom Schöffengericht konstatierten Sachverhalt - auch in bezug auf die subjektive Tatseite - und dessen Vergleich mit dem anzuwendenden Strafgesetz erforderlich. Diesem Gebot widersprechen all jene Ausführungen, in denen die Feststellungen des Schöffengerichtes darüber, daß Dr. H* der subjektiven Überzeugung war, der Abtretungsvertrag sei mangels Zustimmung der übrigen Gesellschafter der Z*-Gesellschaften noch nicht rechtswirksam und den Eheleuten Ro* stünden daher die Deputatsleistungen durch die Z* GesmbH noch zu, durch andere, der Beschwerdeführerin genehmere Prämissen ersetzt werden.

Soweit aber die Beschwerdeführerin die Rechtsansicht vertritt (S 19 der Nichtigkeitsbeschwerde), die Feststellung eines Schädigungsvorsatzes sei „für den Tatbestand“ des Betruges nicht erforderlich, denn dieser sei ein Delikt mit überschießender Innentendenz, verkennt sie die Rechtslage. Die Unhaltbarkeit ihrer Ansicht ergibt sich (schon) aus ihrem eigenen anschließenden (durchaus zutreffenden) Beschwerdevorbringen, wonach zur Tatbestandsverwirklichung der (mit dem Schädigungsvorsatz korrelierende) Bereicherungsvorsatz hinzutreten muß, sodaß sich der Hinweis auf eine überschießende Innentendenz nur auf diesen, nicht aber auf den geforderten Schädigungsvorsatz - der keineswegs ein erweiterter Vorsatz, sondern essentieller Tatbestandsvorsatz ist - beziehen kann.

Aus den dargelegten Gründen waren daher sowohl die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr. H*, soweit deren Erledigung einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten wurde, als auch die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Dr. H* zu verwerfen.

Textnummer

E33277

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0150OS00042.9202.1217.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Dokumentnummer

JJT_19921217_OGH0002_0150OS00042_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002884 Rechtssatz 17.12.1992Strafrecht
Ohne prinzipielles Entschlagungsrecht gibt es keinen Aussagenotstand, so etwa beim Offenbarungseid vor der EO-Novelle 1991 BGBl 628.
RS0040656 Rechtssatz 1989 – zuletzt 23.06.2022Zivilrecht; Strafrecht
Die ständige oder häufige Abgabe von Gutachten gegen Bezahlung für eine Partei des Verwaltungsverfahrens ist geeignet, einen privaten Sachverständigen als befangen im Sinn des § 53 Abs 1 AVG erscheinen zu lassen. VwGH vom 16.03.1967, Z 1638/66; Veröff: EvBl …
RS0053540 Rechtssatz 1970 – zuletzt 25.04.2017Strafrecht
Eine durch einen formell einwandfreien Beschluss des zuständigen Personalsenates - wenngleich in Abweichung von der allgemeinen Geschäftsverteilung - erfolgte Zuweisung einer Rechtssache an eine bestimmte Gerichtsabteilung ist im Instanzenzuge nicht überprü …
RS0053552 Rechtssatz 26.11.1992Strafrecht
Die Geschäftsverteilung eines Gerichtes kann im Fall sachlicher Notwendigkeit auch während des Jahres geändert werden (§ 18 letzter Satz StPO und § 34 Abs 1 letzter Satz GOG in Verbindung mit Art 87 Abs 3 letzter Satz B-VG). Ein die Geschäftsverteilung betr …
RS0063659 Rechtssatz 26.11.1992Strafrecht
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Konkursöffnungsbeschluß treten alle Konkursfolgen ein, mithin auch die Verpflichtung des Gemeinschuldners, alle Einkünfte an die Masse abzuführen, sofern sie ihm nicht ausdrücklich vom Masseverwalter zu seinem und seiner F …
RS0063962 Rechtssatz 17.12.1992Strafrecht
Angesichts der Regelung des § 5 Abs 1 KO kann von einer existenzgefährdenden Bedrohung des Unterhalts der Familie des Gemeinschuldners im Falle wahrheitsgemäßer Angaben keine Rede sein. Die durch das Gesetz statuierte Beschränkung auf eine bescheidene Leben …
RS0065371 Rechtssatz 1992 – zuletzt 11.11.1993Strafrecht
Hat der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter der Konkursmasse und Treuhänder der Massegläubiger, somit Interessenvertreter gegenüber Personen, die die Masse durch deliktische Handlung schädigten und denen gegenüber er allenfalls Schadenersatzforderunge …
RS0065418 Rechtssatz 1992 – zuletzt 30.06.2011Strafrecht
Die nach § 288 StGB vorausgesetzte Einhaltung wesentlicher Verfahrensvorschriften bezieht sich allein auf die Eidesleistung selbst und nicht etwa auch darauf, ob im Einzelfall die Eidesleistung nicht oder noch nicht oder nicht mehr angeordnet werden dürfte; …
RS0089370 Rechtssatz 1977 – zuletzt 17.12.1992Strafrecht
Ohne Entschlagungsgrund kein Aussagenotstand.
RS0094255 Rechtssatz 1992 – zuletzt 30.04.2025Strafrecht
Wohl ist Betrug ein Delikt mit überschießender Innentendenz, doch kann sich diese nur auf den Bereicherungsvorsatz, nicht aber auf den geforderten Schädigungsvorsatz - der keineswegs ein erweiterter Vorsatz, sondern essentieller Tatbestandsvorsatz ist- bezi …
RS0094578 Rechtssatz 1974 – zuletzt 23.08.2000Strafrecht
Bei der betrügerischen Krida handelt es sich um kein Absichtsdelikt, sondern um ein Erfolgsdelikt, das erst dann vollendet ist, wenn die Befriedigung der Gläubiger tatsächlich vereitelt oder geschmälert worden ist (SSt 6/60).
RS0094612 Rechtssatz 1933 – zuletzt 17.12.1992Strafrecht
Zum Tatbestande des § 205 a StG ist nicht erforderlich, daß der Täter sein Vermögen wirklich vermindert, vielmehr genügt die Vortäuschung einer Vermögensverminderung. Der Annahme, es liege das vollendete Verbrechen des § 205 a StG vor, steht nicht entgegen, …
RS0094621 Rechtssatz 17.12.1992Strafrecht
Der Umstand, daß es dem Masseverwalter nach Aufdecken einer betrügerischen Krida eines Angeklagten gelang, zivilrechtlich den für die Masse und damit für die Gläubigerschaft eingetretenen Schaden zu überwälzen, ändert nichts daran, daß das entdeckte Delikt …
RS0094678 Rechtssatz 1986 – zuletzt 30.06.2026Strafrecht
Die Gläubigerschädigung und damit die Vollendung der betrügerischen Krida tritt bereits durch die Beiseiteschaffung bzw mit dem Verheimlichen eines Vermögensobjektes ein. Der dadurch bewirkte Schaden muss zudem kein dauernder sein, weshalb die Möglichkeit e …
RS0094683 Rechtssatz 1982 – zuletzt 02.07.2026Strafrecht
Den Tatbestand des § 156 Abs 1 StGB verwirklicht nicht nur, wer der Befriedigung seiner Gläubiger unterliegende Vermögensbestandteile deren tatsächlichem Zugriff entzieht, sondern auch jeder, der den Wert seines Vermögens sonst verringert, indem er seine Ak …
RS0094831 Rechtssatz 1970 – zuletzt 30.06.2026Strafrecht
Das Verbrechen der betrügerischen Krida setzt weder die Überschuldung noch Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners, noch die Eröffnung des Konkurses und auch nicht die Kenntnis des Gemeinschuldners darum voraus. Das Verbrechen ist erst mit dem Eintritt ein …
RS0094835 Rechtssatz 1979 – zuletzt 13.01.2026Strafrecht
Verminderung der Aktiven zugleich mit einer Verminderung der Passiven im selben Ausmaß erfüllt nicht § 156 StGB.
RS0094862 Rechtssatz 1992 – zuletzt 11.09.2018Strafrecht
Für die Verwirklichung des (Grundtatbestandes) Tatbestandes der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB genügt die Konstatierung, daß die Befriedigung wenigstens eines Gläubigers zumindest geschmälert wird; auf die Schadenshöhe kommt es dabei nicht an.
RS0096167 Rechtssatz 17.12.1992Strafrecht
Die Ansicht, das Strafgericht könne dann, wenn das Zivilgericht einer Aussage gefolgt ist, nicht in die in die Zuständigkeit des Zivilgerichtes fallende Beweiswürdigung eingreifen und ohne Anzeige des Zivilrichters nicht von der Unwahrheit der getätigten Au …
RS0096171 Rechtssatz 17.12.1992Strafrecht
Das Strafgericht ist nicht verhalten, den Ausgang eines Zivilverfahrens abzuwarten.
RS0096231 Rechtssatz 1979 – zuletzt 30.06.2011Strafrecht
Ein in den Gesetzen nicht vorgesehener oder gar - etwa nach den §§ 226 Abs 1, 457 Abs 2 ZPO oder 170, 247 Abs 2 StPO - verbotener, eine Falschbekundung beinhaltender Eid ist zur Herstellung der Tatbildlichkeit nach dem Abs 2 des § 288 StGB ungeeignet.
RS0096300 Rechtssatz 26.11.1992Strafrecht
Prozessuale Tatsachen, die für die Beurteilung, ob Aussagenotstand nach § 290 StGB vorlag, von Bedeutung sind, können vom OGH aus der Aktenlage entnommen werden (EvBl 1973/186 = ZfRV 1973,153: 13 Os 53/89).
RS0096528 Rechtssatz 1992 – zuletzt 28.02.1995Strafrecht
Eine aus der Verpflichtung des Gerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit während einer Hauptverhandlung angeordnete Beischaffung möglicher Beweismittel gemäß § 254 Abs 2 StPO läßt nicht den Schluß zu, daß deshalb die Mitglieder des Schöffensenates …
RS0096539 Rechtssatz 1979 – zuletzt 26.11.1992Strafrecht
Das Gericht hat die Verpflichtung, alle für die Entscheidung der Tatfrage erheblichen Beweise von Amts wegen durchzuführen und mögliche Beweise zumindest auf ihre Erheblichkeit zu prüfen. Daneben haben die Parteien das Recht, durch Stellung geeigneter Bewei …
RS0096789 Rechtssatz 1981 – zuletzt 22.06.2011Strafrecht
Wurde die Befangenheit eines (Berufsrichters oder Laienrichters) Richters nicht vor Urteilsfällung (durch Ablehnungsantrag) geltend gemacht, so kann sie im Nichtigkeitsverfahren nicht (mehr) berücksichtigt werden, uzw auch dann nicht, wenn der behauptete Ab …
RS0097102 Rechtssatz 1992 – zuletzt 28.08.2007Strafrecht
Eine Befangenheit eines Richters kann im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nicht bereits durch entsprechende Antragstellung vor Urteilsfällung geltend gemacht wurde; dies auch dann nicht, wenn der behauptete Ablehnungsgrund er …
RS0097161 Rechtssatz 1962 – zuletzt 27.03.2007Strafrecht
Über einen während der Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsantrag entscheidet gemäß § 238 StPO der Gerichtshof endgültig; dieses Zwischenerkenntnis kann auch auf dem Umweg über § 281 Z 4 StPO nicht angefochten werden.
RS0097362 Rechtssatz 1983 – zuletzt 17.11.2015Strafrecht
Amtshandlungen des Vorsitzenden im Zwischenverfahren (hier: Vernehmungen des Angeklagten) vermögen den im § 68 Abs 2 StPO vorgesehenen Ausschließungsgrund und damit den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1 StPO nicht zu begründen.
RS0097387 Rechtssatz 1992 – zuletzt 09.05.1996Strafrecht
In einer die Hauptverhandlung vorbereitenden Tätigkeit des Vorsitzenden des Schöffensenates liegt kein Ausschließungsgrund. Dies erhellt aus der Bestimmung des § 220 Abs 1 StPO, die es im geschworenengerichtlichen Verfahren dem Vorsitzenden sogar zur Pflich …
RS0097498 Rechtssatz 26.11.1992Strafrecht
Die grundsätzliche Prozeßeinlassungspflicht eines Angeklagten zieht das Erfordernis des Gerichtes nach sich, die Prozeßfähigkeit und Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten unabhängig von dessen Mitwirkungsbereitschaft von Amts wegen zu prüfen. Eine derartige …
RS0097649 Rechtssatz 1970 – zuletzt 29.10.2009Strafrecht
Gegenstand der Anklage ist die Beteiligung des Angeklagten an einem bestimmten Vorfall, den der Anklagetenor individualisiert, die Anklagebegründung aber - erzählend - konkretisiert.
RS0097672 Rechtssatz 1949 – zuletzt 12.03.2024Strafrecht
Anklagetenor und Anklagebegründung bilden ein einheitliches Ganzes und ist auch letztere für die Lösung der Frage, welcher Sachverhalt vom öffentlichen Ankläger unter Anklage gestellt wird, heranzuziehen.
RS0097762 Rechtssatz 1972 – zuletzt 17.01.1995Strafrecht
Die Anklageerzählung ist ein integrierender Teil der Anklageschrift und daher zur Prüfung der Frage einer Anklageüberschreitung mitheranzuziehen.
RS0097815 Rechtssatz 1981 – zuletzt 12.06.2012Strafrecht
Ein Beschuldigter oder Angeklagter darf in seiner Funktion als Prozeßpartei nötigenfalls durch Zwangsmaßnahmen zur Befolgung seiner (zunächst) unbedingten und uneingeschränkten Prozeßeinlassungspflicht verhalten werden. Das Gericht hat die Prozeßfähigkeit u …
RS0097839 Rechtssatz 26.11.1992Strafrecht
Eine zwangsweise Vorführung eines sein Erscheinen in der Hauptverhandlung verweigernden verhandlungsfähigen Angeklagten liegt im Rahmen der dem Gericht obliegenden Verpflichtung zur Sicherung der Prozeßeinlassung (SSt 52/14 = EvBl 1981/179).
RS0098117 Rechtssatz 1992 – zuletzt 25.02.2026Strafrecht
Es ist nicht ausgeschlossen, die neuerliche Vernehmung eines bereits in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen zu begehren; dies allerdings nur dann, wenn im weiteren Verfahren Umstände hervorkommen, die eine neuerliche Vernehmung geboten erscheinen lassen …
RS0098142 Rechtssatz 26.11.1992Strafrecht
Anders als in den Fällen des § 281 Abs 1 Z 1 StPO besteht keine sofortige Rügepflicht bei Bekanntwerden von Umständen, die erhebliche Einwendungen gegen einen Sachverständigen begründen können.
RS0098146 Rechtssatz 1971 – zuletzt 11.03.2014Strafrecht
Daß ein vom Gericht beigezogener Sachverständiger schon in anderen Verfahren über denselben Angeklagten ein (gleichlautendes) Gutachten abgegeben hat, kann nicht als ein "erheblicher" Einwand im Sinne des § 120 StPO angesehen werden.
RS0098175 Rechtssatz 1963 – zuletzt 12.08.2014Strafrecht
Das Gesetz sieht ein Recht der Parteien, einen Sachverständigen abzulehnen, überhaupt nicht vor. Lediglich dann, wenn erhebliche Einwendungen gegen einen Sachverständigen vorgebracht werden und nicht Gefahr im Verzuge ist, sind andere Sachverständige beizuz …
RS0098242 Rechtssatz 1970 – zuletzt 26.11.1992Strafrecht
Der OGH ist berechtigt, im Nichtigkeitsverfahren die sogenannten "Generalien" auf Grund der Aktenlage festzustellen (vgl 10 Os 115/70).
RS0098245 Rechtssatz 1992 – zuletzt 27.09.2022Strafrecht
Unter die Bestimmungen des § 250 StPO fällt nur ein im Interesse der Wahrheitsfindung zur Erzielung unbefangener Aussagen angeordnetes Abtreten des Angeklagten aus dem Sitzungssaal.
RS0098367 Rechtssatz 1989 – zuletzt 21.04.2026Strafrecht
Bei Ausdehnung der Anklage in der Hauptverhandlung gemäß § 263 StPO besteht ebensowenig ein Recht des Angeklagten auf Wahrung einer Vorbereitungsfrist wie bei einer bloßen Anklagemodifizierung, die die Tatidentität unberührt lässt. Wäre der Angeklagte aber …
RS0098385 Rechtssatz 26.11.1992Strafrecht
Eine Aufnahme eines Angeklagten in eine Krankenanstalt indiziert nicht in einer das Gericht bindenden Art den Mangel der Verhandlungsfähigkeit; eine Bindungswirkung dieser Art kennt das Gesetz nicht, es ist vielmehr Aufgabe des Gerichtes, aus eigenem und vo …
RS0098538 Rechtssatz 1980 – zuletzt 17.01.1995Strafrecht
Gegenstand der Anklage ist nicht die rechtliche Beurteilung der Anklagetat durch den Ankläger, sondern die Beteiligung des Angeklagten an dem in der Anklage geschilderten Vorkommnis mit allen seinen begleitenden Umständen (RZ 1938,94), wobei Anklagesatz und …
RS0098690 Rechtssatz 1983 – zuletzt 26.11.1992Strafrecht
Die Identität der unter Anklage gestellten mit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat bliebt auch gewahrt, wenn das Gericht bei abweichender beweismäßiger oder rechtlicher Beurteilung Umstände berücksichtigt, die in den Anklagegründen nicht enthalten si …
RS0098841 Rechtssatz 1992 – zuletzt 30.05.2006Strafrecht
Prozeßerklärungen von Verfahrensparteien - des öffentlichen Anklägers ebenso wie des Verteidigers - sind grundsätzlich unbeschränkt zuzulassen; ein Beschluß auf Nichtzulassung von Änderungen der Anklageschrift wäre demnach verfehlt. Liegt in einer solchen P …
RS0098964 Rechtssatz 26.11.1992Strafrecht
Die Bestimmung des § 427 StPO behandelt einen Fall des Ungehorsamsverfahrens gegen Abwesende und Flüchtige. Eine Fortsetzung der Hauptverhandlung mit Zustimmung des Angeklagten nach § 275 StPO ist dagegen kein Fall eines Ungehorsams und demnach auch im Verf …
RS0098966 Rechtssatz 1984 – zuletzt 26.11.1992Strafrecht
Mit Zustimmung des Angeklagten darf die Hauptverhandlung trotz seiner (Krankheitsbedingten) Abwesenheit fortgesetzt werden.
RS0099191 Rechtssatz 1955 – zuletzt 14.01.2020Strafrecht
Der Kenntnis des Angeklagten über den die Nichtigkeit begründenden Umstand ist die Kenntnis seines Verteidigers gleichzuhalten.
RS0099344 Rechtssatz 1976 – zuletzt 16.05.2013Strafrecht
Die Nichtigkeit des Vorerhebungsaktes beziehungsweise Voruntersuchungsaktes muss ausdrücklich angeordnet sein.
RS0099438 Rechtssatz 1959 – zuletzt 15.10.2025Strafrecht
Ein Angeklagter kann als Beschwerdeführer nicht mit Erfolg geltend machen, daß die Feststellungen des Erstgerichtes für ihn auch günstigere Schlußfolgerungen zugelassen hätten. Ebensowenig vermag die Staatsanwaltschaft mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des …
RS0099455 Rechtssatz 1982 – zuletzt 25.03.2026Strafrecht
Eine mit denkrichtiger Begründung versehene Feststellung kann nicht als unzureichend begründet bekämpft werden. Auf die Behauptung, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten und dass die des Urteils nicht zwingend sind, …
RS0099499 Rechtssatz 17.12.1992Strafrecht
Selbst eine hohe Plausibilität einer dem Angeklagten nachteiligen möglichen Konstatierungsvariante reicht nicht dazu hin, einen formalen Begründungsmangel im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO darzutun. Eine Tatsachenrüge nach Art des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO zu L …
RS0099525 Rechtssatz 1984 – zuletzt 08.03.2023Strafrecht
Wird die neuerliche Vernehmung eines Zeugen beantragt, der bereits in der Hauptverhandlung vernommen worden war, ohne dass der Antragsteller Fragen im Sinn des nunmehr angeführten Beweisthemas gestellt hätte, ist darzutun, dass sich die Notwendigkeit einer …
RS0099614 Rechtssatz 1992 – zuletzt 30.06.2011Strafrecht
Eine Verlesung eines Anträge enthaltenden Schriftsatzes durch das Gericht ersetzt nach ständiger Rechtsprechung nicht in die § 281 Abs 1 Z 4 StPO für eine Rechtsmittellegitimation vorausgesetzte Antragstellung einer Partei in der Hauptverhandlung.
RS0099618 Rechtssatz 1970 – zuletzt 25.02.2026Strafrecht
Bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Antrages und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen (vgl SSt 36/50 ua).
RS0099810 Rechtssatz 1976 – zuletzt 25.02.2026Strafrecht
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung di …
RS0099874 Rechtssatz 1989 – zuletzt 14.12.2007Strafrecht
Zur Beurteilung eines gerügten Feststellungsmangels zum Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue (Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Schadensgutmachung) kann die Gendarmerieanzeige herangezogen werden (SSt 21/30).
RS0100038 Rechtssatz 1964 – zuletzt 30.11.1993Strafrecht
Eine Bezugnahme auf den Inhalt einer früheren Nichtigkeitsbeschwerde ist im Gesetze nicht vorgesehen und daher unbeachtlich.
RS0100063 Rechtssatz 1956 – zuletzt 20.05.2026Strafrecht
Die Verweisung auf die in den Nichtigkeitsbeschwerden der Mitangeklagten enthaltene Ausführung der Nichtigkeitsgründe ist (auch wenn Abschriften dieser Beschwerden beigelegt werden) unzulässig.
RS0100172 Rechtssatz 1992 – zuletzt 25.02.2026Strafrecht
Die Prozessgesetze sehen nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vor, in der die Nichtigkeitsgründe durch deutliche und bestimmte Bezeichnung geltend zu machen sind; Verweisungen auf andere Schriftsätze sind demnach unbeachtlich (Mayerhofer - Rieder …
RS0100178 Rechtssatz 1975 – zuletzt 15.07.2026Strafrecht
Der OGH ist berechtigt, im Nichtigkeitsverfahren Tatsachen prozessualer Natur deklaratorisch und ermessenslos auf Grund der Aktenlage festzustellen.
RS0100216 Rechtssatz 1970 – zuletzt 05.11.2024Strafrecht
Der OGH hat auf anläßlich der Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch den (gewählten oder bestellten) Verteidiger vom Angeklagten persönlich verfaßte Aufsätze selbst dann nicht einzugehen, wenn der Verteidiger letztere mit der seinerseits eingebrachte …
RS0100227 Rechtssatz 1975 – zuletzt 29.09.2020Strafrecht
Feststellungen aus den dem Urteil zugrundeliegenden Akten durch den OGH.
RS0106041 Rechtssatz 1966 – zuletzt 07.05.2020Zivilrecht; Strafrecht
Der Masseverwalter ist gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners hinsichtlich des Massevermögens.